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Richtlinie des BMF vom 15.12.2020, 2020-0.804.786
21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)

21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988)

1173Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 gelten sinngemäß, wobei bei Auszahlung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 20% Lohnsteuer (bis 22%) einzubehalten sind, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen.

1174Unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder der tatsächliche Verdienstentgang beansprucht wird, steht der Freibetrag von 20 Euro für denselben Tag nur einmal zu. Bei einer anschließend an die Pauschalentschädigung geleisteten Nachzahlung für den tatsächlichen Verdienstentgang ist der Freibetrag ein zweites Mal auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlung für den tatsächlichen Verdienstentgang in einem anderen Kalenderjahr erfolgt.

1175Bei Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes sowie bei Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder im Sinne der §§ 36 und 37 des Heeresgebührengesetzes 2001 ist für zusätzliche Entschädigungen der Freibetrag von 20 Euro nicht abzuziehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1171
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1172
HGG 2001, Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457