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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01

12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)

12.1 Allgemeines

814Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.

815Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:

  • unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie

  • eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff).

816Die Belastung

  • darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen (Rz 826),

  • muss außergewöhnlich sein (Rz 827),

  • muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff),

  • muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Rz 833 ff) und

  • darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837).

Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 2
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 821
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 826
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 827
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 828
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 833
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 837
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457