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EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

18. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5036-4

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 42 Steuererklärungspflicht

Hermann Peyerl

EStR: Rz 7534 bis Rz 7548; LStR: Rz 915 bis Rz 917

Übersicht


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1.
Steuerl Erfassung
1
2.
Entstehen und Fälligkeit der StSchuld
2
3.
Offenlegungs- und Berichtigungspflicht
3
4.
Abgabenerklärungen
4- 23
5.
Erklärungspflichten
24- 28

1

1. Steuerl Erfassung. Die StPfl haben ihrem zuständigen FA alle Umstände anzuzeigen, die die persönl EStPfl begründen, ändern oder beendigen; weiters haben sie die Begründung oder Aufgabe einer betriebl Tätigkeit iSd §§ 21 bis 23 anzuzeigen (§ 120 BAO; s § 39 Rz 4).

Dadurch wird das FA in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob eine natürl Person steuerl erfasst, dh eine StNr als ein einwandfrei identifizierender, verwaltungsinterner Ordnungsbegriff (s § 39 Rz 3) vergeben und der StPfl bei Säumigkeit an die Verpflichtung zur Abgabe einer StErklärung erinnert werden soll. Der Zweck der StErklärung liegt darin, die Behörde von Art und Umfang der entstandenen StSchuld in Kenntnis zu setzen und ihr die Festsetzung der Steuer durch Bescheid zu ermöglichen (). Wer zur Einreichung einer EStErklärung bzw einer Erklärung zur Feststellung von Einkünften verpflichtet ist, ergibt sich aus den §§ 42 und 43. § 44 enthält - anders als die Überschrift vermuten lässt („Form der StErklärungen“) - inhaltl Anforderungen.

2

2. Entstehen und Fälligkeit der StSchuld. Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende ESt entsteht, soweit Vorauszahlungen zu leisten sind, mit Beginn des Kalendervierteljahrs (bei Begründung der Abgabepflicht erst in diesem Zeitpunkt), iÜ mit Ablauf des Kj, für das die VA vorgenommen wird (bzw mit dem früheren Erlöschen der Abgabepflicht), für StAbzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte (§ 4 Abs 2 lit a BAO). Der Zeitpunkt der Festsetzung und Fälligkeit der ESt hat auf die Entstehung des Abgabenanspruchs keinen Einfluss (§ 4 Abs 4 BAO). Zur Bedeutung des Entstehens der EStSchuld s Ritz BAO6 § 4 Rz 11 ff. - Die ESt wird, soweit nicht Vorauszahlungen zu leisten (s § 45 Abs 2) oder ImmoESt bzw StAbzugsbeträge einzubehalten waren (§ 46 Abs 1 Z 2 f), grds mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig (§ 210 Abs 1 BAO). Der Spruch des Bescheids hat auch den Zeitpunkt der Fälligkeit zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO, s § 39 Rz 5; Praxis: Verweis auf die Buchungsmitteilung).

3

3. Offenlegungs- und Berichtigungspflicht. Die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände sind vom StPfl nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (§ 119 Abs 1 BAO; dazu gehört auch die Verpflichtung, anteilige Einkünfte gem § 188 BAO in die EStErklärung aufzunehmen, ; s Rz 26). Abgabenerklärungen stellen ein gesetzl bestimmtes Instrument der Offenlegung dar (). Der StPfl darf die Einreichung einer Abgabenerklärung nicht von der Erfüllung bestimmter Bedingungen durch die Abgabenbehörde abhängig machen (). Wenn ein StPfl nachträgl, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 207-209a BAO) erkennt, dass er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung in einer Abgabenerklärung (oder in einem sonstigen Anbringen) nicht oder nicht vollständig entsprochen hat, und dass dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, ist er verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde hierüber unverzügl Anzeige zu erstatten (§ 139 BAO). Dem zuständigen FA ist auch die Beseitigung einer in einem vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs 1 BAO) sowie der Eintritt eines in einem Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) anzuzeigen (§ 120 Abs 3 BAO).

