StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 15 Strafbarkeit des Versuches
Schrifttum
Bertel, Die hereingelegten Haschischschmuggler, AnwBl 1986, 159; Bröll, Versuch, versuchte Verleitung, Verabredung im Strafgesetzbuch, RZ 1971, 37; Burgstaller, Über den Verbrechensversuch, JBl 1969, 521; Burgstaller, Versuch und Rücktritt vom Versuch, Probleme 111, 7; Burgstaller, Zur Täterschaftsregelung im neuen StGB, RZ 1975, 13, 29; Burgstaller, Der Versuch nach § 15 StGB, JBl 1976, 113; Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 (400); Burgstaller, Anmerkungen zu OGH 11 Os 56/ 78, JBl 1979, 101; Burgstaller, Strafbarer oder strafloser Versuch? Bemerkungen zu 13 Os 104, 105/85, JBl 1986, 76; Burgstaller, Anmerkungen zu OGH 13 Os 63, 64/97, JBl 1998, 398; Burgstaller, Versuch und Vollendung im Strafprozess, JBl 2008, 743; Durl, Die Pflicht zur Verhinderung von mit Strafe bedrohten Handlungen gem § 286 StGB (1999); Durl, Strafloser Beitragsversuch und strafbare Mitwisserschaft - ein vermeidbares Paradoxon, RZ 2010, 220, 244; Foregger, Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 17 RV), NStR I, 19; Fuchs, Probleme des Deliktsversuchs, ÖJZ 1986, 257; Fuchs, Tatentschluß und Versuchsbeginn, in: Triffterer-FS (1996) 73; Fuchs, Überlegungen zu Fahrlässigkeit, Versuch, Beteiligung und Diversion, in: Burgstaller-FS (2004) 41 (43 ff); Harbich, Ausgewählte Themen aus dem Allgemeinen Teil des Finanz- und Justizstrafrechts, RZ 1979, 1, 25, 45; Juhász, Zur Reichweite des strafbaren Versuchs bei Beihilfedelikten, ÖJZ 2015, 670; Karollus, Zum Versuchsbeginn beim Betrug, JBl 1989, 627; Kienapfel, Anmerkungen zu OGH 1305 104, 105/85, RZ 1985, 276; Kienapfel, Anmerkungen zu OGH 10 Os 95/85, RZ 1986, 42; Liebscher, Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, JBl 1979, 225; Moos, Die Abgrenzung Versuch/Vollendung als Nichtigkeitsgrund, JBl 2008, 341; Nowakowski, Zur subjektiven Tatseite der Rechtfertigungsgründe, ÖJZ 1977, 573 (579); Nowakowski, Zur Einheitstäterschaft nach § 12 StGB, insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs 2 StGB und § 314 StPO, RZ 1982, 124 (130 f); Pallin, Anmerkungen zu OGH 10 Os 95/85, RZ 1986, 42; Platzgummer, Die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzentwurfes im Licht der neueren Strafrechtsdogmatik, JBl 1971, 236; Ratz, Sanktions- statt Subsumtionsrüge bei fraglicher Vollendung der Tat, JBl 2008, 708; Sautner, Der Beginn der Strafbarkeit beim Versuch, JBl 2013, 753; Schick, Der Allgemeine Teil des StGB und das Wirtschaftsstrafrecht, RZ 1980, 100 (101 ff); Schmoller, Die Kategorie der Kausalität und der naturwissenschaftliche Kausalverlauf im Lichte strafrechtlicher Tatbestände, ÖJZ 1982, 449, 487 (491); Schmoller, Ist die versuchte Herbeiführung einer qualifizierenden Folge strafbar? Ein Beitrag zum Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten, JBl 1984, 654; H. Steininger, Die moderne Strafrechtsdogmatik und ihr Einfluß auf die Rechtsprechung, ÖJZ 1981, 365 (373); H. Steininger, Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis. Zum Wandel der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsdogmatik, in: Jesionek-FS (2002) 513; Triffterer, Die Theorie der objektiven Zurechnung in der österreichischen Rechtsprechung, in: Klug-FS (1983), 419 (442) = Probleme X, 239 (263); Triffterer, Versuch und Rücktritt bei Beteiligung mehrerer an der Straftat, ZfRV 1986, 105; Wach, Versuchsbeginn bei nachfolgender unbewusst selbstschädigender Opfermitwirkung, ÖJZ 2002, 791; Wegscheider, Versuch und Rücktritt beim schlichten Unterlassungsdelikt, JBl 1976, 353; Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt, JBl 1987, 497, 556; Zipf, Probleme der versuchten Bestimmung zu einer Straftat, RZ 1980, 141.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen der Versuchsstrafbarkeit | |
II. | Besonderheiten bei bestimmten Deliktsgruppen | |
III. | Straflosigkeit des absolut untauglichen Versuchs | |
IV. | Versuch bei Vorbereitungsdelikten |
I. Grundlagen der Versuchsstrafbarkeit
1
Die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung verläuft im Regelfall in mehreren Phasen: inneres Tatvorhaben (Fassung des Tatentschlusses); Vorbereitungshandlungen; Versuch; Vollendung.
2
Das innere Tatvorhaben ist stets straflos. Gedanken, Pläne, Gesinnungen treten nach außen nicht in Erscheinung, sie sind keine Handlungen im strafrechtlichen Sinn. Vorbereitungshandlungen sind solche Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, die für die Begehung der geplanten Straftat erforderlichen Vorbedingungen zu schaffen; sie sind als solche idR straflos. Versuch liegt vor, sobald der Täter seinen Tatentschluss in einem Verhalten betätigt hat, das bereits Ausführungshandlung ist oder doch dieser unmittelbar vorangeht, im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt; der Versuch ist generell strafbar. Vollendet ist die strafbare Handlung, sobald das Tatbild zur Gänze verwirklicht, die Tat mithin ausgeführt ist. Das Gesamtgeschehen muss damit noch nicht abgeschlossen sein; an die formelle Vollendung kann sich die materielle Vollbringung der Tat anschließen, wie zB bei Delikten mit überschießender Innentendenz. Strafbar ist im Regelfall erst der Versuch; Vorbereitungshandlungen sind dagegen - abgesehen von den Fällen der sog Vorbereitungsdelikte - nicht strafbar, weil sie von der Vollendung zu weit entfernt sind, als dass sie schon „als ernsthafte Bedrohung des Rechtsguts erscheinen könnten“ (Jescheck/Weigend, AT5 523).
3
Die Tatbilder des Besonderen Teils sind auf die Vollendung der Tat abgestellt. § 15 Abs 1 erweitert diese Tatbilder allgemein dahin, dass der jeweiligen Strafdrohung - soweit sie eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung betrifft - nicht nur derjenige unterliegt, der die Tat vollendet hat, sondern auch derjenige, der sie versucht oder sich an einem solchen Versuch beteiligt hat. Es wird damit die Strafbarkeit - so wie früher nach § 8 StG - allgemein auf den Versuch ausgedehnt, weshalb § 15 Abs 1 den Charakter eines Strafausdehnungsgrundes hat. Das versuchte Delikt unterliegt demnach derselben Strafdrohung wie das vollendete Delikt. Die geringere Strafwürdigkeit des Versuchs ist jedoch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Milderungsgrund gemäß § 34 Z 13). Anders als das StG (vgl etwa § 138) sieht das StGB in keinem Fall eine gesonderte Strafdrohung für den Deliktsversuch vor.
4
§ 15 Abs 2 definiert den Versuch und grenzt ihn solcherart von der (straflosen) Vorbereitungshandlung ab. Danach ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung bestätigt. Damit ergeben sich als Elemente des Versuchs:
5
Der Entschluss, eine strafbare Handlung auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen. Der damit angesprochene „volle Tatentschluss“ (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 22 Rz 6) wird zumeist weitgehend mit dem Tatvorsatz (zuzüglich des gegebenenfalls erforderlichen erweiterten Vorsatzes) gleichgesetzt (Kienapfel/Höpfel/Kert aaO). Den Vorzug verdient jedoch (auch im Hinblick auf die Terminologie der Beteiligungslehre) die Ansicht Triffterers (AT2 355), dass darunter der unbedingte Handlungswille des Täters zu verstehen ist (vgl idS auch Friedrich, RZ 1986, 232), uzw zum einen bezogen auf die vom Täter selbst beabsichtigte Tatausführung und zum anderen bezogen auf die Veranlassung eines anderen zur Ausführung der Tat. Dass der Versuchstäter auch das Handlungsunrecht des betreffenden Deliktstypus voll verwirklichen, mithin vollen Tatvorsatz haben muss, ergibt sich demnach nicht aus § 15 Abs 2, sondern aus § 15 Abs 1.
