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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)

11.12 SV-Rückerstattung und Erstattung Absetzbeträge (§ 33 Abs. 8 EStG 1988)

811Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, gilt: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, ist der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit zu erstatten.

811aSV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben:

  • Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ergibt einen Betrag unter null. Die Erstattung ist mit dem errechneten Betrag unter null begrenzt.

  • Es werden jährlich 55% (bis 2020: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 erstattet - gedeckelt mit dem jährlichen Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811b), der der Höhe nach dem Verkehrsabsetzbetrag entspricht (siehe Rz 805).

  • Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der jährliche Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811b).

  • Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich die SV-Rückerstattung um den SV-Bonus (siehe Tabelle Rz 811b).

  • Für das Kalenderjahr 2022 steht zusätzlich ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu (siehe Rz 811f). Mit diesem wurde die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages für das Kalenderjahr 2022 auf 1.550 Euro angehoben (siehe Tabelle Rz 811b und § 124b Z 407 lit. a EStG 1988).

  • Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 erhöht sich für Steuerpflichtige mit Anspruch auf ein Pendlerpauschale der maximale Erstattungsbetrag zusätzlich um 60 Euro (für 2022) bzw. 40 Euro (für 2023) (siehe Tabelle Rz 811b und § 124b Z 395 lit. d EStG 1988).

811bSV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag:


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2020
2021
2022
2023
2024
SV-Rückerstattung
50%
55%
55%
55%
55%
Jährlicher Höchstbetrag
400 Euro
400 Euro
400 Euro
421 Euro
463 Euro
500 Euro
(bei PP)
500 Euro
(bei PP)
500 Euro
(bei PP)
526 Euro
(bei PP)
579 Euro
(bei PP)
SV-Bonus
+ 400 Euro
+ 650 Euro
+ 650 Euro
+ 684 Euro
+ 752 Euro
Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag
+ 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 70%)
Maximaler Erstattungsbetrag
800 Euro
1.050 Euro
1.550 Euro
1.105 Euro
1.215 Euro
900 Euro
(bei PP)
1.150 Euro
(bei PP)
1.550 Euro
(bei PP)
1.210 Euro
(bei PP)
1.331 Euro
(bei PP)
Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrages bei Anspruch auf PP ( § 124b Z 395 lit. d EStG 1988)
+ 60 Euro
+ 40 Euro
Maximaler Erstattungsbetrag 2022 und 2023
1.610 Euro
(bei PP)
1.250 Euro
(bei PP)

811cSV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag haben:

  • Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ergibt einen Betrag unter null. Die Erstattung ist mit dem errechneten Betrag unter null begrenzt.

  • Es werden jährlich 80% (2020: 75% und bis zur Veranlagung 2019: 50%) der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (das sind insbesondere Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) erstattet - gedeckelt mit dem jährlichen Höchstbetrag (siehe Tabelle Rz 811d).

  • Im Kalenderjahr 2022 wurde durch die Einführung des Teuerungsabsetzbetrages (siehe Rz 811f) die Grenze des maximalen SV-Rückerstattungsbetrages auf 1.050 Euro angehoben (siehe Tabelle Rz 811d und § 124b Z 407 lit. b EStG 1988).

  • Die Rückerstattung vermindert sich um jenen steuerfreien Teil der Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, der ausschließlich aufgrund der jeweiligen Richtsatzerhöhungen nach sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Vorschriften für Kinder gewährt wurde ( § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988).

811dSV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag:


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2019
2020
2021
2022
2023
2024
SV-Rückerstattung
50%
75%
80%
80%
80%
80%
Jährlicher Höchstbetrag
110 Euro
300 Euro
550 Euro
550 Euro
579 Euro
637 Euro
Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag
+ 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 100%)
Maximaler Erstattungsbetrag
110 Euro
300 Euro
550 Euro
1.050 Euro
579 Euro
637 Euro

811eEinkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für die Berechnung der SV-Rückerstattung und der Erstattung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, kann es nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt. Die ausländischen Einkünfte werden durch ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, sondern - ähnlich der Anwendung eines Progressionsvorbehalts - lediglich bei der Berechnung der negativen Einkommensteuer im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend mit einbezogen ().

Der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 bleibt bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit dem nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Betrag unter null begrenzt.

811fSteuerpflichtigen mit geringem Einkommen und Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag steht gemäß § 124b Z 407 EStG 1988 einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu. Davon ausgeschlossen sind Pensionsbezieher, die eine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 9 BB-PG erhalten haben. Ob eine außerordentliche Einmalzahlung ausbezahlt wurde, ist am Lohnzettel des Pensionsbeziehers anzugeben.

Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Jahreseinkommen von 18.200 Euro in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG (siehe Rz 811g).

Der Teuerungsabsetzbetrag ist bei Arbeitnehmern im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 zu berücksichtigen. Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 70% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 1.550 Euro jährlich, erstattet.

Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20.500 Euro im Jahr in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu Pensionseinkünften von 25.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG (siehe Rz 811g). Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 100% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 1.050 Euro jährlich, erstattet.

Die meisten Pensionsbezieher mit Pensionseinkünften bis 25.500 Euro haben aufgrund der erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag. Ein bestehender Anspruch war in der Lohnverrechnung bis zu berücksichtigen bzw. erfolgt im Rahmen der Veranlagung für 2022.

811gEine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG bzw. § 392a BSVG steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger zum Stichtag (GSVG) bzw. zum Stichtag (BSVG) krankenversichert mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von 566 Euro bis maximal 2.900 Euro war. Die außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei, wenn das Einkommen ( § 2 Abs. 2 EStG 1988) des Steuerpflichtigen im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24.500 Euro beträgt. Bei höherem Einkommen ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die diesbezüglichen Daten sind vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor ( § 124b Z 411 EStG 1988).

812Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse) direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Österreichische Gesundheitskasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung ( § 19 EStG 1988) im Formular L 1 einzutragen, sodass im Veranlagungsverfahren auch eine Berücksichtigung bei Berechnung der SV-Rückerstattung erfolgen kann.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 9a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 407 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 811e
§ 124b Z 395 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 407 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 407 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 772a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 400a GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 394a BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 95h PG 1965, Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965
§ 60 Abs. 9 BB-PG, Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001
§ 398a GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 392a BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 811f
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 411 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 811b
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 805
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 811d
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 811g
Schlagworte:
Lohnsteuer - Negativsteuererstattung - Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages - Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei einem Kind - Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages - geringfügig Beschäftigte
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457