4

4. Abgabenerklärungen. a) Form. Abgabenerklärungen sind grds schriftl einzureichen. Soweit dafür amtl Vordrucke aufgelegt wurden, sind sie zu verwenden. Die Verpflichtung zur Verwendung der Vordrucke entfällt, soweit Abgabenerklärungen zulässigerweise im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. An die Stelle des amtl Vordrucks tritt dann die Einhaltung der Regeln des dafür vorgesehenen elektronischen Verfahrens. Wenn dies vorgesehen ist, sind die VersicherungsNr (§ 31 Abs 4 Z 1 ASVG), die FirmenbuchNr (§ 30 FBG) und die Melderegisterzahl (§ 16 Abs 4 MeldeG; „sofern diese bekannt ist“) anzugeben (§ 133 Abs 2 BAO). - Die Erklärungspflicht besteht ggf neben einer solchen nach § 43 ().

5

b) Übermittlung der EStErklärung. Gem § 42 Abs 1 iVm der FOnErklV hat die Übermittlung der EStErklärung elektronisch zu erfolgen, und zwar nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at). Die Übermittlung der StErklärung hat nur mehr dann unter Verwendung des amtl, im Internet (www.bmf.gv.at/) erhältl Vordrucks zu erfolgen, wenn dem StPfl die elektronische Übermittlung der StErklärung unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der StPfl nicht über die dazu erforderl technischen Voraussetzungen verfügt. Der StPfl muss die StErklärung, die er selbst einreicht (nicht etwa durch einen Vertreter einreichen lässt), nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internetanschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (seit 55.000 € im vorangegangenen Kj; § 21 UStG iVm § 1 der VO BGBl II 206/1998) zur Abgabe von UStVoranmeldungen verpflichtet ist (§ 2 FOnErklV). Die freiwillige elektronische Einreichung der StErklärung ist erwünscht. Zur Einreichung durch einen inl berufsmäßigen Parteienvertreter s gleichfalls § 2 FOnErklV.

6

c) FinanzOnline. Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs 2 FOnV. Danach ist die automationsunterstützte Datenübertragung nur für jene Funktionen zul, die dem jeweiligen Teilnehmer im Verfahren FinanzOnline zur Verfügung stehen, dh angeboten werden (Berechtigungsumfang). Andere Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächl Übermittlung in FinanzOnline, „unbeachtl“ (§ 5 S 1 FOnV). Die für eine Übermittlung im Datenstromverfahren oder mittels Webservices erforderl organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur, WSDL) sind auf der Website des BMF abrufbar zu halten (§ 1 Abs 2 S 2 FOnV; betrifft größere Datenmengen zB von berufsmäßigen Parteienvertretern). § 108 Abs 3 BAO gilt auch im Verfahren FinanzOnline, nicht hingegen Abs 4 (Tanzer/Unger SWK 09, S 354). - Zur Anmeldung und Zugangsberechtigung bei FinanzOnline s 4. Aufl ( § 42 Rz 7); zur Anmeldung mit Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB s .

7

Anbringen, die im Dialogverfahren (entspr dem Inhalt der Rückmeldung) technisch erfolgreich übermittelt wurden, gelten als beim gewählten FA eingebracht. Auf den Zeitpunkt der internen Weiterleitung von der BRZ-GmbH (Dienstleister) an das FA kommt es nicht an (glA Knechtl taxlex 13, 260).