Der Vorsatz des Versuchstäters muss typisch in Bezug auf die auszuführende Straftat sein, dh, jenen Bedingungen entsprechen, die der betreffende Deliktstyp auf der inneren Tatseite erfordert. Genügt hiefür bedingter Vorsatz, so reicht dieser auch für den Versuch; verlangt der Deliktstyp jedoch Absicht (§ 5 Abs 2) oder Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3), so müssen diese Vorsatzformen auch in Bezug auf den Versuch gegeben sein, wie überhaupt der Versuch nur auf der äußeren Tatseite hinter der Vollendung zurückbleibt, nicht aber hinsichtlich der übrigen Merkmale der strafbaren Handlung (so auch Burgstaller, JBl 1976, 113; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 22 Rz 6).
Wer nur den Versuch der Straftat, nicht aber deren Vollendung anstrebt, ist nicht zur Ausführung der Tat entschlossen; er ist daher nicht wegen Versuchs strafbar (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 4 Rz 36). Der Entschluss iSd 15 Abs 2 muss demnach auf die Vollendung der Tat gerichtet sein.
6
Die Betätigung dieses Entschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Nicht jede Handlung, die der Verwirklichung des Tatentschlusses dient, steht der Deliktsvollendung so nahe, dass sie bereits als kriminell zu pönalisieren ist. Es genügt für den Beginn der Strafbarkeit nicht, dass eine Handlung sich als objektiv erkennbare Manifestation des kriminellen Tatentschlusses darstellt; die Strafbarkeit setzt vielmehr erst ein, wenn eine Handlung vorliegt, die durch ihren sinnfälligen Zusammenhang mit der beabsichtigten Deliktsverwirklichung auf diese direkt ausgerichtet ist und nach den zielgewollten Vorstellungen des Handelnden alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll, maW ausführungsnahe ist. Versuch setzt demnach eine Handlung voraus, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht und diesem zeitlich nahe ist. Erfasst wird jede Handlung, die nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangeht bzw mit welcher der Täter nach seinen Vorstellungen über die Tat zur Ausführung derselben ansetzt, umso mehr aber jede Handlung, die bereits Ausführungshandlung ist (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 22 Rz 12; Triffterer, AT2 356).
7
Burgstaller (JBl 1976, 119, auch 116 FN 29) hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass es nach der endgültigen Fassung des § 15 Abs 2 nicht mehr auf ein in die Ausführungshandlung unmittelbar übergehendes, sondern auf ein dieser unmittelbar vorangehendes Verhalten ankomme.
8
Für den Begriff der Ausführungsnähe im dargelegten Sinn kommt es auf den Tatplan des Täters an (15 Os 68/98 ua; Triffterer, AT2 357); die Handlung muss nach den Vorstellungen des Täters ausführungsnah sein, woraus folgt, dass Ausführungsnähe - objektiv betrachtet - nicht mit Erfolgsnähe identisch sein muss (SSt 48/98 = EvBl 1978/115 = JBl 1978, 324; EvBl 1980/220 = JBl 1980, 607; 11 Os 111/07v ua; vgl auch Triffterer aaO).
9
Ob eine Handlung ausführungsnah ist, muss jeweils in concreto anhand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung geprüft werden; eine allgemeine, für alle strafbaren Handlungen gleichermaßen geltende Regel lässt sich hiezu nicht aufstellen. Nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend kann nämlich beurteilt werden, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten bereits den Beginn der Ausführung der geplanten Straftat bildet oder zumindest (sowohl nach ihrer aktionsmäßigen als auch nach ihrer zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung) im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt, wobei ergänzend hilfsweise danach gefragt werden kann, ob in subjektiver Hinsicht das deliktische Vorhaben des Täters bereits in jenes Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, dass der Täter „die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat“ (Burgstaller, JBl 1969, 535 und JBl 1976, 119 f; Triffterer, AT2 357 f; abl 11 Os 170/98). Das ist aus objektiv-normativer Sicht zu beurteilen. Um strafbaren Versuch zu begründen, muss das Täterverhalten mithin nicht nur in zeitlicher Hinsicht ausführungsnah, sondern auch spezifisch tatbildbezogen sein.
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Strafbarer Versuch beginnt demnach, wenn das Täterverhalten mit der beabsichtigten Tat schon in einem derart sinnfälligen Zusammenhang steht, dass es direkt auf sie ausgerichtet ist und nach den Zielvorstellungen des Täters der Ausführung unmittelbar vorgelagert ist (vgl EvBl 1979/6 = RZ 1978/54; idS auch SSt 46/24 = EvBl 1976/55 = JBl 1976, 383; SSt 47/15). Der Ausführung unmittelbar vorangehend bedeutet ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen. In der Rsp wurde Ausführungsnähe etwa in folgenden Fällen bejaht: Mordversuch bei Drücken, heftigen Schlägen und Stichen mit dem Messer gegen die seitens der Opfer von innen zugehaltene Tür, um in das Zimmer einzudringen (SSt 2010/66); Diebstahlsversuch beim Betretenwerden des Täters, der in einen Opferstock mit einer Taschenlampe leuchtet, um zu sehen, ob sich darin Bargeld befindet (15 Os 30/93), ebenso bei Erreichen des Tatorts zum Zweck sofortiger Verübung eines Einbruchsdiebstahls, ohne dass es hiefür eines weitergehenden Verhaltens bedarf (13 Os 163/88); Raubversuch beim Betreten des Tatorts mit scharf geladener Waffe (10 Os 68/81) oder dann, wenn das Opfer schon in Sichtweite der im Hinterhalt befindlichen Räuber gekommen ist (11 Os 132, 133/91); im Hinblick auf eine versuchte Suchtgiftausfuhr bei einer bloßen Fahrpause mit dem fertig präparierten Lkw, in dem Suchtgift versteckt ist, wenige Fahrminuten von der Grenze entfernt (15 Os 151/14s); ist die Handlung dagegen noch durch mehrere Etappen von der Tatbildverwirklichung getrennt, so liegt eine noch straflose Vorbereitung und nicht schon Versuch vor (SSt 54/11 = EvBl 1983/168 = JBl 1983, 495). Die zeitliche, örtliche und weitere Zwischenakte ausschließende Nähe zum Ausführungsbeginn ist allerdings nur zur Strafbarkeit des Versuchs bei solchen Handlungen nötig, die der Ausführung vorangehen, nicht aber bei solchen, die selbst schon Ausführungshandlungen sind (SSt 48/98 = EvBl 1978/115 = JBl 1978, 324; vgl allgemein Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 21 Rz 19; Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 30). Als Ausführungshandlung eines Diebstahlsversuchs wurde etwa gewertet, wenn Verkaufsgegenstände ergriffen und transportgerecht zusammengefaltet in einem Teppichstapel gelagert werden, um sie bei passender Gelegenheit unter der Bekleidung versteckt aus dem Geschäft zu bringen (15 Os 7/00); Ob schon Ausführungshandlung iS eines Betrugsversuchs vorliegt, kann bei der Abgrenzung zu bloß irreführenden Erklärungen, die sich noch im Vorfeld zur Vorbereitung eines Betruges befinden (vgl zu diesem Problem 12 Os 71/92 = EvBl 1993/39; 15 Os 128/89), Schwierigkeiten bereiten; es gelten aber nach der Rsp grundsätzlich auch beim Betrug die allgemeinen Prinzipien (14 Os 81/13p). So liegt eine Ausführungshandlung des Versicherungsbetrugs schon in der Anmeldung des fingierten Schadensfalles bei der Versicherung vor, unabhängig davon, ob bereits ein zur Effektuierung des Versicherungsanspruchs zusätzlich notwendiges Leistungsbegehren gestellt wurde (14 Os 74/91), und auch bei komplizierteren Vorhaben begründen Täuschungsakte einen Betrugsversuch bereits dann, wenn noch weitere Ausführungshandlungen ausstehen, vorausgesetzt, die früheren Täuschungen sind nach dem Tatplan für den irrtumsbedingt auszulösenden (selbstschädigenden) Willensentschluss des Getäuschten zumindest schon mitbestimmend (vgl 11 Os 111/07v; 12 Os 149/08s und 14 Os 3/10p).
