EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
18. Aufl. 2025
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§ 69 Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
VO Pauschbesteuerung vorübergehend beschäftigter ArbN, BGBl 594/1988 idF BGBl II 41/2001 [nicht abgedruckt; s 14. Aufl]
LStR: Rz 1166 bis Rz 1177d
Übersicht
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1. | Allgemeines | |
2. | Pauschalierung für vorübergehend beschäftigte ArbN (Abs 1) | |
3. | Bezüge aus einer gesetzl Kranken- oder Unfallversorgung (Abs 2) | |
4. | Bezüge nach dem HeeresgebührenG - HGG (Abs 3) | |
5. | Winterfeiertagsvergütung (Abs 4) | |
6. | Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (Abs 5) | |
7. | Insolvenz-Entgelt (Abs 6) | |
8. | DienstleistungsscheckG - DLSG (Abs 7) | |
9. | Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG - BUAG (Abs 8) | |
10. | Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen (Abs 9) |
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1. Allgemeines. § 69 enthält verschiedene Bestimmungen, die bezügl diverser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1) einen pauschalen LSt-Abzug sowie (2) die StFreiheit oder begünstigte Besteuerung von Einkommensteilen vorsehen, und (3) Meldepflichten in Form der Ausstellung von Lohnzetteln regeln. Die in § 69 angeführten Einkünfte haben gemeinsam, dass sie meist nur kurzzeitig bezogen werden. Die LStPauschalierung der aufgrund des Abs 1 erlassenen VO für bestimmte vorübergehend beschäftigte ArbN führt zu einer Endbesteuerung, da diese Einkünfte nach § 41 Abs 4 bei einer VA außer Ansatz bleiben. Eine Option zur Tarifbesteuerung ist jedoch mögl (LStR 1170). Kein Pflichtveranlagungstatbestand liegt auch bei Einkünften nach Abs 4 vor. Im Gegensatz dazu hat der LStAbzug der Abs 2-3, 6 und 8 bloß vorläufigen Charakter, weil der Bezug derartiger Einkünfte zu einer Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 3 führt. Gleiches gilt für Einkünfte nach den Abs 5, 7 und 9 wobei jedoch hier ein vorläufiger LStAbzug unterbleibt. Bezügl Lohnzettelausstellung s § 84.
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2. Pauschalierung für vorübergehend beschäftigte ArbN (Abs 1). Abs 1 legt für eine zu erlassende VO folgende Voraussetzungen fest:
den in Betracht kommenden Personenkreis;
die Höchstdauer der Beschäftigung (nicht länger als eine Woche); das Wort „ununterbrochen“ bezieht sich nicht auf das tatsächl Tätigwerden, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wird eine Beschäftigung regelmäßig, wenn auch nur stunden- oder tageweise ausgeübt, so handelt es sich dabei um ein kontinuierl Beschäftigungsverhältnis ( mwN). Eine vorübergehende Tätigkeit kann aber auch vorliegen, wenn eine kurzfristige Beschäftigung im Laufe des Jahres wiederholt ausgeübt wird ();
den max zulässigen StSatz (7,5-15 %);
den max zulässigen Arbeitslohn (Taglohn 55 €, Wochenlohn 220 €).
Hierzu ist die VO des BMF v über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten ArbN, BGBl 594/1988 idF BGBl II 416/2001 ergangen.
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Bemessungsgrundlage für die Anwendung der festen StSätze ist der Bruttolohn ohne jeden Abzug (voller Betrag der Bezüge). Eine Kürzung um stfreie Bezüge (zB nach § 3) hat daher nicht zu erfolgen (aA DKMZ/Millauer § 69 Rz 18). Nichtstbare Einkünfte iSd § 26 sind jedenfalls nicht anzusetzen (LStR 1170). Ein den Vorschriften des § 76 entsprechendes Lohnkonto ist zu führen.
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a) Ausschließl körperl tätige ArbN. Hierunter sind diejenigen ArbN zu verstehen, die einfache manuelle Arbeiten ausüben, die keinerlei besondere Ausbildung erfordern und ohne besondere Einschulung verrichtet werden können, wie zB Gläser- oder Geschirrwaschen (), Erntearbeiten, das Schnee- oder Kohleschaufeln, Holzhacken, Regalschlichten, Tragen von Gepäck, Autowaschen sowie Mithilfe bei Aufräumungsarbeiten nach Lawinenabgängen (UFS RV/0346-I/04; gem § 10 Abs 4b UFSG nicht veröffentlichte Entscheidung. Der VwGH hat sich in seinem diesbezügl E , 2008/15/0103 mit dieser Frage nicht befasst). Die Tätigkeit von Aushilfschauffeuren fällt wegen der erforderl Vorbildung nicht darunter (). Nach § 1 Z 1 der VO beträgt der Pauschbetrag einheitl 2 % des Bruttolohnes.
