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EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

18. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5036-4

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften

Sabine Kanduth-Kristen

LStR: Rz 1246 bis Rz 1249

Übersicht


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1.
Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2)
1
2.
Begriff des (Ehe)Partners (§ 106 Abs 3)
2- 4
3.
Unbeschränkt stpfl EU- und EWR-Bürger (§ 106 Abs 4)
5
4.
Bedeutung der Norm
6

1

1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält (außerhalb von EU und EWR, s § 33 Rz 43). Wird die FamB nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs 1 nicht erfüllt (s ; ; s auch WGKW/Wanke § 33 Rz 22). Das BFG (, RV/6100058/2014) hat den Kindesbegriff aber bei einem StPfl mit Anspruch auf FamB (wegen Haushaltszugehörigkeit der Kinder) als erfüllt angesehen, auch wenn die FamB nach der Trennung und dem Auszug der Gattin vorübergehend (zu Unrecht) weiterhin von dieser bezogen wurde und damit dem Anspruch vor dem tatsächl Bezug der FamB den Vorrang eingeräumt (ebenso ). Weist der getrennt lebende Elternteil die Finanzbehörde an, die FamB an den anderen Elternteil zu überweisen, ist er ungeachtet dieser Vorausverfügung dennoch Bezieher der FamB (s ). Wird die FamB für ein studierendes Kind aufgrund eines nach § 6 Abs 5 FLAG geltend gemachten Eigenanspruchs dem studierenden Kind selbst gewährt, liegt bei den Eltern kein „Kind“ iSd § 106 Abs 1 vor (s ; , RV/0595-I/07; , RV/1843-W/06; ). Bei Eigenanspruch auf FamB und KAB ist der Kindesbegriff bezogen auf die Person mit Eigenanspruch selbst oder deren Partner ebenfalls nicht erfüllt (s dazu betr Gewährung des AVAB). Dem Partner der Person mit Eigenanspruch auf FamB steht kein AVAB zu, weil als Kind iSd Abs 4 Z 1 nur eine vom FamB-Bezieher und dessen Partner verschiedene Person anzusehen ist (s ). Die Auszahlung der FamB auf ein Girokonto des Kindes nach § 14 FLAG ist nicht schädl für die steuerl Kindeseigenschaft, da der FamB-Anspruch des Elternteils unberührt bleibt (s WGW/Wanke/Wiesner § 106 Rz 3).

Als Kind gilt gem Abs 2 weiters jemand, für den der StPfl mehr als sechs Monate im Kj Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat (s § 33 Rz 75 ff).

Für ein Kj erfolgt eine einheitl Betrachtung, wobei auf das Überwiegen des FamB-Bezugs bzw des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag („mehr als sechs Monate“) abgestellt wird (s ua ; , RV/3852-W/08; , RV/0206-S/09; ; krit wegen der Abhängigkeit steuerl Folgen von Zufälligkeiten wie dem Zeitpunkt der Geburt oder des Todes von Kindern Renner SWK 09, S 477). Wechselt der Bezug der FamB unterjährig zw den in einem Haushalt lebenden Eltern derart, dass StPfl und (Ehe)Partner jeweils (genau) sechs Monate lang FamB beziehen, wären die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 bei wörtl Interpretation („mehr als...“) nicht erfüllt; in teleologischer Interpretation ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 106 Abs 1 jedoch erfüllt, wenn entweder nur ein Elternteil oder abwechselnd beide für insgesamt zumindest sieben Monate FamB bezogen haben (s ; ebenso DKMZ/Doralt/Herzog § 33 Rz 29/1). Für den Fall von getrennt lebenden Eltern hat der UFS (, RV/2920-W/10; , RV/0288-F/11) den Tatbestand des § 106 Abs 1 bei Bezug von FamB für (genau) sechs Monate durch jeweils einen Elternteil nicht als erfüllt angesehen (s auch ). Ebenso ist der Tatbestand des § 106 Abs 2 nach Ansicht des BFG (, RV/7103190/2012) nicht erfüllt, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs (und damit nicht „mehr als“ sechs) Monate zusteht (in dem Fall mit der - mE krit zu sehenden - Folge, dass vom getrennt lebenden Elternteil getragene Kinderbetreuungskosten nicht zum Abzug als agB zugelassen wurden, obwohl dieser sechs Monate im gemeinsamen Haushalt mit dem FamB beziehenden Elternteil lebte und dann für sechs Monate den Unterhaltsabsetzbetrag bezog).