8

d) Verletzung der Formpflicht. Der Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung wird auch dann entsprochen, wenn dafür nicht der amtl Vordruck herangezogen wird; auf das formelle Erfordernis der Vorlage einer Abgabenerklärung kommt es für die Verhängung eines Verspätungszuschlags (§ 135 BAO; s Rz 20) nicht an (Ritz BAO6 § 135 Rz 6). Auch in finanzstrafrechtl Hinsicht muss es für die Erfüllung einer abgabenrechtl Anzeigepflicht genügen, wenn der StPfl zwar die Einreichung einer formgerechten Abgabenerklärung unterlässt, dem FA jedoch alle Daten zur Verfügung stellt, die erforderl sind, damit die Behörde die Abgabe in der gesetzl Höhe festsetzen kann ( zur GrESt). Dasselbe gilt, wenn das elektronische Übertragungsverfahren nicht verwendet wird, selbst dann, wenn es dem StPfl unbestr zumutbar wäre, das Verfahren in Anspruch zu nehmen (Keppert/Bruckner SWK 04, T 156; aA Tanzer SWK 05, S 409). Auch nach EStR 7543 ist der Erklärungspflicht nur entsprochen, wenn die Erklärung „grds die für die VA maßgebenden Angaben enthält“. Dies ist bei der Einreichung eines unterschriebenen Vordrucks nicht der Fall, wenn er keine Angaben über die Art bzw die Höhe der Einkünfte enthält. Von der Erfüllung der Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung kann nur ausgegangen werden, wenn der Behörde Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt werden, nicht aber eine leere EStErklärung (). Hingegen stellt die Nichtverwendung der amtl Vordrucke nach EStR 7536 einen Formmangel dar, der wie das Fehlen einer Unterschrift über Auftrag des FA zu beheben ist (glA WGW/Wanke § 42 Rz 9; aA Ritz BAO6 § 85 Rz 10 zur Verwendung amtl Vordrucke an Stelle der elektronischen Übermittlung bei der PflichtVA).

9

e) Zwangsstrafe. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung besteht auch dann, wenn für den StPfl dazu, zB mangels Honorar, kein steuerl Vertreter bereit ist (). Die Behörde ist berechtigt, die Befolgung ihrer (auf Grund gesetzl Befugnisse getroffenen) Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen (StErklärung und Anlagen iSd § 44 bilden eine einheitl Leistung, ), durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (). Dazu gehört nach § 111 Abs 1 S 2 BAO zwar auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, sofern eine gesetzl Verpflichtung hierzu besteht (EStR 7535; WGW/Wanke § 42 Rz 28e). Da der Verpflichtete vor der Festsetzung einer Zwangsstrafe aber (grds schriftl) aufgefordert werden muss, die verlangte Leistung binnen einer angemessenen Frist zu erbringen, kann der Festsetzung der Zwangsstrafe mE entgangen werden, sofern der Erklärungspflicht auf andere Weise entsprochen wird. Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - auch verspätet - befolgt wurde und zB statt der im Einzelfall verpflichtenden elektronischen Erklärung eine Erklärung in Papierform eingebracht wird (glA BMF , SWK 04, S 287) bzw eine VA im Wege der Schätzung erfolgt (). S auch § 43 Rz 4.

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f) Erklärungsfristen. Die Abgabenerklärungen für die ESt sind bis Ende April jedes Folgejahrs einzureichen; bis Ende Juni des Folgejahrs dann, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt (§ 134 Abs 1 BAO). Die allg Erklärungsfrist bezieht sich auf die Erklärungspflicht kraft Gesetzes. In den Fällen der Erklärungspflicht kraft behördl Anordnung (Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Fall) hat die Aufforderung grds eine individuelle Frist zu enthalten, insb wenn der StPfl zur Abgabe von Erklärungen für mehrere Jahre aufgefordert wird.

11

Die Erklärungsfrist kann vom BMF allgemein erstreckt werden (§ 134 Abs 1 S 3 BAO). Bei einer VA gem § 41 Abs 1 Z 2 und 5 gilt als Frist für die Abgabe der Erklärung jeweils der 30.9. des Folgejahrs, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtl Formular oder elektronisch eingereicht wird (LStR 916). In den Fällen der PflichtVA gem § 41 Abs 1 Z 3 und 4 besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer StErklärung erst nach Aufforderung durch das FA (s § 41 Rz 12 f).