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Die - als ergänzendes Kriterium zur Abgrenzung hilfsweise heranziehbare - Frage nach der Überwindung der in subjektiver Hinsicht entscheidenden Hemmstufe wird bei Triebverbrechen ebenso wie bei Affektverbrechen zumeist erst relativ spät zu bejahen sein; anders könnte dies bei auf Gewinn berechneten strafbaren Handlungen sein (vgl auch RS 0090496; RS 0089796; zT krit Burgstaller, JBl 1976, 120 mit FN 52; generell abl zu diesem Kriterium Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 31 f). Dabei ist (mit Burgstaller aaO) nicht danach zu fragen, ob der konkrete Täter selbst sein Verhalten bereits als den entscheidenden Schritt zur Tatbegehung empfunden hat, sondern danach, ob dies nach der Art des geplanten Ablaufs des äußeren Geschehens objektiv zu erwarten ist.
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Bei zweiaktigen Delikten, deren Tatbild nicht eine, sondern zwei (oder mehrere) aufeinanderfolgende Handlungen voraussetzt, ist Versuch schon dann anzunehmen, wenn das Täterverhalten ausführungsnah in Bezug auf den ersten Deliktsakt ist (ähnlich bei Delikten mit bloß teilbarer Ausführungshandlung, vgl 14 Os 93/95). Umso mehr liegt diesfalls Versuch vor, wenn der Täter bereits Ausführungshandlungen iS des ersten Deliktsakts gesetzt hat. Zum Teil wird in der Literatur zusätzlich verlangt, dass Ausführungsnähe auch bereits hinsichtlich der weiteren Akte vorliegt; vgl in dieser Richtung etwa Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 37 unter Berufung auf Fuchs (AT9 275 f); siehe auch den Differenzierungsversuch bei Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 21 Rz 19.
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Zu den beiden in § 15 Abs 2 ausdrücklich angeführten Elementen des Versuchs kommt ein drittes, nicht ausdrücklich genanntes, aber dem Versuchsbegriff logisch immanentes Element hinzu, nämlich das Unterbleiben der Deliktsvollendung.
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Aus welchen Gründen es nicht zur Vollendung gekommen ist, spielt keine Rolle; lediglich das Unterbleiben der Vollendung infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16) bildet hier die Strafbarkeitsgrenze.
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Anhand dieser Elemente des Versuchs ergeben sich einerseits das Wesen des Versuchs als eines unselbständigen Tatbestands, dessen Merkmale nicht aus sich selbst heraus zu verstehen sind, sondern auf den Tatbestand eines bestimmten Delikts des Besonderen Teils bezogen werden müssen (vgl Jescheck/Weigend, AT5 515) und bei dem - außer der vollkommenen Verwirklichung des betreffenden Tatbilds - alle übrigen Merkmale dieses Delikts gegeben sein müssen, andererseits die Kriterien für die Abgrenzung von der (straflosen) Vorbereitungshandlung. Alle Handlungen, die der Täter zur Verwirklichung des Tatentschlusses setzt, ohne damit das Stadium der deliktsspezifischen Ausführungsnähe zu erreichen oder zu überschreiten, sind Vorbereitungshandlungen.
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In diesen (grundsätzlich straflosen) Bereich fallen insb alle Verhaltensweisen, die auf die Ausforschung einer günstigen Gelegenheit zur Tatausführung gerichtet sind, etwa durch Erkundung der als Tatort allenfalls in Betracht kommenden Örtlichkeiten, wenn die Besichtigung aktions- und zeitmäßig nach dem Täterplan noch durch mehrere Etappen von der Tatbildverwirklichung getrennt ist; Gleiches gilt für das Beschaffen oder Herrichten der Tatwerkzeuge bzw Tatmittel, weiters zB für das Errichten eines Verstecks, in dem später die Beute verborgen werden soll, oder das Anfertigen von Gesichtsmasken. Hinsichtlich des Anwerbens von Komplizen ist zu unterscheiden: Das Anwerben von Beitragstätern iSd § 12 Fall 3 (etwa zur Übernahme „hehlerischer“ Tätigkeiten) ist selbst als Beitrag(sversuch) zu werten und nicht etwa als schon strafbarer Bestimmungsversuch (da nicht zu Ausführungshandlungen bestimmt wird). Allerdings kann es uU ausnahmsweise selbständig strafbar sein, wenn es sich bei der zu fördernden Tat um eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (iwS) zu begehende Straftat handelt, denn hierbei kann es sich um den Versuch einer (wissentlichen) Förderung einer kriminellen Vereinigung (iwS) handeln, sprich den Versuch, sich als Mitglied zu beteiligen (§§ 15, 12 Fall 1 iVm § 278 Abs 3 bzw § 278a Abs 1 und § 278b Abs 2). Die Anwerbung von potentiellen Mittätern (Komplizen) seitens einer Person, die jedenfalls beabsichtigt, selbst unmittelbare Ausführungshandlungen zu tätigen, kann nach der Rsp Bestimmungsversuch sein, wobei aber mit Blick auf § 277 (uU iVm § 15) darauf abgestellt wird, dass die Anwerbung über ein bloßes gegenseitiges Anstacheln hinausgeht; vgl JBl 1996, 329 mit abl Anm Medigovic; EvBl 2000/37; zust Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 201 ff; dies wird in der Lehre unter Hinweis darauf, dass der Anwerbende angesichts seiner noch ausstehenden zentralen Mitwirkung (als unmittelbarer Täter) das Geschehen noch nicht aus der Hand gegeben hat, als problematisch betrachtet (vgl mwN Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 6 Rz 17; Fuchs, AT I9 359; ähnlich aus der Judikatur SSt 47/15 ua; die Kritik zT aufgreifend 15 Os 102/98). Keine Ausführungsnähe in Bezug auf das Anwerben iSd Menschenhandels liegt nach der Rsp außerdem bei einem Zeitungsinserat vor, dessen Form vorerst nicht eindeutig erkennen lässt, dass es auf die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution abzielt (zB „Suche Mädchen, gute Bezahlung“; vgl SSt 62/5); ebenso ist mangels Ausführungsnähe noch straflose Vorbereitungshandlung bei einer an Knaben gerichteten Aufforderung anzunehmen, dem Auffordernden andere Kinder zur Vornahme sexueller Handlungen zu vermitteln (15 Os 17/00). Aber auch das Aufsuchen des Tatorts, dh, die Fahrt oder der Gang zum Tatort, an dem sodann die Straftat verübt werden soll, kann noch Vorbereitungshandlung sein, wenn es an der räumlichen und/oder zeitlichen Ausführungsnähe fehlt, so etwa, wenn der Täter in einer bestimmten Stadt einen Geschäftseinbruch begehen will und sich erst aus einem anderen Ort in diese Stadt begibt oder wenn er auf der Suche nach einem geeigneten Raubopfer nachts eine Parkanlage betritt und dort herumschlendert. Selbst wenn sich der Täter bereits am Tatort befindet, kann so lange nur eine Vorbereitungshandlung gegeben sein, als noch nicht von einer räumlichen und zeitlichen Tatnähe gesprochen werden kann. Es kommt aber gerade in diesem Zusammenhang stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei der konkrete Tatplan des Täters entscheidend ist (Burgstaller, JBl 1976, 119 mit FN 48).
