Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
20 Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 27 EStG 1988)

20.3 Besonderer Steuersatz

20.3.1 Allgemeines

6223Hasanovic, Dividenden im Konzern (2016)Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 27aWeigand in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 3Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 42Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 34Jakom/Marschner EStG, 2024, § 27aJakom/Peyerl EStG, 2024, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 42Jakom/Marschner EStG, 2023, § 27aJakom/Peyerl EStG, 2023, § 18Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 2Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 34Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 27aRenner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 18Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021)Lehner/Wurm in Bergmann/Bieber, KStG Aufl. 2 (2011) § 21Schuchter-Mang in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 13Kirchmayr/Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 10Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 34Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 27aRenner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 18Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020)Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 2Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 34Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 27aRenner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 18Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018)Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 34Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 18Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 27aRenner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 18Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 2Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 27aRenner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 18Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 2Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 34Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 27aRenner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 18Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022)Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 2Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 34Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 27aDoralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022)Leitgeb in Bollenberger/Kellner (Hrsg), InvFG Kommentar (2016) § 83Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 42Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 42Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 42Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 42Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 34Jakom/Vock EStG, 2017, § 42Jakom/Marschner EStG, 2015, § 97Jakom/Marschner EStG, 2014, § 97Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 34Jakom/Vock EStG, 2016, § 42Jakom/Marschner EStG, 2013, § 97Jakom/Vock EStG, 2017, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 42Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 42Jakom/Vock EStG, 2016, § 34Jakom/Marschner EStG, 2021, § 27aJakom/Baldauf EStG, 2015, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34Jakom/Marschner EStG, 2018, § 27aJakom/Marschner EStG, 2020, § 27aJakom/Marschner EStG, 2019, § 27aJakom/Baldauf EStG, 2013, § 34Jakom/Marschner EStG, 2017, § 27aJakom/Marschner EStG, 2016, § 27aJakom/Marschner EStG, 2015, § 27aJakom/Marschner EStG, 2014, § 27aJakom/Marschner EStG, 2013, § 27aJakom/Marschner EStG, 2011, § 27Jakom/Marschner EStG, 2012, § 27Jakom/Marschner EStG, 2010, § 27Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 18Jakom/Vock EStG, 2017, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 18Jakom/Vock EStG, 2016, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 18Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 18Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 2Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 18Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStGAigner/Sedlaczek, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2012)Marschner, SWK-Spezial Besteuerung von Kapitalvermögen (2009)Aigner, Wirtschaftliches Eigentum bei Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft, SWK 2/2009 S. 45Kofler in Kofler et al (Hrsg), Steuerpolitik und Verfassungsrecht (2023)Stanek/Urtz, Anhang § 61 Besteuerung der Gesellschaft und des GesellschaftersMarschner, Investmentfonds in Fallbeispielen, 3. Aufl. (2017)Bergmann, Praxis des Internationalen Steuerrechts (2005)Bendlinger, Steueroasen und Offshore-Strukturen (2013)Stanek/Urtz, Anhang § 61 Besteuerung der Gesellschaft und des GesellschaftersBodis/Wild, SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16 (2015)Marschner, Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-ErlassMarschner, Investmentfonds in Fallbeispielen, 2. Aufl. (2011)Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen, 3. Aufl. (2017)Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 42Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 18Jakom/Marschner EStG, 2022, § 27aMit dem BBG 2011 wurde die Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25% auf Kapitaleinkünfte, unabhängig davon, ob im Abzugsweg oder im Zuge der Veranlagung erhoben, vorgesehen. Dies machte die bis dahin geltenden entsprechenden Regelungen des § 37 Abs. 8 und des § 93 EStG 1988 in der Fassung vor dem BBG 2011 obsolet. Ausnahmen vom besonderen Steuersatz enthält § 27a Abs. 2 EStG 1988 (siehe Abschnitt 20.3.3).

Der zweite Halbsatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988 übernahm den Inhalt des bis zum BBG 2011 geltenden § 97 Abs. 3 EStG 1988: Mit dem besonderen Steuersatz besteuerte Einkünfte sind weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte, noch beim Einkommen zu berücksichtigen, das bedeutet, dass es - unabhängig von der Erhebungsform - bei der Besteuerung mit 25% bleibt. Diese "Abgeltungswirkung" der 25%-Besteuerung ergibt sich daher schon direkt aus § 27a EStG 1988; die in § 97 EStG 1988 vorgesehene "Steuerabgeltung" hat daher gegenüber der Rechtslage vor dem BBG 2011 nur mehr für die Frage Bedeutung, ob Kapitaleinkünfte, bei denen Kapitalertragsteuer abgezogen wurde, in die Veranlagung (zum besonderen Steuersatz) aufzunehmen sind (siehe Abschnitt 20.5.1). Die Formulierung wurde insoweit präzisiert, als nun im Falle der Regelbesteuerung ausdrücklich auch die an sich endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Gesamtbetrag der Einkünfte und zum Einkommen zählen. Dies entspricht einerseits der tatsächlichen Steuerberechnung unter Einbeziehung dieser Einkünfte und stellt andererseits ein klares Bescheidbild sicher.

Mit dem StRefG 2015/2016 wurde die Höhe des besonderen Steuersatzes für Kapitalerträge von 25% auf 27,5% angehoben. Mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% werden weiterhin Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten besteuert, wenn es sich nicht um Ausgleichszahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 handelt ( § 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Insbesondere Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten sind daher nicht von der Anhebung des Steuersatzes erfasst.

