Richtlinie des BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017
13 VERANLAGUNG VON LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN (§ 41 EStG 1988)

13.4 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (§ 41 Abs. 4 EStG 1988)

912oBFG 4.1.2019 - RV/7104315/2014Baldauf, § 41 Abs. 4 EStG: eine Sondersteuer auf das (Negativ-)Einkommen Pflegebedürftiger, SWK 11/2011 S. 513Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 69Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 41Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 41Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 69Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 69Ritz, Abänderung nach § 295a BAO, SWK 35/2003 S. 880Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2023, 34. Aufl. (2023)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2022, 33. Aufl. (2022)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021, 32. Aufl. (2021)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2020, 31. Aufl. (2020)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2018, 29. Aufl. (2018)Prinz/Ortner/Ortner in Prinz/Ortner W./Ortner H., Personalverrechnung in der Praxis 2017, 28. Aufl. (2017)Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2019, 30. Aufl. (2019)Ortner/Ortner/Prinz/Brandl in Ortner/Ortner, Personalverrechnung in der Praxis 2016, 27. Aufl. (2016)Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 41Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besteht weder eine Bindung an den Steuerabzug durch den Arbeitgeber noch eine Bindung an einen Freibetragsbescheid. Dabei bleiben die vom Arbeitgeber begünstigt behandelten Bezugsteile grundsätzlich außer Ansatz.

912pAußer Ansatz bleiben:

  • Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe Rz 1050 bis 1056.

  • Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe Rz 1126 bis 1165.

  • Mit den festen Sätzen des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge; siehe Rz 1054a bis 1069a.

  • Mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge (vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer); siehe Rz 1166 bis 1170.

912qBei der Veranlagung ist die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfällt, neu zu berechnen. Von den Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (Pauschalbesteuerung) wird von der bezugsauszahlenden Stelle ein Siebentel als sonstiger Bezug ausgeschieden (dieses Siebentel bleibt im Zuge der Veranlagung bestehen) und es erfolgt (im Zuge der Veranlagung) eine Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988.

912rBei den Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 ist zwar am Lohnzettel ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug auszuweisen, die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 erfolgt im Wege der Veranlagung.

913Steuerfreie Einkünfte nach § 67 Abs. 1 und § 68 EStG 1988 sowie Bezüge, die mit den festen Steuersätzen nach §§ 67 oder 69 Abs. 1 EStG 1988 versteuert wurden, bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz. Die Steuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) ist aber neu zu berechnen. Hinsichtlich Einschleifregelung für die sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 siehe Rz 1193. Bei Bezügen nach § 69 Abs. 2, 3, 5 und 7 EStG 1988 ist ein Siebentel der ausgezahlten Beträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen.

914Lohnsteuer, die im Zuge von Prüfungen dem Arbeitgeber gemäß § 82 EStG 1988 als Haftungspflichtiger vorgeschrieben wurde, ist nach § 46 Abs. 1 EStG 1988 nur dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (anzurechnen), wenn sie auch tatsächlich vom Arbeitnehmer getragen wurde, siehe Rz 1208 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
18.12.2017
Schlagworte:
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457