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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)

12.4.2 Betroffener Personenkreis

838aEine außergewöhnliche Belastung wegen der Beseitigung von Katastrophenschäden kann grundsätzlich nur jene Person geltend machen, die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes war. Ist der Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes eine unterhaltsberechtigte Person, kann der Unterhaltsverpflichtete eine außergewöhnliche Belastung (in Anlehnung an die Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996) wie folgt in Anspruch nehmen:

  • Unterhaltsberechtigter vermittelt dem Steuerpflichtigen den Alleinverdienerabsetzbetrag oder ist ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988: Berücksichtigung des Katastrophenschadens ohne Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988.

  • Sonstiger Unterhaltsberechtigter (zB mittelloser Elternteil, Student, für den keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wird): Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 mit Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten (siehe Rz 868).

Bei Gebäuden ist grundsätzlich vom grundbücherlichen Eigentum im Zeitpunkt des Schadensfalles auszugehen. Ist der Steuerpflichtige Eigentümer auf Grund eines Eigentumserwerbs durch Bauführung, der Vereinbarung eines Superädifikates oder eines Baurechts, steht dies dem grundbücherlichen Eigentümer jedenfalls gleich. Hat ein Grundstück oder Gebäude mehrere Miteigentümer, ist hinsichtlich der Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen den Anträgen der Miteigentümer zu folgen. Ist ein Wohnungsbenutzer nicht gleichzeitig (Mit)Eigentümer, kann er Reparatur- und Sanierungsaufwendungen nur für den Wohnraum geltend machen, der von ihm genutzt wird.

Zur Ersatzbeschaffung von PKW siehe Rz 838e.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 868
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 838e
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457