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Hingegen liegt strafbarer Versuch jedenfalls dann vor, wenn zB ein Einbrecher sich am Tatort (vor dem aufzubrechenden Geschäft) befindet und die Einbruchswerkzeuge zurechtrichtet, wobei er von einer Polizeistreife überrascht wird. Das Besichtigen des Tatobjekts mit einem Einbruchswerkzeug in der Hand, um den Diebstahl sogleich zu verüben, ist strafbarer Versuch (Ansetzen des Werkzeugs ist nicht erforderlich), oder wenn er eben einen Ziegelstein aufhebt, um damit die Auslagenscheibe einzuschlagen, oder wenn der Täter die Mordwaffe in Anschlag bringt, mag er auch noch nicht den Abzugshahn betätigen, oder die Hand zum Schlag gegen sein Opfer erhebt, wenn er maskiert die Sparkasse, die er berauben will, betritt oder wenn ein Taschendieb Kleidungsstücke möglicher Opfer abtastet, ein Räuber seinem Opfer den Weg verstellt, der Mörder sein Opfer betäubt, um es sodann ertränken zu können usw.
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Der OGH hat weiters etwa Versuch (und nicht bloß Vorbereitungshandlung) angenommen, wenn der Täter, um einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, wenngleich in einer dem Beamten abgewendeten Stellung, wortlos ein Küchenmesser aus einer Lade zieht (12 Os 108/77 nv) oder wenn er dem Raubopfer in der Stadt mit einem Pkw in Sichtweite gefolgt ist, um es bis zu seinem Wohnhaus zu begleiten und dort das mitgeführte Geld in unmittelbarer Folge wegzunehmen (12 Os 52/77 nv). Das Verlassen eines Gasthauses wenige Schritte hinter dem ausersehenen Raubopfer, um es mit einer nur mehr zu ergreifenden Latte niederzuschlagen, ist versuchter Raub (SSt 52/40 = EvBl 1981/241), desgleichen die Verfolgung, um im geeigneten Moment zuzuschlagen (SSt 55/69); bejaht wurde Raubversuch auch beim Warten auf das nach der Tätervorstellung unmittelbar bevorstehende Erscheinen des Raubopfers (JBl 1981, 108). Fraglich ist mit Blick auf die erforderliche zeitliche Nähe, ob das Sichverbergen oder sogar das bloße Verweilen am Tatort und Zuwarten bis zur Sperrstunde bereits Versuch des dann an Ort und Stelle geplanten Einbruchsdiebstahls begründen kann (vgl bejahend 12 Os 7/90; 12 Os 1/82). Sehr weit gehend aber die Annahme von Ausführungsnähe bei einer Aufforderung zur Zulassung sexueller Missbrauchshandlungen, wenn der Ablauf zwar schon geplant ist und nur mehr durch Alltagshandlungen verzögert wird, die Übergriffe aber erst in ein drei Stunden stattfinden sollen (vgl 14 Os 104/88; abl hiezu zB E. Steininger, AT II 20/33; krit auch Sautner, JBl 1993, 753; vgl auch RS 0090496). Das bloße Mitführen eines verfälschten Führerscheins beim Lenken eines Kfz zu dem Zweck, den Führerschein bei einer Verkehrskontrolle vorzuweisen, begründete auch bereits vor Einführung des (ua den bloßen Besitz falscher oder verfälschter öffentlicher Urkunden pönalisierenden) § 224a (mit BGBl I 2004/15) noch keine versuchte Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 (vgl 13 Os 47/05v = SSt 2005/50; richtig schon OLG Wien ZVR 1984/144; aM dagegen SSt 49/66 = EvBl 1979/144). Die zuletzt angeführte E des OGH überdehnte den Begriff der unmittelbaren Ausführungsnähe, weil in den angeführten Fällen bis zur Tatverwirklichung (nämlich des Vorzeigens des Falsifikats bei der tatsächlichen Kontrolle = Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr) jedenfalls noch ein erhebliches Zwischenstadium liegt. Dadurch unterscheidet sich diese Konstellation vom Fahren mit einem Kfz, auf dem verfälschte Kennzeichen montiert sind. Für die Anbringung unechter oder zu Unrecht erteilter Parkberechtigungsplaketten ist nach 17 Os 5/15m für den Versuchsbeginn hinsichtlich des Gebrauchs eines falschen Beweismittels in einem Verwaltungsverfahren (§ 293 Abs 2) dagegen vorauszusetzen, dass ein Kontrollvorgang durch ein Kontrollorgan zumindest unmittelbar bevorsteht (obwohl auch hier seitens des Täters keine weitere Aktivität mehr gefordert ist).
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Das StGB zieht die Grenze des strafbaren Versuchs zur (grundsätzlich) straflosen Vorbereitungshandlung enger als das frühere Recht (§ 8 StG), dh, der Beginn strafbaren Versuchs ist näher an die Deliktsvollendung herangerückt (vgl hiezu EBRV 1971, 84 f und JAB 4), wobei allerdings in den Materialien betont wird, dass die Strafbarkeit nicht in einem kriminalpolitisch unerwünschten Ausmaß eingeengt werden soll. Daher stellt § 15 Abs 2 - anders als nach der RV 1971 - nicht auf Handlungen ab, die schon unmittelbar zur Ausführung gehören, sondern auf solche, die der Ausführung unmittelbar vorangehen.
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Wenngleich auch nach § 15 Abs 2 StGB der (subjektive) Gesamtplan des Täters das entscheidende Beurteilungskriterium ist, so tendiert die Versuchsdefinition doch auch in die Richtung der materiell-objektiven Versuchstheorie, weil - zur subjektiven Komponente - das Merkmal der Ausführungsnähe in den Vordergrund tritt und ein zwar mit dem deliktischen Vorsatz gesetztes, aber nicht ausführungsnahes Verhalten als ungefährlich und demnach für das Strafrecht unbeachtlich angesehen wird (vgl EBRV 1971, 84). Die Lehre stellt allerdings den Tatplan in den Vordergrund und versteht die Regelung des § 15 Abs 2 iS einer subjektiven Versuchstheorie mit Begrenzung durch objektive Kriterien (vgl hiezu auch Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 21 Rz 16 und Triffterer, AT2 354).
21
§ 15 Abs 2 stellt nicht nur auf jenen Täter ab, der selbst die Tat ausführen will und hiezu eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung setzt, sondern auch auf denjenigen, der seinen Entschluss, einen anderen zur Ausführung der Tat zu bestimmen, auf die bezeichnete Weise betätigt. Neben den Ausführungsversuch tritt gleichrangig der Bestimmungsversuch: Versuch des betreffenden Delikts begeht auch, wer einen anderen zur Tatausführung zu bestimmen sucht. Ein solcher Bestimmungsversuch stellt gemäß § 15 Abs 1 iVm § 12 die strafbare Handlung genauso her wie der Ausführungsversuch des unmittelbaren Täters.
