Suchen Kontrast Hilfe
EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

18. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5036-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 108 Bausparen

Andrea Ebner

LStR: Rz 1293 bis Rz 1320

1

1. Allgemeine Voraussetzungen (Abs 1). Beiträge von natürl Personen (s Hinweis auf § 1 Abs 2) an inl Bausparkassen werden durch Gewährung einer (nicht stpfl) Prämie begünstigt, die unter dem Titel ESt(LSt)Erstattung erfolgt. Die Prämie geht daher zu Lasten des ESt (LSt)Aufkommens, weshalb sie nach Maßgabe des Finanzausgleichs von allen Gebietskörperschaften getragen wird. Ohne Bedeutung ist, ob der Begünstigte tatsächl ESt bezahlt, Voraussetzung ist bloß seine unbeschränkte StPfl. Folgende vier Bausparkassen haben dzt ihren Sitz bzw ihre Geschäftsleitung im Inl: (1) Allgemeine Bausparkasse reg GenmbH, (2) Bausparkasse der österr Sparkassen AG, (3) Bausparkasse Wüstenrot AG und (4) Raiffeisen Bausparkasse GesmbH.

2

Die Höhe der Prämie unterliegt einer Bandbreite zw 3 und 8 % (Abs 1 Z 2); sie beträgt für die Kj 2008 und 2009 jeweils 4 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge, für das Kj 2010 3,5 % und für das Kj 2011 3 % (Kundmachung des AÖFV 202/2010).

Berechnungsbeispiel: Durchschnitt Sekundärmarktrenditen im Zeitraum 1.10. bis 30.9: 3,8 % minus 25 % (berücksichtigt die KESt-Freiheit der Prämie) = 2,85 plus 0,8 = 3,65; abgerundet gem Abs 1 Z 2: 3,5 %.

Nach Abs 1 Z 2 idF BGBl I 22/2012 ist der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen. Diese Bestimmung ist für Erstattungen, die für die Kalendermonate ab April 2012 erfolgen, anzuwenden. Die Bausparprämie beträgt im Kj 2012 aliquot für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 3 % und aliquot für die Kalendermonate April bis Dezember 2012 1,5 %. Erfolgt die Erstattung für das gesamte Kj 2012, ist der Durchschnittsprozentsatz von 1,875 % anzuwenden (§ 124b Z 221). Für 2013 bis 2025 beträgt die Prämie 1,5 %.

3

2. Höhe des Einzahlungsbetrages (Abs 2). Der max begünstigte Einzahlungsbetrag, der zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Jahres und in beliebigen Teilbeträgen gezahlt werden kann, beträgt ab 1.200 € und erhöht sich für den unbeschränkt stpfl (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) und für jedes Kind (§ 106 Abs 1 und 2) um je 1.200 €, sofern diese Personen nicht selbst die Erstattung in Anspruch nehmen. Diese dürfen im selben Kj keine Prämie geltend machen, können jedoch erklären, dass Erhöhungsbeträge dem StPfl ab dem folgenden Kj nicht mehr zustehen sollen (S 3 und 4). Bis betrug der Höchstbetrag jeweils 1.000 €. Ändern sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen (zB Wegfall der Kindeseigenschaft nach § 106), ist dies innerhalb eines Monats der Bausparkasse mitzuteilen (Abs 4). Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag erlischt diesfalls mit 1. Jänner des Folgejahres. Begünstigt ist jeweils nur ein Bausparvertrag (Abs 1 Z 2 S 4), auch wenn der StPfl insgesamt nicht mehr als 1.200 € einzahlt. Läuft ein Bausparvertrag aus, stehen im Kj der Auflösung nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind (S 11). Wird im selben Jahr ein neuer Bausparvertrag abgeschlossen, darf auch hier der Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € nicht überschritten werden. Von gutgeschriebenen Bausparzinsen kann keine Steuererstattung gewährt werden ().

4

Beitragszahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig (§ 3 der VO zu § 108). Beitragsvorauszahlungen für künftige Kalenderjahre sind jedoch mögl. Es ist somit nicht Voraussetzung, dass die Beitragsleistung im jeweiligen Kj, für das die Bausparprämie gutgeschrieben wird, erfolgt (LStR 1296).