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b) Zu den ArbN, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, zählen zB Volkszählungs- und Verkehrszählungsorgane. Auftraggeber muss die Gebietskörperschaft sein (DKMZ/Millauer § 69 Rz 12).
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c) ArbN der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende müssen nicht zwingend künstlerisch tätig sein. Nach § 1 Z 2 lit a-g der VO beträgt der Pauschbetrag für die unter b) und c) angeführten ArbN nach dem Lohn gestaffelt zw 2 und 15 % des Bruttolohnes.
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3. Bezüge aus einer gesetzl Kranken- oder Unfallversorgung (Abs 2). Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzl Kranken- oder Unfallversorgung (§ 25 Abs 1 Z 1 lit c) sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (§ 25 Abs 1 Z 1 lit e), ausgenommen von stfreien Bezügen aus einer gesetzl Unfallversorgung, hat der SozVTräger eine pauschale LSt von 20 % (bis 25 %) einzubehalten, soweit der Freibetrag von 30 € tägl überschritten wird. Dieser Freibetrag wird bei der (Pflicht)VA nicht mehr berücksichtigt (). Wird ein 13. bzw 14. Bezug zusätzl ausgezahlt, hat ein vorläufiger LStAbzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Von Bezügen, die mit dem gesondert zu ermittelnden StSatz gem § 67 Abs 4 oder 8 lit e zu versteuern sind, ist nicht die vorläufige Steuer einzubehalten, sondern die sich auf Grund der festen StSätze ergebende Steuer. Im auszustellenden Lohnzettel ist ein Siebentel der insgesamt ausbezahlten (laufenden und sonstigen Bezügen) gesondert als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 auszuweisen, unabhängig davon, wie hoch die Sonderzahlungen tatsächl waren.
Ab VA 2014 (§ 124b Z 259) wurde auch die Auszahlung von Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG und ab VA 2017 (§ 124b Z 311) von Wiedereingliederungsgeld gem § 143d ASVG einbezogen. Die pauschale LSt wurde ebenfalls ab der VA 2014 auf 36,5 % und der Freibetrag auf 30 € tägl erhöht (davor 22 % und 20 €). Ab VA 2016 wurde der vorläufige StSatz auf 25 % reduziert; dies entspricht der Reduktion des EingangsStSatzes in § 33 Abs 1 von 36,5 % auf 25 %, ab VA 2021 aufgrund der weiteren Reduktion des EingangsStSatzes auf 20 %.
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4. Bezüge nach dem HeeresgebührenG - HGG (Abs 3). Nach §§ 36 ff HGG besteht für die Leistung von Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, außerordentl Übungen oder den Einsatzpräsenzdienst Anspruch auf eine Pauschalentschädigung oder den tatsächl Verdienstentgang. Die vorläufige Besteuerung dieser estpfl Bezüge erfolgt mit 20 % (bis 22 %), soweit der Freibetrag von 20 € tägl überschritten wird. Bei Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentl Dienstes sowie bei Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder iSd §§ 36 und 37 des HGG ist für zusätzl Entschädigungen der Freibetrag von 20 € nicht abzuziehen (LStR 1175).
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5. Winterfeiertagsvergütung, Urlaubsentgelt (Abs 4). ArbN, deren ArbVerh, das dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegt, vor oder während der Winterfeiertage beendet wird und die keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt aus einem anderen, nicht dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegenden ArbVerh haben, haben nach § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG, BGBl 414/1972 idF BGBl 754/1996 Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage und unterliegen damit ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 20 % (bis 22 %) (Z 1). Sonstige Bezüge sind jedoch sind hierbei nicht herauszurechnen.
Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den ArbG, sondern von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) direkt an die ArbN ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des ArbG. Die BUAK hat die LSt gem Z 2 nach den Vorschriften, die für den ArbG gelten, zu berechnen und einzubehalten. Nach § 67 Abs 5 ist die Hälfte des Urlaubsentgelts als sonstiger Bezug zu behandeln (s iE § 67 Rz 18) und mit 6 % zu versteuern. Die LSt-Berechnung der lfd Bezüge hat tageweise nach dem LSt-Tarif des § 66 zu erfolgen, wobei jedoch weder individuelle Absetzbeträge des § 33 noch der Freibetrag nach § 67 Abs 1 zu berücksichtigen sind (EB zum AbgÄG 2009, BGBl I 151). Nach Z 3 ist zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im VA-Verfahren von der BUAK ein Lohnzettel auszustellen. Dem Urlaubsentgelt gleichgestellt ist ab die Urlaubsersatzleistung gem § 9 BUAG (2. AbgÄG 2014, BGBl I 105/2014).
Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung sowie des Urlaubsentgeltes liegt zwar kein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs 1 Z 3 vor (§ 69 Abs 4 ist in dieser Bestimmung nicht genannt), idR wird aber § 41 Abs 1 Z 2 erfüllt sein (s ; LStR 1176, 1176a).
