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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis

15.4.5.2 Aufräumepersonal

972Eine Aufräumeperson steht regelmäßig in einem Dienstverhältnis, selbst wenn ihr hinsichtlich der Arbeitszeit eine gewisse Freizügigkeit eingeräumt ist (). Indizien für ein Dienstverhältnis sind eine regelmäßige (mindestens ein Mal wöchentliche) Tätigkeit, die Beistellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber und keine Vertretung durch eine andere Person (vgl. ; ). Besteht die Möglichkeit, sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers vertreten zu lassen und die Entgegennahme von Aufträgen zu verweigern, so liegt grundsätzlich kein Dienstverhältnis vor ().

15.4.5.3 Ausbildungsverhältnis

973Ein Ausbildungsverhältnis, das unter Anleitung ausgeübt wird, spricht für die Annahme eines Dienstverhältnisses ().

15.4.5.4 Aushilfskräfte

973aBei Aushilfskräften, die regelmäßig (zB jeden oder jeden zweiten Samstag) aufgrund der höheren Kundenfrequenz zur Verstärkung des vorhandenen Lager- und Verkaufspersonals zu vorgegebenen Arbeitszeiten gegen einen bestimmten Stundenlohn beschäftigt werden, ist die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten bzw. auf Abruf durch den Arbeitgeber zu leisten, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (, 2000/15/0079).

15.4.5.5 Berufsanwärter

974Berufsanwärter im Bereich der freien Berufe sind im allgemeinen Arbeitnehmer. Wird dem Berufsanwärter jedoch kein laufender Arbeitslohn gezahlt, sondern ein Gewinnanteil am Gesamterfolg der Wirtschaftstreuhandkanzlei vereinbart, von dem die anteiligen Kanzleikosten abgezogen werden, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor ().

15.4.5.6 Buchhalter

975In der Regel wird ein Buchhalter in einem Dienstverhältnis stehen. Verpflichtet sich ein Buchhalter aber gegenüber mehreren Auftraggebern zur laufenden Führung der Buchhaltung, ohne ein bestimmtes Ausmaß an Arbeitszeit zu vereinbaren, und hat er die Möglichkeit, Aufträge auch abzulehnen, liegt kein Dienstverhältnis vor (). Siehe EStR 2000 Rz 5211.

15.4.5.7 Ehegatten - Kinder

975aSiehe "Nahe Angehörige", Rz 996.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:









EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5211
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 996
Schlagworte:
Lohnsteuer - Aufräumpersonal - Putzfrau - Raumpfleger - Raumpflegerin - Aushilfskraft - Hilfskraft - Hilfsarbeiter - Samstagaushilfen - Aushilfe - Aushilfepersonal - Rechtsanwaltsanwärter - Konzipient - Aushilfskräfte - Hilfskräfte
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457