5

3. Antrag auf Erstattung (Abs 3). Der StPfl hat die Erstattung gleichzeitig mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages auf dem amtl Vordruck laut Anh 1 zur VO BGBl II 296/2005, der als Abgabenerklärung gilt, im Wege der Bausparkasse zu beantragen, und dabei zu erklären, dass die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 vorliegen. Die eigene Sozialversicherungsnummer sowie die Sozialversicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, sind anzuführen (Z 2). Eine elektronische Antragstellung ist nach Abs 2 der VO dann mögl, wenn auch der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages elektronisch gestellt wurde.

Mit dem Todestag des StPfl sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehel (partnerschaftl) Gebrauchsvermögens und ehel (partnerschaftl) Ersparnisse anlässl der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit (Z 3). Eine Nachversteuerung erfolgt allerdings nicht (s Abs 6).

6

Die durch Z 4 eingeräumte Widerrufsmöglichkeit soll bei einem noch nicht zuteilungsreifen Vertrag, bei dem aber bereits die volle Ansparsumme eingezahlt wurde, den Abschluss eines neuen steuerbegünstigten Bausparvertrages ermöglichen, da die weitere Dotierung des bisherigen Vertrages die Darlehenssumme schmälern würde (HR/Fellner § 108 Rz 18). Fallen die Voraussetzungen für die Steuererstattung bzw für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen weg, hat dies der StPfl der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Änderung wird ab dem Folgejahr wirksam (Abs 4).

7

4. Anforderung der Bausparprämie (Abs 5). Die Bausparkasse, bei der der Vertrag abgeschlossen worden ist, erstattet die Prämie. Das Verfahren betr Anforderung des StBetrages durch die Bausparkasse vom FA Wien 1/23 - ab : FA für Großbetriebe - ist in Abs 5 sowie in den §§ 3 ff der VO BGBl II 296/2005 geregelt.

8

5. Rückforderung und Unterbleiben der Rückforderung (Abs 6 und 7). Die Bindungsfrist beträgt sechs Jahre. Wird ein Bausparvertrag vorzeitig aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung verwendet, sind die Beträge von der Bausparkasse einzubehalten und gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Abs 5) zu verrechnen (Abs 6). Die Rückforderung hat - abgesehen von den Fällen des Abs 3 Z 3 - zu unterbleiben (Abs 7), wenn der zurückzufordernde Betrag für (1) die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen (§ 1 Abs 3 Z 1 BausparkassenG - ab 2016; bisher: Wohnraumschaffung bzw -sanierung iSd § 18 Abs 1 Z 3) oder (2) Maßnahmen der Bildung oder (3) Maßnahmen der Pflege verwendet wird. Weiters gilt im Falle einer Auszahlung iRd Einlagensicherungssystems gem § 93 Abs 3 BWG (nunmehr: § 13 Abs 1 ESAEG) die ESt (LSt) nicht als zu Unrecht erstattet.

Nach § 1 Abs 4 BausparkassenG sind Maßnahmen der Bildung Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufl Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten (s iEinz LStR 1315a). Nach § 1 Abs 5 BausparkassenG sind Maßnahmen der Pflege Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder der Ersatz des Verdienstentganges des Bausparers, der durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen entstanden ist, sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

Damit die Rückforderung unterbleiben kann, muss der StPfl eine Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter Beiträge und Erstattungsbeträge (Formulare 108-2) der auszahlenden Bausparkasse übergeben. Soweit für Beträge die Rückforderung der Bausparprämie unterblieben ist, hat dies folgende Auswirkungen auf deren Absetzbarkeit: (1) Die Berücksichtigung als SA für Wohnraumschaffung bzw sanierung ist ausgeschlossen; (2) bei einer Verwendung für eine Bildungsmaßnahme bleibt die Absetzbarkeit iRd WK (Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen) erhalten; (3) bei einer Verwendung für Maßnahmen der Pflege ist eine Berücksichtigung dieser Beträge als agB ausgeschlossen, weil derartige Aufwendungen aus dem eigenen (lfd) Einkommen getragen werden müssen (LStR 1315).

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.