14 STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT (§ 42 EStG 1988)
915Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen Einkünften haben in den folgenden Fällen eine Steuererklärung abzugeben:
Wenn sie vom FA dazu aufgefordert werden.
Wenn das zu veranlagende Jahreseinkommen den Betrag laut Tabelle in Rz 788 übersteigt und
andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen ( § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988),
zumindest zeitweise nebeneinander mehrere nichtselbständige Einkünfte vorliegen ( § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988),
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen aber nicht vorlagen ( § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) oder ein weiterer in § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 genannter Pflichtveranlagungstatbestand (siehe Rz 909) vorliegt.
916Steuererklärungen sind gemäß § 134 BAO bis spätestens Ende April des Folgejahres beim FA einzubringen (Einreichung der Abgabenerklärung mit dem amtlichen Formular). Wenn die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch erfolgt, ist sie bis Ende des Monats Juni einzureichen. Bei einer Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 5 EStG 1988 (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt als Frist für die Abgabe der Erklärung jeweils der 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
917In den Pflichtveranlagungsfällen gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 und 4 EStG 1988 besteht erst nach Aufforderung durch das FA die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Bei der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nach Aufforderung durch das FA kommt es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht (vgl. ).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 788 § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 909 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457