Diese Gleichstellung samt der Anordnung in § 15 Abs 1 - „und für jede Beteiligung an einem Versuch“ - legt nach dem Wortlaut nahe, die Beteiligung nicht nur am Versuch der Ausführung, sondern auch am Versuch der Bestimmung für strafbar zu erachten. Im Schrifttum bleibt dies mitunter unerörtert und im Hinblick auf Beitragshandlungen wird weithin schlicht darauf verwiesen, dass die Strafbarkeit ein Kausalwerden des Beitrags zumindest im Versuch des unmittelbaren Täters verlange (zB Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 6 Rz 39; Triffterer, AT2 412; Seiler, AT3 263 f). Zum Teil wird die Frage aber auch explizit mit dem Argument verneint, dass Beitragstäterschaft begrifflich einen Beitrag zur Tat des unmittelbaren Täters voraussetze und „ein Beitrag zur Tat des Bestimmungstäters [...] die Definition des § 12 dritter Fall nicht erfüllt“ (Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 216; zustimmend E. Steininger, AT II 21/93 f). Dieser Ansicht kann entgegengehalten werden, dass sich Normaussage und Begriffsbildung des § 12 StGB einzig auf die Beteiligung an einer vollendeten Tat beziehen. Verhaltensweisen, die im Falle eines vollendeten Delikts eine Haftung gem § 12 begründen würden, werden durch § 15 Abs 1 und 2 auch schon in einem der Deliktsvollendung vorgelagerten Bereich unter Strafe gestellt. Durch Verweis auf den Inhalt des § 12 („und für jede Beteiligung an einem Versuch“) ist dessen sinngemäße Anwendung auf beide Erscheinungsformen des Versuchs angeordnet. Anerkennt man das, hat auch Strafe verwirkt, wer an einem Bestimmungsversuch mitgewirkt hat. Vgl idS EBRV 1971, 83: „Nach § 12 gelten die Strafdrohungen [...] für alle, die an der Tat beteiligt sind. Nach § 15 Abs 1 gilt dies auch, wenn die Tat [...] im Versuch begangen worden ist. Wie weit die Strafbarkeit damit erstreckt wird, hängt von der Umschreibung des Versuchs ab. Nach § 15 Abs 2 wird lediglich durch den Versuch, ein Delikt auszuführen, oder den Versuch, einen anderen zu seiner Ausführung zu bestimmen, das Delikt selbst versucht.“; 15 Os 47/88 (strafbarer psychischer Beitrag zum Bestimmungsversuch zum Amtsmissbrauch); Bröll, RZ 1971, 38; Burgstaller, RZ 1975, 18 FN 49; Zipf, RZ 1980, 145; Fuchs, AT9 375 (strafbare Beteiligung desjenigen am Bestimmungsversuch, der hiezu bestimmt hat). Auch nach früherem Recht war die Beteiligung an einem unternommenen Bestimmungsversuch strafbar (§ 5 iVm § 9 StG - vgl zB SSt 3/24 und 6/92).
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Auch für den Versuch, einen anderen zur Ausführung der Tat zu bestimmen, stellt § 15 Abs 2 darauf ab, dass der Bestimmende seinen diesbezüglichen Entschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten iSd § 15 Abs 2 ausführungsnah ist, haben aber Ausführungs- und Bestimmungsversuch unterschiedliche Bezugspunkte: bei Ersterem ist es die tatbildmäßige Handlung, bei Letzterem hingegen das Bestimmen (SSt 47/15; SSt 63/74; Burgstaller, JBl 1976, 116; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 6 Rz 24 ff). Bestimmungsversuch liegt somit vor, wenn sich das Verhalten des Bestimmenden nach seiner Vorstellung bereits als Bestimmungshandlung darstellt (vgl hiezu bei § 12) oder dieser doch entsprechend dem konkreten Tatplan unmittelbar vorangeht. Für die Beurteilung, ob die erforderliche Nähe zur Bestimmungshandlung gegeben ist, gelten dieselben Grundsätze wie für den Ausführungsversuch, wobei jedoch hier eine restriktive Interpretation angezeigt ist (Burgstaller, JBl 1976, 120; Zipf, RZ 1980, 144); während einenteils als Bestimmungshandlung stets jene angesehen wird, mit der sich der Betreffende seiner Mitteilung entäußert (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 6 Rz 26; Fuchs, AT9 358), liegt aA nach darin uU erst die bestimmungsnahe Handlung (zB beim Einwurf eines Briefes in den Postkasten), denn ein Bestimmen setze die Einwirkung auf den Willen des zu Bestimmenden, mithin die tatsächliche sinnliche Wahrnehmung bzw Wahrnehmbarkeit seitens des Adressaten voraus - Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 185 ff; SSt 56/55; gegen diesen im Einzelfall strafeinschränkend wirkenden Standpunkt spricht allerdings, dass zum Zeitpunkt der solcherart definierten Bestimmungshandlung der Bestimmende nicht (mehr) handelt.
Vgl im Übrigen zum Bestimmungsversuch bei § 12.
23
Kein Versuch ist hingegen derversuchte sonstige Tatbeitrag, weshalb diesbezüglich straflos ist, wessen Beitrag nicht zumindest im Versuch der Tat physisch oder psychisch kausal wurde, da hier den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 nicht entsprochen ist. Vgl bei § 12. Die Straflosigkeit des Beitragsversuchs bedeutet gleichwohl nicht Straflosigkeit schlechthin, denn solche Personen die - wie sich rückblickend zeigt - erfolglos versucht haben, diese Tat durch einen Beitrag zu fördern, können in Fällen zumindest versuchter, verhinderungspflichtiger Vorsatzstraftaten gem § 286 StGB strafbar sein (vgl dazu näher Durl, RZ 2010, 220 ff)
Der Tatbeitrag zum Versuch ist dagegen strafbar (§ 15 Abs 1).
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Hat der Täter dieselbe Tat zunächst versucht und später vollendet, so ist er nur für die Vollendung strafbar, vorausgesetzt, dass die Versuchshandlung und die letztlich erfolgte Ausführung „eine Sinneinheit bilden“ (Burgstaller, JBl 1978, 400); der Versuch ist insoweit gegenüber der nachfolgenden Vollendung subsidiär. Es muss sich dabei um ein einheitliches Tatgeschehen handeln, gekennzeichnet durch einen einheitlichen Willensentscheid, zeitlichen Zusammenhang und grundsätzlich Identität des Geschädigten bzw Identität des angegriffenen Objekts (SSt 50/26; SSt 54/64 = ZVR 1984/330). Wenn sich der Täter an mehreren gleichartigen, wirtschaftlich identen Diebstahlsobjekten (zB gleichartige, parkende Kfz) versucht, um nur eines davon zu erlangen, kann uU von einer einheitlichen Tat, dh von einem einheitlich zusammengefassten Tun, gesprochen werden (15 Os 160/93). Eine Zusammenrechnung des Wertes mehrerer Objekte bei vollendeter Entziehung nur eines Objektes nach zB unmittelbar zuvor fehlgeschlagener Entziehung eines anderen Objekts scheidet dann aus. Im Einklang damit lässt sich indirekt aus SSt 2004/72 ableiten, dass bei alternativ anvisierten Tatobjekten im Rahmen eines einheitlichen Diebstahlsangriffs (unabhängig von der erst nachträglich zu bildenden Subsumtionseinheit bei Vorliegen mehrerer Taten) die Beurteilung als teils versucht, teils vollendet in Betracht kommt, wenn etwa der erste, fehlgeschlagene Angriff qualifiziert war und danach der zweite, nicht qualifizierte Angriff zur Tatvollendung führte. Ähnliches (eine Tat, die teils versucht, teils vollendet ist) kann gelten, wenn der Täter durch ein einheitliches Geschehen zur Erduldung bzw Ausübung mehrerer, unterschiedlicher Verhaltensweisen nötigt und dies nicht hinsichtlich aller gelingt (15 Os 175/03 = SSt 2004/15; 11 Os 146/08t). Bei einem gleichzeitigem Unterdrückungsversuch von mehreren Urkunden, wobei dies aber hinsichtlich einer Urkunde misslingt, ist hingegen eine Mehrzahl von Vergehen in gleichartiger Idealkonkurrenz anzunehmen, von denen eines (nicht subsidiär) beim Versuch geblieben ist (vgl 15 Os 176/03 = JBl 2005, 605; ebenso zB bei der gleichzeitigen Körperverletzung an mehreren Personen). Fallen Versuch und spätere Vollendung eines deliktischen Vorhabens überhaupt zeitlich so weit auseinander, dass sie nicht mehr als eine Einheit betrachtet werden können, liegt ebenfalls echte Konkurrenz vor (idS auch Burgstaller, JBl 1978, 400).