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6. Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (Abs 5). Voraussetzung hierfür ist, dass die Einbehaltung oder Rückzahlung von Pflichtbeiträgen wegen des Vorliegens von Einkünften aus nsA erfolgte. StPfl liegt auch dann vor, wenn die die SozV-Pflicht auslösenden Bezüge in Deutschland zu versteuern sind (). Bei Rückzahlung von Pflichtbeiträgen gem § 25 Abs 1 Z 3 lit d ist ein Lohnzettel auszustellen, in dem ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 auszuweisen ist (s auch ). Ein vorläufiger LStAbzug hat zu unterbleiben. Kein Lohnzettel ist auszustellen, wenn Pflichtbeiträge nicht rückgezahlt, sondern mit zukünftigen Beitragszahlungen gegenverrechnet werden, also kein Zahlungsvorgang vorliegt. In diesen Fällen stellen allerdings nur die um die Gutschriften verminderten Beitragsvorschreibungen BA oder WK dar (LStR 1177). Verrechnet der ArbG irrtüml zu viel an Soz-VersBeiträgen, und erkennt er den Fehler nicht im lfd Jahr (diesfalls Aufrollung nach § 77 Abs 3), ist ebenfalls nach Abs 5 vorzugehen (LStProtokoll 10).
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7. Insolvenz-Entgelt (Abs 6). Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) ist von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte (ab „an ihr FA“) zu übermitteln. Die ausgezahlten Bezüge sind in das VA-Verfahren einzubeziehen. Die LSt ist nach § 67 Abs 8 lit g zu berechnen; ausgenommen hiervon sind Kostenersätze iSd § 26 sowie sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 3, 6 und 8 lit e und f. Bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den IEF übergegangen sind, hat der Insolvenzverwalter den Lohnzettel auszustellen, sofern die Bezüge 100 € nicht übersteigen. Zur steuerl Behandlung von Bezügen in einem Insolvenzverfahren, die gem einem DBA der Besteuerung im Ausl unterliegen, s LStR 1195a. Demzufolge ist vom IEF dann, wenn eine Besteuerung im Ausl weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wird, LSt einzubehalten. Ein Lohnzettel ist in jedem Fall auszustellen.
Aufgrund der Bestimmung des § 19 Abs 1 sind Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren bei Konkursen, die nach dem eröffnet wurden, dem Kj zuzuordnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Die im § 69 Abs 6 geregelte Verpflichtung des IEF zur bloß einmaligen Lohnzettelübermittlung bis 31.1. des Folgejahres blieb unverändert.
Lohnzettel über Leistungen des IEF, die in den ersten Monaten eines Jahres zur Auszahlung gelangen und Ansprüche des Vorjahres abgelten, wurden vom IEF daher erst im Jänner des auf die Auszahlung folgenden Jahres übermittelt, obwohl sie zumeist schon ein veranlagtes Kj betreffen. Durch das BudgBG 2009, BGBl I 52, ist der Lohnzettel für Auszahlungen, die ab zufließen, bereits bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt. Damit werden vielfach nachträgl Bescheidänderungen vermieden.
Beispiel: Im Jänner 2010 werden vom IEF Zahlungen für Ansprüche des Jahres 2009 geleistet. Diese Zahlung ist steuerl dem Jahr 2009 zuzuordnen. Nach der Neuregelung ist der (das Jahr 2009 betreffende) Lohnzettel bis zum ausstellen. Nach der bisherigen Rechtslage wäre er erst im Jänner 2011 übermittelt worden.
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8. DienstleistungsscheckG - DLSG (Abs 7). Das DLSG regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus ArbVerh, die von arbeitsberechtigten ArbN mit natürl Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 Z 2 ASVG nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird (§ 1 DLSG). Bei Auszahlung derartiger Bezüge haben die Gebietskrankenkassen einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte (ab „an ihr FA“) zu übermitteln. Hierbei ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 auszuweisen. Ein vorläufiger LStAbzug hat zu unterbleiben.
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9. Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG - BUAG (Abs 8). Zahlt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse an Personen, die von ArbG mit Sitz im Ausl nach Österr entsendet wurden, ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld und Zuschuss) aus, hat sie den LStAbzug wie bei beschr StPfl vorzunehmen (s § 70 Abs 2), sofern die LSt für das laufende Kj 100 € übersteigt (Bagatellgrenze). Liegt ausnahmsweise unbeschränkte StPfl vor, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 3 gegeben.
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10. Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen (Abs 9). In § 25 Abs 3 lit e wurde für Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließl des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzl Pensionsversicherung durch das BudgBG 2009, BGBl I 52/2009, ein neuer Steuertatbestand geschaffen (s § 25 Rz 13). Zur Sicherstellung der Erfassung dieser Einkünfte ist die auszahlende Stelle verpflichtet, bis 31.1. des Folgejahres einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte (ab „an ihr FA“) zu übermitteln. Ein vorläufiger LStAbzug hat zu unterbleiben.