28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988)
28.4.1 Begriff und Form der Erklärung
7534Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten zu unterschreiben. Für Zeiträume bzw. Stichtage ab 1999 kann die Währungsangabe bereits in Euro erfolgen. Für Zeiträume bzw. Stichtage ab 2002 hat die Währungsangabe nur in Euro zu erfolgen.
Ab Veranlagung 2003 hat die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. Dazu ist die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2004 ergangen.
7535Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist bei Nichtabgabe der Erklärung möglich. Vor der Festsetzung ist die Zwangsstrafe anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen (siehe § 111 BAO). Bei Nichtabgabe der Erklärung besteht Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO.
7536Formmängel (zB Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke) und Fehlen der Unterschrift sind über Auftrag des Finanzamtes zu beheben.
28.4.2 Erklärungsfristen
28.4.2.1 Allgemein
7537Für nicht von der Quotenregelung (Rz 7539) erfasste Abgabepflichtige endet die allgemeine Steuererklärungsfrist gemäß § 134 BAO Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres. Sie endet Ende Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, wenn die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch erfolgt. Die Frist des § 134 BAO ist erstreckbar. Die Erstreckung kann durch das Finanzamt im Einzelfall (siehe Rz 7540) oder - bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen - generell durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.
7538Für Abgabepflichtige, deren Erklärungspflicht im Rahmen der Quotenregelung (siehe Rz 7539) erfüllt wird, gelten die Fristen des § 134a BAO (siehe Rz 7539). Zur Fristerstreckung im Rahmen der Quotenregelung siehe Rz 7541a.
28.4.2.2 Vertretene Abgabepflichtige (Quotenregelung, § 134a BAO)
7539Abgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erklärungen zur Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO) können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden und zwar von einem mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragten
berufsmäßigen Parteienvertreter oder
berechtigten Revisionsverband gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997
mit aufrechter Vertretungsvollmacht.
Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind §§ 134 und 135 BAO (Verspätungszuschlag) nicht anzuwenden. Die Quotenregelung ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich nichtselbständige Einkünfte erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Lohnsteuerabzug erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden.
Zur Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung ist die Quotenregelungsverordnung - QuRV, BGBl. II Nr. 370/2023, ergangen.
28.4.2.3 Einzelfallerstreckung außerhalb der Quotenregelung
7540Auf begründeten Antrag ist für nicht von der Quotenregelung erfasste Abgabepflichtige eine Fristerstreckung im Einzelfall durch das zuständige Finanzamt möglich. Der Antrag ist vor Fristablauf zu stellen. Die Fristverlängerung gemäß § 134 Abs. 2 BAO kann für dieselbe Steuererklärung auch mehrmals erfolgen.
7541Bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen (§ 134 Abs. 2 BAO). Ein Rechtsanspruch auf die Setzung der Nachfrist besteht nur in den Fällen fristgerecht eingebrachter Verlängerungsanträge.
28.4.2.4 Fristerstreckung im Rahmen der Quotenregelung
7541aDas zuständige Finanzamt kann im Rahmen der Quotenregelung die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres um drei Monate (30. Juni) für alle von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband zur Quote angemeldeten, noch einzureichenden Abgabenerklärungen verlängern. In diesem Fall sind §§ 134 und 135 BAO nicht anzuwenden.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist als bis zum 31. März bzw. 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres rechtfertigen, kommt auch eine generelle Fristverlängerung durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen in Betracht.
28.4.2.5 Verspätungszuschlag
7542Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe zur Vorschreibung kommen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (siehe § 135 BAO). Weder die Nichteinmahnung der Erklärung noch die Tatsache des Fehlens eines Nachteiles für den Abgabengläubiger stellt einen Entschuldigungsgrund dar. Eine spätere Änderung der Steuervorschreibung hat zu einer Anpassung nach § 295 BAO zu führen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 43 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 44 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 § 134a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 GenRevG 1997, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 QuRV, Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Formular - Vertreter |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448