12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.1 Allgemeines
814Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.
815Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:
unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie
eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff).
816Die Belastung
darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen (Rz 826),
muss außergewöhnlich sein (Rz 827),
muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff),
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Rz 833 ff) und
darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837).
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 2 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 821 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 826 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 827 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 828 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 833 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 837 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457