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2. Begriff des (Ehe)Partners (§ 106 Abs 3). (Ehe)Partner ist gem Abs 3 eine Person, mit der der StPfl verheiratet ist oder mit der er mit mind einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Mit dem EPG (EPG, BGBl I 135/2009 v ) wurde der Begriff des (Ehe)Partners erweitert und umfasst nunmehr auch eingetragene Partner iSd EPG. Der bisher verwendete Begriff der „eheähnl Gemeinschaft“ wurde durch den Begriff „Lebensgemeinschaft“ ersetzt. Die Erweiterung betrifft alle estl Bestimmungen, die an den Begriff „(Ehe-)Partner“ anknüpfen (s ErlRV 485 BlgNR XXIV. GP, 22).

3

a) Ehepartner. Der in Abs 3 verwendete Begriff Ehepartner ist der Bezeichnung Ehegatte gleichzusetzen. Ehegatten sind Personen, die nach der österr Rechtsordnung verheiratet sind (s auch § 33 Rz 23). Bloß kirchl verheiratete Personen sind keine Ehegatten iSd Abs 3, es wird jedoch idR eine Lebensgemeinschaft vorliegen (s dazu auch ). Für eingetragene Partner gelten dieselben Rechtsfolgen wie für Ehepartner, wenn das formale Kriterium der Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsbuch erfüllt ist (s ErlRV 485 BlgNR XXIV. GP, 22).

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b) Partner ist jemand, mit dem der StPfl mit mind einem Kind in einer Lebensgemeinschaft (bis : eheähnl Gemeinschaft) lebt.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „eheähnl Gemeinschaft“ wurde bis auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (s ; , 99/14/0247).

Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können unterschiedl stark ausgeprägt sein bzw kann eines sogar gänzl fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträgl wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (s ; , 2000/15/0101; LStR 782). Eine Wirtschaftsgemeinschaft impliziert nach der Rspr des VwGH (, 2007/08/0023), dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (s auch ). Eine Lebensgemeinschaft (iSe eheähnl Gemeinschaft) ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (s ; , 96/15/0176, 0177). Unbeachtl ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unübl ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus (s ; , RV/2454-W/07; ).

Eine Lebensgemeinschaft kann auch nach einer Scheidung noch vorliegen (s ; , RV/0090-W/11). Im Fall einer einvernehml Scheidung liegt keine solche mehr vor, wenn zwar - mangels Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung - noch die selbe Wohnung benützt wurde, die (dann geschiedenen) Ehegatten jedoch in verschiedenen Zimmern gelebt haben und keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr gegeben war (s zu , dazu Geisler UFS. 11, 229; ; ähnl , betr vorübergehendes Zusammenleben nach Beendigung einer nicht ehel Lebensgemeinschaft). Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können die polizeil Meldung an ein- und demselben Wohnort (s ), eine gemeinschaftl Zustelladresse oder die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung oder der Wohnungseinrichtung sein (s ). Der Umstand einer berufl notwendigen Abwesenheit eines (Ehe)Partners steht der Annahme einer eheähnl Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) nicht entgegen (s ; betr Saisonarbeit; ). Es liegt jedoch keine Lebensgemeinschaft vor, wenn nie ein gemeinsamer Haushalt begründet wird, sondern etwa die Kindesmutter mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern wohnt und dort vom Kindesvater regelmäßig besucht wird (s ). Ein fehlender Aufenthaltstitel verhindert die Begründung einer Lebensgemeinschaft im Inl (s ). Eine Lebensgemeinschaft liegt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch bei gleichgeschlechtl Partnerschaften vor (s ).

Aus zivilrechtl Sicht schloss das Kriterium der Eheähnlichkeit bis gleichgeschlechtl Partnerschaften von dem Begriff der eheähnl Gemeinschaft aus (s § 44 ABGB; ohne ausdrückl Schlussfolgerung zum steuerl Begriffsinhalt ). Allerdings erfolgte in vielen Rechtsbereichen eine zunehmende Gleichstellung von gleichgeschlechtl mit verschiedengeschlechtl Partnerschaften. Die Rspr des UFS (, RV/0094-K/06) und die ihr folgende Verwaltungspraxis (s LStR 10782; LStProtokoll 08 vom zu § 33) ging bereits vor der Änderung durch das EPG auch für estl Zwecke von einer Gleichstellung aus (ebenso und ausführl WGW/Wanke/Wiesner 10. Lfg § 106 Rz 9; Herzog RdW 09, 105; s auch Renner SWK 09, S 477). Mit dem EPG, BGBl I 135/2009, ist das Kriterium der Eheähnlichkeit entfallen.