II. Besonderheiten bei bestimmten Deliktsgruppen
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Versuch ist bei folgenden Delikten ausgeschlossen:
Bei den sog Versuchsdelikten, ds Delikte, die schon mit jeder Handlung, die an sich lediglich den Versuch des Delikts (iS der Definition des § 15 Abs 2) darstellen würde, formell vollendet sind, bei welchen somit die formelle Vollendung in das Versuchsstadium vorverlegt ist. Das gilt für die sog „Unternehmensdelikte“ („Wer es unternimmt [...]“), wie die §§ 242, 249 und 250 im Hinblick auf die Definition des „Unternehmens“ in § 242 Abs 2: „Ein Unternehmen [...] liegt auch schon bei einem Versuch vor.“ Vgl auch bei § 242. Weiters gehört hierher zB das Delikt nach § 263 („Wer [...] bewirkt oder zu bewirken versucht [...]“). Beim Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs dagegen handelt es sich um kein Unternehmensdelikt, bei dem der Versuch ausgeschlossen wäre; vielmehr ist ein eigenständiges Versuchsstadium vor dem Unternehmen des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden Handlung möglich (der Täter beginnt, sich und das Opfer auszuziehen - 12 Os 100/03). Nach Ansicht des OGH bleibt hingegen für die Annahme eines Versuchs (und damit auch hinsichtlich einer nur ausführungsnahen Handlung) bei § 3g VerbotsG kein Raum, weil jedes Verhalten (gegenständlich sowohl das Ansammeln als auch das Mitführen von Propagandamaterial zum Zweck der Verbreitung), das eine Tendenz auf Wiederbetätigung erkennen lässt, als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn bereits das vollendete Delikt darstellt (EvBl 1994/84).
Zu den sog Vorbereitungsdelikten vgl Rz 40 unten.
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Bei den Fahrlässigkeitsdelikten; das folgt schon aus § 15 Abs 1.
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Bei einer Reihe von weiteren Deliktseinteilungen ist zu unterscheiden: Bei den schlichten Unterlassungsdelikten ist nach überwiegender Auffassung ein untauglicher Versuch möglich (Fuchs, AT9 399; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 114 f; Triffterer, AT2 378), nicht jedoch ein tauglicher Versuch (Fuchs aaO; Triffterer, AT2 379; Wegscheider, JBl 1976, 357; aM Nowakowski in Reimer-FS 264 = Perspektiven 312). Denn wenn das Gesetz normiert, dass sogleich zu handeln ist, sobald die tatbestandsmäßige Situation eingetreten ist, so ist jede Verzögerung des gebotenen Tuns bereits die Vollendung der Tat; solange aber die Situation (noch) nicht realisiert ist, besteht keine Handlungspflicht. Für ein Versuchsstadium bleibt somit kein Raum. Das gilt für die schlichten Unterlassungsdelikte in § 94 Abs 1 und § 95 Abs 1 Fall 1 sowie auch für § 286. Ein untauglicher Versuch ist jedoch nach hM möglich: Ob dieser Versuch strafbar ist, ergibt sich aus § 15 Abs 3. Bei § 286 kommt untauglicher Versuch in Betracht, wenn die zu verhindernde Tat (nicht gem § 15 Abs 3 straflos) versucht oder vollendet wurde, dem Verhinderungspflichtigen in Wahrheit aber gar keine erfolgversprechende Abwendungsmöglichkeit zur Verfügung stand (Durl, Pflicht, 271 ff; zustimmend Hinterhofer, SbgK § 286 Rz 55); mangels Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung aber nicht auch dann, wenn die Tat lediglich fahrlässig verübt wurde (aM Hinterhofer, SbgK § 286 Rz 54). Ein Argument für die hier eingenommene Position lässt sich auch aus 12 Os 140/12y ableiten: Darin werden hinsichtlich der in § 274 geforderten objektiven Strafbarkeitsbedingung („wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist“) Feststellungen zur subjektiven Tatseite der geschehenen Gewalttat verlangt, damit die Strafbarkeitsbedingung hergestellt ist. Bei § 95 kommt untauglicher Versuch in Betracht, wenn die pflichtbegründende Situation in Wahrheit nicht vorliegt, der Täter aber ihr Vorliegen annimmt und dennoch untätig bleibt. Für § 94 ist das fraglich: Irrt der untätig Bleibende zB dahin, dem von ihm verletzten Opfer komme von dritter Seite noch keine ausreichende Hilfe zu, so kommt strafbarer Versuch in Betracht (Jerabek, WK2 § 94 Rz 46; Triffterer, AT2 378 f). Bei Untätigkeit in der irrigen Annahme, jemanden am Körper verletzt zu haben, wurzelt die Untauglichkeit aber (auch) im Subjekt (vgl Murschetz, SbgK § 94 Rz 57; Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 94 Rz 75 und Rz 39). Zweifelhaft ist weiter, ob Subjektsuntauglichkeit angenommen werden soll, wenn das Opfer inzwischen zu Tode gekommen ist (bejahend Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 94 Rz 76; aM allerdings Jerabek, WK2 § 94 Rz 46; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 94 Rz 12). Scheidet § 94 aus, ist freilich noch eine Strafbarkeit nach § 95 (teils iVm § 15) möglich. Dabei ist der Untätige bei Inkaufnahme der tatsächlich drohenden Gefahr einer beträchtlichen Körperverletzung (zB infolge Kälte am entlegenen Unfallort) strafbar nach dem vollendeten Delikt (vgl Murschetz, SbgK § 95 Rz 35).
Bei unechten Unterlassungsdelikten iSd § 2 ist dagegen grundsätzlich jede Form des Versuchs denkbar (ua Triffterer, AT2 378) wobei die Handlungspflicht jedenfalls dann einsetzt, wenn ein weiteres Zuwarten die Abwendung durch den Verpflichteten erschweren würde; vgl Hilf, WK2 § 2 Rz 155.
27a
Bei erfolgsqualifizierten Delikten (wie zB in § 87 Abs 2 Fall 1) ist nach der Rsp Versuch ausgeschlossen, wenn die besondere Tatfolge nicht eingetreten ist, aber vom Vorsatz des Täters umfasst war (vgl auch die Argumentation bei Schmoller, JBl 1984, 658 ff; SSt 47/84 = EvBl 1977/163 = RZ 1977/24 = ZVR 1977/179; EvBl 1987/141 = ÖJZ-LSK 1987/51 ua; aM Fuchs, AT9 258 ff). Der dahinter stehende Grundgedanke, dass die höhere Strafdrohung va durch den eingetretenen Erfolgsunwert legitimiert ist, könnte sinngemäß auf die nach dem StRÄG 2015 neu entstandenen - nicht mehr auf die Regelung des § 7 Abs 2 angewiesenen - Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen übertragen werden (bedeutsam bei § 84 Abs 4 und bei § 85 Abs 2). Davon zu trennen ist die Situation eines bloß versuchten Grunddelikts (bzw des vorsätzlichen Deliktsteils eines entsprechenden Kombinationsdelikts) und gleichzeitig eingetretener Erfolgsqualifikation (bzw des zumindest fahrlässig zu verursachenden Deliktsteils bei einem Kombinationsdelikt). Hier wird die Anwendung des § 15 iVm der Strafdrohung des qualifizierten Delikts grundsätzlich für zulässig erachtet (zB in Bezug auf einen Täter, der das Opfer mit Raub- bzw Vergewaltigungsvorsatz ungewollt zu Tode würgt, ohne dass es zu einer Sachwegnahme bzw zur betreffenden Sexualhandlung gekommen ist - Haftung gem §§ 15, 142, 143 letzter Fall bzw §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 3 letzter Fall - vgl Burgstaller, WK2 § 7 Rz 31). Im Rahmen der - durch „stufenweise“ Verletzung des beeinträchtigten Rechtsguts charakterisierten - qualifizierten Körperverletzungsdelikte der §§ 83 ff kann man (nach der Neugestaltung durch das StRÄG 2015) davon ausgehen, dass in den sog „Ausweichfällen“ eine Strafbarkeit nach dem (versuchten) jeweiligen Kombinationsdelikt schon daran scheitert, dass die jeweilige Folge nicht „durch die Verwirklichung des vorsätzlichen Deliktsteils herbeigeführt worden ist (arg „dadurch“ in §§ 84, 85 und 86) und daher bloß eine Verantwortlichkeit nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt droht; zu einem ähnlichen Ergebnis kann man auch auf Grund von Schutzzweckerwägungen kommen; aM Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 86 Rz 21 mit dem Beispiel eines in steilem Gelände mit Verletzungsvorsatz geworfenen Steins, wobei das menschliche Ziel beim Ausweichen den Halt verliert und in die Tiefe stürzt, in dem sie eine Strafbarkeit gem §§ 15, 86 Abs 2 bejahen. Nach der hier vertretenen Auffassung kommt Strafbarkeit nach § 80 Abs 1 oder § 81 Abs 1 in Betracht.
