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PV-Info 9, September 2007, Seite 26

Fallweise Beschäftigung – lohnsteuerliche Aspekte

Mag. Monika Kunesch

Zuallererst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „fallweise Beschäftigte” ausschließlich ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff ist. Fallweise Beschäftigte können lohnsteuerrechtlich unter folgende Rechtsvorschriften fallen: => vorübergehend Beschäftigte (§ 69 Abs 1 EStG), und => (un-)beschränkte Steuerpflicht, tägliche Lohnsteuertabelle.

Vorübergehend Beschäftigte

Unter diesen Begriff fallen Arbeitnehmer,

  • die ununterbrochen nicht länger als eine Woche1) (= 7 zusammenhängende Kalendertage, nicht notwendigerweise ident mit der Kalenderwoche) beschäftigt sind, ohne dass eine kontinuierliche Tätigkeit erkennbar ist;

  • die folgende Tätigkeiten ausüben:
    ausschließlich körperliche Tätigkeiten (einfache manuelle Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern und ohne Einschulung ausgeübt werden können), statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften, Tätigkeiten als Musiker, Bühnenangehörige, Artisten, Filmschaffende.

1) Achtung: Fallweise Beschäftigte im ASVG dürfen nur kürzer als eine Arbeitswoche beschäftigt werden, das sind in der Regel 4 Arbeitstage...

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