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Für Abgabenerklärungen, die durch berufsmäßige Parteienvertreter eingereicht werden, gilt eine allg Fristerstreckung bis 31.5. des Folgejahrs, darüber hinaus eine „Quotenregelung“ bis 31.3. bzw 30.4. des zweitfolgenden Jahrs („Organisationshandbuch“ der FV). Für Immobilienverwalter gilt eine Fristerstreckung für die verwalteten Miet- und WE-Objekte bis 30.6. des auf das VA-Jahr folgenden Kj (EStR 7539).

13

Davon abgesehen kann die Erklärungsfrist von der Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag (ggf auch mehrfach) verlängert werden (§ 134 Abs 2 S 1 BAO). Der Antrag kann erst wirksam gestellt werden, wenn die Frist begonnen hat (dh nach Ablauf des VAZ); eine bereits abgelaufene Frist kann nicht mehr verlängert werden (; EStR 7540). Wird einem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Frist nicht stattgegeben, ist eine Nachfrist von mind einer Woche zu setzen (§ 134 Abs 2 S 2 BAO; EStR 7541; bei Ablehnung der Verlängerung einer bereits gewährten Nachfrist muss sie nicht neuerl gewährt werden, ). Die rechtswidrige Gewährung einer Nachfrist schließt jedoch - bei Abgabe von Erklärungen vor deren Ablauf - einen Verspätungszuschlag aus ().

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g) Zurechnung der Erklärung. Eine unter Verwendung des amtl Vordrucks eingereichte EStErklärung ist vom StPfl selbst bzw von einem hierzu Bevollmächtigten zu unterschreiben (EStR 7534). Der allfällige Mangel einer fehlenden Unterschrift ist vom StPfl über Auftrag des FA zu beheben (EStR 7536), ein ohne Mängelbehebung (s § 85 Abs 2 BAO) ergangener EStBescheid ist aber dennoch wirksam. Eine unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation (TID) eingebrachte elektronische Erklärung wird unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächl durchgeführt hat, jenem Teilnehmer zugerechnet, auf den die TID ausgestellt worden ist, es sei denn, er macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten unter missbräuchl Verwendung seiner TID durch einen Dritten gestellt wurde (§ 1 Abs 4 S 1 FOnV; Weninger SWK 10, S 996; ). Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (§ 1 Abs 4 S 2 FOnV) oder bei Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ gem § 4 E-GovG.

15

Ein von einem Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen (§ 1 Abs 5 FOnV; Kutschera SWK 04, S 285). Damit soll gewährleistet werden, dass ein Bevollmächtigter (insb ein berufsmäßiger Parteienvertreter) allein durch die Vornahme der elektronischen Übermittlung der Abgabenerklärung nicht so behandelt wird, als habe er sie unterschrieben. Dies bedeutet aber keineswegs, dass nicht unterfertigte Anbringen mangelhaft oder gar wirkungslos wären (Weninger SWK 03, T 11).

16

h) Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung. Die Abgabenerklärungen verlangen vor der Unterschrift bzw vor der elektronischen Versendung die Erklärung, die Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Sie hat vor allem finanzstrafrechtl Bedeutung.