27b
Bei sog Beihilfedelikten, in welchen die deliktstypischen Tathandlungen als Unterstützungshandlungen ähnlich einer Beitragstäterschaft umschrieben werden (zB „Wer [...] unterstützt“ - „Hilfe leistet“ - „fördert“ - „erleichtert“ oder „beiträgt“), ist jeweils zu prüfen, ob die formell mit der Einstufung als unmittelbare Ausführungshandlung verbundene umfassende Versuchsstrafbarkeit tatsächlich zu bejahen ist. Im Schrifttum wird dabei zT zwischen unechten Beihilfedelikten (bei denen die allgemeinen Regeln der Versuchsstrafbarkeit voll Anwendung finden und das Einsetzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zumindest in Form des Versuchs nicht davon abhängt, ob der übermittelte Beitrag auch tatsächlich seiner Zweckbestimmung gerecht wurde) und echten Beihilfedelikten (bei denen die allgemeine Regel über die Straflosigkeit des Beitragsversuchs entsprechend [analog] Anwendung finden soll) unterschieden (vgl diese Terminologie zB bei Juhász, ÖJZ 2015, 670 ff).
Ortet man in diesem Sinne ein echtes Beihilfedelikt, so ist zu beachten, dass konsequenterweise dann auch Bestimmungsversuche, die auf die Setzung tatbestandlicher Unterstützungshandlungen abzielen, der Sache nach noch auf Beitragshandlungen gerichtet sind. Sie wären damit ihrerseits bloß als (zunächst) noch straflose Beitragsversuche zu verstehen. Welche Delikte in diesem Sinn als echte Beihilfedelikte angesehen werden können und welche nicht, ist im Schrifttum weithin umstritten (vgl etwa zum praktisch wichtigen Fall des § 164 Abs 1 Fall 2 bejahend Rainer, SbgK § 164 Rz 44 und Juhász, ÖJZ 2015, 675; ablehnend allerdings Kirchbacher, WK2 § 164 Rz 32; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II § 164 Rz 140 und 154 f). Eine Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien erweist sich grundsätzlich als schwierig, es handelt sich eher um eine Frage der deliktsspezifischen Auslegung der jeweiligen Deliktstypen des Besonderen Teils.
III. Straflosigkeit des absolut untauglichen Versuchs
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§ 15 Abs 3 normiert die Straflosigkeit des untauglichen Versuchs, worunter das StGB den absolut untauglichen Versuch versteht, der dann vorliegt, wenn die Vollendung des Delikts unter keinen Umständen möglich war. Nur ein solcher (absolut) untauglicher Versuch ist straflos; jeder andere Versuch ist tauglich und damit strafbar.
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Lehre und Rsp haben seit jeher zwischen absolut untauglichem (und damit straflosem) und bloß relativ untauglichem (und damit strafbarem) Versuch unterschieden. Nach § 15 Abs 3 ist aber nur zwischen untauglichem (und deshalb straflosem) und tauglichem (somit strafbarem) Versuch zu unterscheiden (H. Steininger, ÖJZ 1981, 373). Gegen die Weiterverwendung des Begriffspaares „absolut untauglich“ und „relativ untauglich“ ist aber nichts einzuwenden.
30
Absolut untauglich ist ein Versuch, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (EvBl 1976/265; EvBl 1978/6 = RZ 1977/116 = JBl 1977, 653; SSt 57/81 = EvBl 1987/5 = RZ 1986/77 verst Senat ua). Diese Untauglichkeit kann auf drei Quellen zurückgehen: auf die Untauglichkeit des Subjekts, auf die Untauglichkeit der Handlung oder auf die Untauglichkeit des Objekts.
31
Untauglichkeit des Subjekts („mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt“). Dieser Fall kommt bei Sonderdelikten (insb den Amtsdelikten und den Militärdelikten) in Betracht. Der Handelnde vermeint, dass entweder er selbst oder - im Falle des § 14 Abs 1 - ein anderer Tatbeteiligter (vgl EvBl 2011/122 = SSt 2011/16) jene besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse aufweise, die das Delikt beim Handelnden voraussetzt, während dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (vgl EBRV 1971, 85). Es unterläuft somit ein Irrtum über die nach dem betreffenden Tatbild vorausgesetzte Täterqualität (s idS auch EvBl 1976/265; vgl hiezu auch JBl 1986, 129 mit zust Anm Burgstaller = RZ 1986/20).
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Untauglichkeit der Handlung („nach der Art der Handlung [...] unter keinen Umständen möglich war“). Sie ist gegeben, wenn eine Handlung von der Art, wie sie der Täter gesetzt hat, das Tatbild unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermag, diese Handlung - sei es von der Handlungsweise, sei es vom verwendeten Mittel her - somit generell keinerlei Erfolgschancen besitzt (EvBl 1976/265; EvBl 1985/122 ua). Hierher gehören etwa die Fälle des Mordversuchs, bei dem der Täter Zuckerwasser anstatt Arsenik verwendet, weil er glaubt, dass Zuckerwasser dieselben Eigenschaften wie Arsenik habe, oder des Abtreibungsversuchs mit einem Kopfwehpulver. Eine Handlung ist aber auch dann ihrer Art nach untauglich, das Tatbild zu erfüllen, wenn es an einer dazu erforderlichen Modalität fehlt, was etwa dann der Fall ist, wenn jemand glaubt, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen, während er in Wirklichkeit von einer Person vernommen wird, die keine richterlichen Befugnisse hat.
Bei einem zum Nachteil eines Versicherungsunternehmens versuchten Betrug betrifft der Einwand, für den in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierten Gegenstand habe im Tatzeitpunkt gar kein Versicherungsschutz bestanden, nicht die Untauglichkeit des Objekts, sondern die der Versuchshandlung (15 Os 71/05p); anders uU in Bezug auf die versuchte Verwirklichung von § 151.
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Untauglichkeit des Objekts („Art [...] des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war“). Erfasst werden jene Fälle, in denen an dem Objekt, gegen das sich die Handlung richtet, die pönalisierte Rechtsverletzung oder -gefährdung unter keinen Umständen eintreten kann, das angegriffene Objekt somit für die Herbeiführung des tatbildmäßigen Erfolgs in abstracto ungeeignet ist, wie etwa der Mordversuch an einer Leiche, der Diebstahlsversuchs an einer nicht existenten Sache (vgl zur Einordnung als Untauglichkeit des Objekts EvBl 1978/6), der Abtreibungsversuch an einer Nichtschwangeren oder der Beischlaf mit Unmündigen, wobei der Täter das Mädchen bloß irrtümlich für unmündig hält, während es in Wahrheit bereits über 14 Jahre alt ist.