Voraussetzung für die Anerkennung als „Partner“ ist das Vorhandensein von mind einem Kind. Eine Lebensgemeinschaft ohne Kinder findet steuerl keine Berücksichtigung. Fällt ein Kind nicht mehr unter Abs 1 (zB nach Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit), geht auch die Eigenschaft als Partner iSd Abs 3 verloren (s ). In das Partnerschaftsbuch eingetragene Partner iSd EPG sind Ehepartnern gleichgestellt (s Rz 3), das Vorhandensein eines Kindes ist für die Anerkennung als (Ehe)Partner nicht erforderl.

Eine Partnerschaft bzw Lebensgemeinschaft iSd § 106 kann auch iRe „Patchwork-Familie“ vorliegen, wenn zur Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft hinzutritt (s ; dazu Wanke UFS. 11, 103).

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3. Unbeschränkt stpfl EU- und EWR-Bürger (§ 106 Abs 4). Für EU/EWR-Staatsangehörige, die gem § 1 Abs 4 über Antrag als unbeschr stpfl behandelt werden, sind die Abs 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

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4. Bedeutung der Norm. Auf § 106 beziehen sich folgende steuerl Bestimmungen (s auch LStR 1247; zT sind allerdings nur Kinder iSd § 106 Abs 1 betroffen, s dazu Renner SWK 09, S 477):

  • ArbG-Zuschuss zur Kinderbetreuung gem § 3 Abs 1 Z 13 idF des StRefG 2009,

  • freiwillige Zuwendungen des ArbG für Begräbnisse gem § 3 Abs 1 Z 19,

  • Begünstigtenkreis für Zuwendungen von Privatstiftungen gem § 4d Abs 5 Z 3,

  • Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs 3 Z 1,

  • zusätzl Höchstbetrag für SA bei mind drei Kindern (§ 18 Abs 3 Z 2 bis VA 2015),

  • nicht stbare Umzugskostenvergütungen des ArbG (§ 26 Z 6) umfassen auch tatsächl Reisekosten des (Ehe)Partners und der Kinder sowie Frachtkosten für Übersiedlungsgut des Ehegatten und der Kinder,

  • Anspruch auf bzw Höhe des AVAB bzw AEAB sowie Anspruch auf den Kinderabsetz- bzw Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag (§ 33 Abs 3, 4 und 7),

  • Anspruch auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag (ab 2011; Bezugnahme auf § 106 Abs 3),

  • Verminderung des Selbstbehalts bei agB (§ 34 Abs 4),

  • (Ehe)Partnerbegriff iZm Unterhaltsleistungen gem § 34 Abs 7,

  • Kinderbetreuungskosten gem § 34 Abs 9 (bis einschließl der VA für das Kj 2018),

  • Inanspruchnahme von Freibeträgen gem § 35,

  • Kinderfreibetrag gem § 106a (bis einschließl der VA für das Kj 2018),

  • höhere Beitragsleistung für das Bausparen (§ 108).

Kinder iSd bürgerl Rechts und nicht iSd § 106 sind aufgrund der Anknüpfung an den gesetzl Unterhalt in § 34 Abs 7 Z 2 angesprochen (s DKMZ/Doralt § 106 Rz 2). Nach LStR 1247 meint auch § 34 Abs 8 Kinder iSd bürgerl Rechts (s auch WGW/Wanke/Wiesner § 106 Rz 1; HR/Althuber/Schimmer § 106 Rz 2; ; krit zutr DKMZ/Doralt § 106 Rz 2). In § 104 idF PrAG 2025, BGBl I 144/2024, wird für den Anspruch auf den Kinderzuschlag nicht auf § 106 verwiesen; maßgebl ist, dass für das Kind ein Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs 3 bezogen wird. § 33 Abs 3a (Familienbonus Plus) stellt auf Kinder ab, für die FamB nach dem FLAG gewährt wird und die sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhalten.

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

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