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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)

21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988)

1167Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um

  • eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder

  • Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder

  • Arbeitnehmer der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

handeln.

1168Allen diesen Gruppen ist gemeinsam, dass sie ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden dürfen, um als vorübergehend beschäftigt angesehen werden zu können. Auch eine nur an einem Wochentag stundenweise ausgeübte Tätigkeit (zB Reinigung der Geschäftsräume) stellt eine ununterbrochen länger als eine Woche währende Beschäftigung dar, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses verrichtet wird. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch mehrere Wochen kontinuierlich (allwöchentlich) ausgeübt wird (). Desgleichen ist die regelmäßig monatliche Entlohnung ein Indiz für eine länger dauernde Beschäftigung (). Das Wort "ununterbrochen" bezieht sich somit nicht auf das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (; ).

1169Mit Ausnahme der "ausschließlich körperlichen Tätigkeiten" sind die übrigen Tätigkeiten eindeutig abgrenzbar.

Unter ausschließlich körperlichen Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung einfache manuelle Arbeiten - wie zB das Abwaschen von Gläsern in einer Kantine - zu verstehen, die keinerlei besondere Ausbildung erfordern und ohne besondere Einschulung verrichtet werden können (). Arbeiten, wie etwa das Schnee- oder Kohlenschaufeln, Holzzerkleinern oder Autowaschen sind jedenfalls als ausschließlich körperliche Tätigkeiten einzustufen. Die Tätigkeit von Aushilfschauffeuren fällt nicht unter § 69 Abs. 1 EStG 1988 ().

1170Bemessungsgrundlage für die Anwendung der festen Steuersätze im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 594/1988, ist der Bruttolohn (Tag- oder Wochenlohn). Es dürfen daher weder steuerfreie Bezugsteile (zB Überstundenzuschläge) ausgeschieden noch etwa zu zahlende Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Nichtsteuerbare Bezugsteile im Sinne des § 26 EStG 1988 (zB Fahrtkostenersätze) sind in die Pauschalsumme nicht einzubeziehen. Zur Übermittlung eines Lohnzettels siehe Rz 1230.

Der Arbeitnehmer kann jedoch in allen Fällen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 anstatt der Pauschalversteuerung die Besteuerung nach dem Tarif beanspruchen.

1170aÜbersicht über die Höhe der Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988:

a) Bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern: 2% des Bruttolohnes.

b) Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie

Arbeitnehmer der Berufsgruppe Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende:


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Tageslohn
Wochenlohn
Prozent des vollen Betrages
von mehr als
bis
von mehr als
bis
44 Euro
55 Euro
175 Euro
219 Euro
15%
39 Euro
44 Euro
153 Euro
175 Euro
12%
33 Euro
39 Euro
131 Euro
153 Euro
9%
28 Euro
33 Euro
110 Euro
131 Euro
7%
22 Euro
28 Euro
88 Euro
110 Euro
4%
19 Euro
22 Euro
73 Euro
88 Euro
3%
19 Euro
73 Euro
2%


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 69 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 69 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:






LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1230
Schlagworte:
Lohnsteuer - Aushilfen - rein körperlich Tätige
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457