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Richtlinie des BMF vom 17.12.2019, BMF-010222/0080-IV/7/2019
31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)

31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988

1229Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Besteuerung gemäß § 69 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70 EStG 1988). Bezieht ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber während des Kalenderjahres sowohl Einkünfte nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Tarifbesteuerung) als auch gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (20% Abzugsteuer), sind jeweils getrennte Lohnzettel auszustellen.

Siehe auch Beispiel Rz 11229.

1230Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 sind in den Lohnzettel nicht aufzunehmen. Unabhängig davon ist jedenfalls ein Lohnkonto zu führen (siehe Rz 1184).

Abschnitt 31.6 und Randzahl 1231: entfallen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1184
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 11229
Schlagworte:
Lohnsteuer - Krankengeld - Heeresgebührengesetz - Bauarbeiterurlaubskasse - Pflichtbeiträge - Rückzahlung von Pflichtbeiträgen - beschränkt Steuerpflichtige - Pflichtbeitrag
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457