17

i) Sonderfälle. Die StErklärung Minderjähriger oder sonstiger nicht voll geschäftsfähiger Personen ist vom gesetzl Vertreter einzureichen. Gesetzl Vertreter sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die Eltern, der Vormund oder der gerichtl Erwachsenenvertreter einer behinderten Person (zur Zustellung an diesen s ), nicht aber ein Angehörigenvertreter gem § 284b ABGB (StDialog BAO 09; EStR 7544). - Bei Tod des StPfl trifft die Pflicht zur Abgabe der StErklärungen den/die Erben oder den Verlassenschaftskurator. Die Erben sind auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 Abs 1 BAO) auch verpflichtet, bei Erkennen der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Erklärungen des Rechtsvorgängers entspr Berichtigungen vorzunehmen (EStR 7546, Haftung gem § 15 BAO). In den Fällen des Unterbleibens einer Verlassenschaftsabhandlung (§§ 153 ff AußStrG; s § 39 Rz 23) bedarf es, insb zur Geltendmachung einer Gutschrift iRe ArbNVA, der Einreichung einer StErklärung durch eine hierzu befugte oder vom Gericht ermächtigte Person (). - Im Insolvenz- bzw Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist der Insolvenzverwalter zur Abgabe der StErklärungen verpflichtet. Die Verpflichtung betrifft auch Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unabhängig von einer vorhandenen Kostendeckung; sie ist mit Zwangsstrafe durchsetzbar (; EStR 7547; zur Zustellung von Bescheiden s § 45 Rz 4). - Kraft inl Zweitwohnsitzes unbeschr stpfl Doppelansässige, die ihren Hauptwohnsitz in einem DBA-Partnerstaat Österr haben und bei denen die Voraussetzungen der ZweitwohnsitzVO nicht zutreffen, müssen nach EStR 7548 keine inl EStErklärung abgeben, wenn sie weder inl betriebl Einkünfte (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3) noch andere inl Einkünfte von mehr als insgesamt 2.331 € erzielen, eine von der StVerwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung besitzen und den Nachweis erbringen können, dass ihr Welteinkommen im DBA-Partnerstaat steuerl erfasst wird. Zur Erklärungsabgabe bei beschr StPfl s Rz 28.

18

j) Berichtigte Erklärung. Als StErklärung gilt nur die für einen VAZ eingereichte erste Erklärung. Eine auf Grund des § 139 BAO berichtigte Erklärung (Zweiterklärung) stellt nur eine Anzeige iSd § 119 Abs 2 BAO dar (EStR 7545). Wird die berichtigte Erklärung vor der Erlassung des EStBescheids eingereicht, ist deren Inhalt bei der Erlassung des Bescheids mit zu berücksichtigen, wird sie nachher eingereicht, kommt es auf den Inhalt und das Ziel der Eingabe an. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens ist eine davon abw, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend; bei undeutl Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (). Es kann daher eine - ggf unzulängl - Beschwerde (§ 243 BAO), aber zB auch ein Antrag auf Bescheidbehebung (§ 299 BAO) oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs 1 BAO) vorliegen. Ggf ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht zu ziehen (zur Ermessensübung zu Gunsten der Partei s BMF AÖFV 61/1987; ausführl WGW/Wanke § 42 Rz 13). Dieselbe Beurteilung hat zu erfolgen, wenn nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO) erstmals eine Abgabenerklärung eingereicht wird (s aber § 39 Rz 8). „Vorläufige“ Abgabenerklärungen sind im österr Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (; EStR 7543).

19

k) Folgen der Nichtabgabe bzw verspäteten Abgabe. Der StPfl kann zur Abgabe einer EStErklärung unter Androhung bzw Verhängung einer Zwangsstrafe aufgefordert werden (§ 111 BAO; s Rz 9). Erforderlichenfalls sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 184 BAO). Die Nichtabgabe der Erklärung kann eine Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) bzw eine fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) darstellen.

20

Bei nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung (zu den diesbezügl Mindestvoraussetzungen s ) kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängt werden, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO; Zuschläge unter 50 € sind nicht festzusetzen). Eine Verspätung ist entschuldbar, wenn der StPfl die Versäumung der Frist weder vorsätzl noch (leicht) fahrlässig herbeigeführt hat. Ein Rechtsirrtum bzw Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann Verschulden ausschließen; Gesetzesunkenntnis oder irrtüml, obj fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur entschuldbar, wenn die obj gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subj Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (). Es stellt aber zB keine vertretbare Rechtsansicht dar, Erklärungen nur deshalb nicht einzureichen, weil eine Außenprüfung noch nicht abgeschlossen ist (). Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen ggü festzusetzen (). Weder die Nichteinmahnung der Erklärung () noch die Tatsache des Fehlens eines Nachteils für den Abgabengläubiger () stellt einen Entschuldigungsgrund dar (EStR 7542). Eine Änderung der Abgabenfestsetzung führt zu einer Anpassung des Zuschlags nach § 295 Abs 3 BAO (). Soweit Anspruchszinsen festgesetzt wurden (§ 205 BAO; Vorschreibung der ESt nach dem 1.10. des Folgejahrs), ist der damit abgeschöpfte Zinsvorteil bei der Bemessung des Verspätungszuschlags mitzuberücksichtigen (). - Zu Versäumnissen in Katastrophenfällen s Art 9 § 1 BGBl I 112/2005.

