Handbuch Einkommensteuer
1. Aufl. 2012
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S. 909Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
35. Sonderausgaben (Rz 429–630 LStR)
35.1. Was gilt für alle Sonderausgaben?
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind zur Ermittlung des Einkommens die Sonderausgaben abzuziehen. Sonderausgaben stellen eine Einkommensverwendung dar, die ohne die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nicht abziehbar wäre.
Sonderausgaben kann nur absetzen, wer sie geleistet hat. Der die Zahlungen Leistende kann als Sonderausgaben grundsätzlich nur Ausgaben absetzen, zu deren Leistung er selbst verpflichtet ist. Bei Ausgaben für Personenversicherungen, für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie bei Kirchenbeiträgen kann der Leistende auch Sonderausgaben absetzen, die er für seinen Ehepartner oder für seine Kinder leistet (§ 18 Abs 3 Z 1, sogenannter „erweiterter Personenkreis“). Nach , ist dies auch bei nicht mehr als sechsmonatiger Ehe (aber Zahlung in diesem Zeitraum) möglich (§ 18 Abs 3 Z 1 verweist auf § 106 Abs 3, wo keine Mindestfrist enthalten ist). Für Kinder muss die Sechsmonatsfrist hingegen überschritten sein. Umgekehrt gilt der erweiterte Personenkreis nicht, daher sind Zahlungen der Kinder für ihre Eltern nicht absetzbar.
Für andere S...