Sämtliche sonstigen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten unterliegen hingegen einem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern keine Ausnahme des § 27a Abs. 2 EStG 1988 die Tarifbesteuerung anordnet. Daher unterliegen auch sämtliche Einkünfte (Zinsen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) aus aufsichtsrechtlich zulässigen Einlagengeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, die jedoch keine Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten darstellen, dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% (zB Einlagen bei Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018).

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Hierbei unterliegen sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen als auch die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen dem besonderen Steuersatz von 27,5%, sofern keine Ausnahme des § 27a Abs. 2 EStG 1988 die Tarifbesteuerung anordnet.

20.3.2 Verhältnis von § 27a EStG 1988 zu anderen Bestimmungen

6224Den besonderen Steuersätzen unterliegende Kapitaleinkünfte sind, außer bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption, insbesondere auszuscheiden

  • bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben ( § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988),

  • bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung ( § 33 Abs. 1 EStG 1988),

  • bei der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes ( § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1 EStG 1988), des Progressionsvorbehaltes und des besonderen Progressionsvorbehaltes ( § 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988)

  • bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für Alleinverdiener sowie für Alleinerzieher ( § 33 Abs. 8 bzw. § 40 EStG 1988),

  • bei der Ermittlung des Selbstbehalts für außergewöhnliche Belastungen ( § 34 Abs. 4 EStG 1988).

6224aBeim Gewinnfreibetrag ist dagegen nach § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu unterscheiden:

  • Betriebliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, die den besonderen Steuersätzen unterliegen, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, außer es wird die Regelbesteuerungsoption ausgeübt.

  • Betriebliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, zählen zur Bemessungsgrundlage.

6224bBei folgenden Regelungen sind den besonderen Steuersätzen unterliegende Kapitaleinkünfte nur dann auszuscheiden, wenn Kapitalertragsteuer abgezogen wurde und die Steuerpflicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abgegolten ist (siehe dazu Abschnitt 29.7):

  • für die Anwendung und das Ausmaß eines Veranlagungsfreibetrages ( § 41 Abs. 3 EStG 1988),

  • für den Eintritt der Steuererklärungspflicht ( § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).

6224cDie Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle bzw. steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist von § 27a und § 97 EStG 1988 unberührt. Kapitalerträge, die im Rahmen einer bestimmten Betätigung anfallen, sind daher für die Beurteilung dieser Frage - ungeachtet der im Übrigen eintretenden Abgeltungswirkungen - anzusetzen.

6224dZu den besonderen Steuersätzen besteuerte Kapitaleinkünfte zählen nur beim Steuerpflichtigen selbst und bei der Berechnung seiner Einkommensteuer nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte und zum Einkommen. Dies bedeutet Folgendes:

  • Zu den besonderen Steuersätzen besteuerte Kapitaleinkünfte des (Ehe-)Partners dürfen bei Beurteilung des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ( § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) bzw. des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ( § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988) beim anderen (Ehe-)Partner nicht außer Ansatz bleiben. Auch zu den besonderen Steuersätzen besteuerte Kapitaleinkünfte fallen dabei wie die übrigen Einkünfte unter die allgemeine Einkunftsgrenze gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 bzw. § 33 Abs. 6 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 (dieser Betrag unterliegt der jährlichen Indexierung gemäß § 33 Abs. 1a iVm § 33a EStG 1988; siehe die Tabelle unten).

  • In jenen Fällen, in denen die abgegoltenen Kapitalerträge nicht für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für außersteuerliche Förderungsgesetze), bleiben die zu den besonderen Steuersätzen besteuerten Kapitaleinkünfte ebenfalls beachtlich.


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Kalenderjahr
Einkunftsgrenze gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
Einkunftsgrenze gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988
bis 2022
6.000 Euro
2.200 Euro
2023
6.312 Euro
2.315 Euro
2024
6.937 Euro
2.545 Euro

6224e § 27a Abs. 6 EStG 1988 sieht vor, dass die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 bis 5 EStG 1988 auch für die von natürlichen Personen im betrieblichen Bereich (oder im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen, aus Derivaten und aus Kryptowährungen Anwendung finden. Damit kommen die besonderen Steuersätze (25% bzw. 27,5%) für die genannten Einkünfte auch im betrieblichen Bereich zur Anwendung. (Der in § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 enthaltene Ausschluss von Anschaffungsnebenkosten für Wirtschaftsgüter gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 kommt dessen ungeachtet gemäß dem zweiten Satz dieser Vorschrift im betrieblichen Bereich nicht zur Anwendung; die Bewertungsbestimmungen des § 6 EStG 1988 gehen somit vor; siehe Abschnitt 4.8.) Auch im betrieblichen Bereich bleibt es (ausgenommen bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption) bei der Besteuerung mit einem der besonderen Steuersätze; ob aber bereits der Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung entfaltet, oder die Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und zum besonderen Steuersatz zu veranlagen sind, ergibt sich aus § 97 EStG 1988 (siehe Abschnitt 29.7).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 27a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Besonderer Steuersatz - Abgeltungswirkung - Regelbesteuerungsoption - Privatdarlehen - nicht öffentlich begebenene Forderungswertpapiere - öffentliches Angebot - Prospektpflicht - geregelte Märkte - anerkanntes Handelssystem - Abschichtungsüberschüsse - Ausgleichszahlungen - Leihgebühren - nicht verbriefte Derivate - freiwillige Abzugsteuer - Verlustausgleichsoption - Veranlagungsoption - Mindestbesteuerung
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448