21

l) Verfahren. Das zuständige FA (s § 39 Rz 4) hat die Abgabenerklärungen zu prüfen und - soweit nötig - tunlichst durch schriftl Aufforderung zu veranlassen, dass unvollständige Angaben ergänzt und Zweifel beseitigt werden (Ergänzungsauftrag, § 161 Abs 1 BAO). Wenn die Behörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält; sie kann den StPfl unter Bekanntgabe ihrer Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt; dazu Hilber ecolex 09, 76). Erforderl Beweise sind aufzunehmen (§ 161 Abs 2 BAO). Soll von der Erklärung abgewichen werden, sind dem StPfl die Punkte, in denen eine wesentl Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen (§ 161 Abs 3 BAO). Zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren, zur Befragung anderer Personen sowie zur Heranziehung von Beweismitteln s §§ 164 f BAO.

23

Das FA ist verpflichtet, über die StErklärung mit Bescheid abzusprechen (s §§ 85a, 284 BAO und § 39 Rz 9). Zwar hängt die Erklärungspflicht nicht vom Umfang und von der Einbringlichkeit der Abgabe ab (). § 206 BAO ermächtigt jedoch die Abgabenbehörde und - iVm § 269 Abs 1 BAO - das BFG, von der Festsetzung der ESt in bestimmten Fällen ganz oder zT Abstand zu nehmen (; zur Abstandnahme von der Festsetzung von Kleinbeträgen bei PflichtVA s § 41 Rz 16).

24

5. Erklärungspflichten. a) Bei unbeschr StPfl (Abs 1). Der unbeschr StPfl hat eine Erklärung abzugeben, wenn - (1) er vom FA dazu aufgefordert wird (Z 1). Die Aufforderung kann auch durch die Zusendung von Vordrucken - mE aber nicht mit E-Mail - erfolgen (§ 133 Abs 1 S 3 BAO). Bei der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nach Aufforderung durch das FA kommt es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht (LStR 917); sie besteht auch dann, wenn der StPfl der Meinung ist, dass sich keine StSchuld ergeben wird (); sie besteht auch dann, wenn die Bemessungsverjährung zwar bereits eingetreten ist, das FA diese Tatsache aber nicht wissen konnte (). Wie bei § 133 Abs 1 S 2 BAO handelt es sich um eine Ermessensbestimmung: Bestehen nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht, liegt in der Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung ein Ermessensmissbrauch. IdS ist auch die Ermächtigung der Z 1 (nur) als Mittel zu verstehen, sich auf Grund entspr konkreter Anhaltspunkte Gewissheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine StPfl erfüllt sind oder nicht (). Die Aufforderung des FA, eine bestimmte Abgabenerklärung abzugeben, stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar (ein abgesondertes Rechtsmittel ist daher unzul, ). Z 1 enthält keine Einschränkung auf das zuständige FA (WGW/Wanke § 42 Rz 23); bis war § 6 AVOG, seit dem ist § 58 BAO zu beachten (danach endet die Zuständigkeit eines FA idR erst mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes FA von den Voraussetzungen, die seine Zuständigkeit begründen, Kenntnis erlangt). S auch Rz 10 sowie § 39 Rz 21.

