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Fallweise Beschäftigung – lohnsteuerliche Aspekte
Zuallererst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „fallweise Beschäftigte” ausschließlich ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff ist. Fallweise Beschäftigte können lohnsteuerrechtlich unter folgende Rechtsvorschriften fallen: => vorübergehend Beschäftigte (§ 69 Abs 1 EStG), und => (un-)beschränkte Steuerpflicht, tägliche Lohnsteuertabelle.
Vorübergehend Beschäftigte
Unter diesen Begriff fallen Arbeitnehmer,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche1) (= 7 zusammenhängende Kalendertage, nicht notwendigerweise ident mit der Kalenderwoche) beschäftigt sind, ohne dass eine kontinuierliche Tätigkeit erkennbar ist;
die folgende Tätigkeiten ausüben:
ausschließlich körperliche Tätigkeiten (einfache manuelle Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern und ohne Einschulung ausgeübt werden können), statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften, Tätigkeiten als Musiker, Bühnenangehörige, Artisten, Filmschaffende.
1) Achtung: Fallweise Beschäftigte im ASVG dürfen nur kürzer als eine Arbeitswoche beschäftigt werden, das sind in der Regel 4 Arbeitstage...