25

(2) Das Einkommen ganz oder zT aus betriebl Einkünften bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines BV-Vergleichs zu ermitteln war oder ermittelt worden ist (Z 2). Es kommt nicht darauf an, ob die Bücher freiwillig oder auf Grund gesetzl Verpflichtung geführt werden. Die Erklärungspflicht besteht unabhängig von der Höhe der Einkünfte (WGW/Wanke § 42 Rz 25). Die Bestimmung dient der Prüfung des Bilanzzusammenhangs (DKMZ/Doralt § 42 Rz 6), auch in Jahren, in denen keine Steuer zu entrichten ist.

Die FV geht nicht einheitl vor. Sie verlangt auch in Fällen, in denen der Gewinn durch EAR ermittelt wird (und die Grenzen der Z 3 nicht überschritten werden), die Abgabe von StErkl (und stützt sich dabei auf Z 1). Die Gründe dafür werden nicht offen gelegt; aus der Aufnahme einer StNr (s § 39 Rz 4) ergäbe sich dann de facto eine in § 42 nicht vorgesehene Dauerverpflichtung. S § 39 Rz 4.

26

(3) Das Einkommen, in dem keine lstpfl Einkünfte enthalten sind, mehr als 13.308 € betragen hat (Z 3; s § 33 Abs 1). Liegen lstpfl Einkünfte vor, besteht Erklärungspflicht dann, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1 (ggf auch auf Grund von anteiligen Einkünften einer Miteigentumsgemeinschaft/MUerschaft; s Rz 3), 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder Z 18 gegeben sind und das zu veranlagende (stpfl) Einkommen mehr als 14.517 € betragen hat (in den Fällen des § 41 Abs 1 Z 3 und 4 besteht Erklärungspflicht nur nach Maßgabe des § 42 Abs 1 Z 1). Der höhere Grenzwert bei lstpfl Einkünften ergab sich historisch aus den zusätzl Absetzbeträgen laut Tarif (§ 33 Abs 5 und 6), die Differenz entspricht mittlerweile aber nicht mehr exakt diesen Absetzbeträgen. Unter das „Einkommen“ iSd § 42 fallen zB auch stfreie, aber progressionswirksame AuslEinkünfte.

27

(4) Einkünfte aus KapVerm iSd § 27a Abs 1 oder entspr betriebl Einkünfte vorliegen, die keinem KESt-Abzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gem § 27a Abs 5 ergäbe keine StPfl (Z 4; s auch EStR 6224b). Erträge, die iRd EStVA mit dem besonderen StSatz von 25 % oder 27,5 % zu versteuern sind, sind daher unabhängig davon zu erklären, ob auch tarifstpfl Einkünfte vorliegen.

(5) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 erzielt werden, für die keine ImmoESt gem § 30c Abs 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gem § 30b Abs 2 gegeben ist (Z 5; EStR 6736; die Voraussetzungen decken sich mit jenen in § 41 Abs 1 Z 10, s dort). Die Erklärungspflicht ist der Z 4 nachgebildet, eine Ausnahme wie in Z 4 ist aber nicht vorgesehen.

28

b) Bei beschr StPfl (Abs 2). Der beschr StPfl hat eine Erklärung über die inl Einkünfte abzugeben, wenn er vom FA dazu aufgefordert wird (s Rz 24) oder wenn die gesamten inl Einkünfte, die gem § 102 zur ESt zu veranlagen sind, mehr als 2.420 € betragen. Der Betrag von 2.420 € ergibt sich auf Grund der Hinzurechnung von 10.888 € gem § 102 Abs 3 (wegen teilweiser Außerachtlassung des stfreien Existenzminimums; § 33 Abs 1). Nach EAS 3329 sieht das Gesetz zwar keine Ausnahme von der Erklärungspfl vor, wenn die gem § 102 veranlagungspfl Einkünfte DBA-stbefreit sind; von der Abgabe einer StErklärung kann danach aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. - Zur Erklärungspflicht bei bloß kraft inl Zweitwohnsitzes bestehender unbeschr StPfl s Rz 17.

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