Grundsätzlich verkörpert das Tatobjekt - eine körperliche bzw unkörperliche Sache (wie etwa Giralgeld) oder ein Mensch - das (jeweils) angegriffene, verletzte Rechtsgut. Bei Tatbeständen, die den Besitz, Konsum, die Weitergabe etc von Suchtmitteln pönalisieren und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen, wird ein Rechtsgut der Allgemeinheit geschützt (vgl zB Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Vor §§ 27-32 Rz 10). Das spräche dafür, im Suchtmittel nicht den Gegenstand iSd § 15 Abs 3, sondern ein (der Gesundheit der Menschen abträgliches) Tatmittel zu sehen, sodass damit im Fall der Untauglichkeit (zB Manipulationen mit vermeintlichem Suchtgift) die Tathandlung und nicht das Tatobjekt angesprochen wäre; idS auch die ältere Judikatur, insb JBl 1983, 103 (dort Strafbarkeit unter Heranziehung der Eindruckstheorie, wobei allerdings fallbezogen vom prinzipiellen Vorhandensein von Suchtgift am Tatort auszugehen war) und EvBl 1986/88 = JBl 1986, 128 (Ablehnung der Eindruckstheorie und Annahme von Straflosigkeit wegen gänzlichen Nichtvorhandenseins des gesetzlich vorgesehenen Mittels); vgl dazu auch Fuchs, AT9 292. In der E SSt 57/81 = EvBl 1987/5 = RZ 1986/77 (verstärkter Senat) hat der OGH allerdings unter Bezug auf Tatbestände mit „geschlossenen Mitteln“ ausgesprochen, dass es sich beim Gegenstand in § 15 Abs 3 um das Tatobjekt handelt, „an dem“ sich die Rechtsgutverletzung in concreto auswirkt. In Ermangelung des gesetzlich benannten Mittels handelt es sich demgemäß in solchen Fällen um eine Frage nach der absoluten Untauglichkeit des Objekts, wenn im SMG (vormals SGG) vertypte Tathandlungen in Bezug auf eine Substanz versucht worden sind, bei deren Verwendung unter keinen Umständen der Tatbestand hergestellt werden konnte. In 12 Os 75/99 = SSt 63/59 = JBl 2000, 740 wurde im Gegensatz dazu ein vermeintlich iSd Begehung von Suchtmitteldelikten einschlägiges Verhalten (nach sicherheitsbehördlichem Austausch von Kokain gegen eine deliktsuntaugliche Substanz) als Frage der Untauglichkeit der Handlung eingeordnet. Wiederum im Einklang mit der kategorialen Einteilung des verstärkten Senats stehen danach etwa 12 Os14/07m (Erhalt eines Gemisches aus Schmerztabletten und Traubenzucker als absolut untauglicher Versuch des Erwerbs von Suchtgift) und 13 Os 59/07m = EvBl 2007/169 (absolute Untauglichkeit des versuchten Suchtgifterwerbs wegen Fehlens des gesetzlich benannten Mittels, „an dem“ die Tat begangen wurde; siehe dort auch die Bezugnahme auf 12 Os 75/99) und in Bezug auf die Urkundendelikte auch 17 Os 49/14f: Dort wird bei der Verwendung vermeintlich gefälschter, in Wahrheit aber echter (missbräuchlich ausgestellter) Urkunden absolute Objektsuntauglichkeit angenommen.
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Nach den einleitenden Worten des § 15 Abs 3 ist der (früheren) Lehre vom sog Mangel am Tatbild (Rittler I2 255 ff; s hiezu Burgstaller, JBl 1969, 525) der Boden entzogen: § 15 Abs 3 bezieht ausdrücklich auch die Fälle, die von dieser Lehre erfasst sind, prinzipiell in den Versuchsbegriff ein; vgl auch JBl 1986, 129.
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Der bloß relativ untaugliche Versuch ist hingegen strafbar. Ein Versuch ist nur relativ untauglich, wenn er bloß infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist (EBRV 1971, 85), das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des verpönten Erfolgs zwar in abstracto durchaus geeignet ist, die Herbeiführung aber in concreto nicht möglich war. Nach der Rsp liegt ein bloß relativ untauglicher und mithin strafbarer Versuch insb in folgenden Fällen vor:
Wenn die Vollendung des Diebstahls nur deshalb unterblieben ist, weil das Objekt, auf das der Vorsatz des Täters gerichtet war, sich nur vorübergehend zur Tatzeit nicht am Tatort befunden hat (SSt 22/93; 12 Os 15/91), indem etwa in dem vom Täter aufgebrochenen Kellerabteil (EvBl 1964/153), Kraftfahrzeug (EvBl 1981/192), Schrebergartenhaus (12 Os 140/73 nv) udgl zur Tatzeit keine mitnehmenswerten Gegenstände verwahrt waren; wenn sich die erhoffte Beute zur Tatzeit nicht am Tatort befunden hat, weil die Wohnung vorübergehend unbenutzt war (14 Os 85/95); wenn der Täter ein bestimmtes Tatopfer überfallen wollte, das tatsächlich in der Nähe des Orts wohnt, wo das Deliktsvorhaben in Angriff genommenen wurde, sich jedoch in der Adresse irrte (EvBl 1999/61).
Wenn der Täter die erhoffte Beute nicht gefunden hat, weil sie sich nur tagsüber in den aufgebrochenen Behältnissen befindet, während sie nachtsüber in einem anderen Raum desselben Gebäudes verwahrt wird (EvBl 1972/195), aber auch, wenn sich das Gut wohl innerhalb der Firmenräumlichkeiten, aber nie am Ort der Nachsuche, wo es der Täter erhoffte, befindet (11 Os 111/78) oder der Geldbehälter eines Spielautomaten knapp zuvor entleert wurde (SSt 51/38 = EvBl 1981/76; vgl dort aber auch, dass in einem solchen Fall hinsichtlich der versuchten Verwirklichung der Wertqualifikation absolute Untauglichkeit vorliegen kann).
Überhaupt, wenn das Objekt, auf das der Tätervorsatz gerichtet ist, zwar an sich real existiert, aber zufällig zur Tatzeit am Tatort nicht zur Stelle ist (SSt 22/93; vgl auch die Ausführungen in RZ 1977/116 = EvBl 1978/6 = JBl 1977, 653); ähnlich wenn zweifelhaft ist, ob das vorgesehene Raubopfer (Geldbote) tatsächlich Geld bei sich hatte oder nicht; denn dass das Objekt, auf das der Täter abzielt, sich - wiewohl an sich existent - zufällig zur Tatzeit nicht am Tatort ist, bewirkt bloß relative Untauglichkeit des Versuchs (13 Os 44/78).
Das Fehlen von Treibstoff oder ein momentaner Funktionsausfall nehmen einem Motorfahrzeug nicht die von § 136 Abs 1 verlangte Eigenschaft, zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet zu sein (SSt 58/93); ebenso bedingen Schutzvorrichtungen gegen Angriffe des Täters (zB Panzerglas im Kassenraum einer Bank) keine absolute Untauglichkeit des Versuchs einer räuberischen Bedrohung des Kassenbeamten (11 Os 1/77).
Relative Untauglichkeit und damit Strafbarkeit ist auch bei einem Betrugsversuch gegenüber einer Versicherung anzunehmen, wenn diese leistungsfrei ist, die Erbringung der begehrten Leistung (obgleich vielleicht auch nur kulanzhalber) aber nicht ausgeschlossen ist (12 Os 16/95; 15 Os 71/05p; 12 Os 50/13i); zu vergleichbaren Konstellationen bei einem versuchten Prozessbetrug vgl 12 Os 156/15f.
Ob der Täter im konkreten Fall zur Tatverübung geschickt und geübt genug gewesen wäre, ist rechtlich ohne Bedeutung; bloß unzulängliche, nicht unbedingt und unter allen Umständen untaugliche Mittel, Methoden und Kenntnisse machen die inkriminierte Handlungsweise noch nicht absolut untauglich (EvBl 1976/265: Der Diebstahl eines Tresors samt Inhalt scheiterte in concreto bloß daran, dass der Täter keine zur Unterstützung seiner Körperkraft geeigneten Gegenstände finden konnte und sich nicht zutraute, den Tresor ohne solche Hilfsmittel bis zu dem zum Abtransport bereitgestellten Lkw zu bringen; zu einer gescheiterten Brandstiftung 11 Os 114/95: strafbarer Versuch bei zufällig ungenügender Befestigung und ungenügender Entzündungstemperatur der grundsätzlich zur Herbeiführung eines Brandes geeigneten Vorrichtungen, sodass die Tatverwirklichung bei bloß unwesentlich modifizierter Gestaltung des Geschehens gelungen wäre; ähnlich 11 Os 167, 168/01). Vgl auch 15 Os 72/00 zur Frage der Täuschungseignung einer vorgelegten gefälschten Urkunde im Rahmen eines Betrugsversuchs, wenn nicht gesagt werden kann, dass das vorgelegte Falsifikat niemals (also gegenüber jedermann und unter wie immer gearteten Bedingungen) geeignet ist, den Anschein der Echtheit bzw Unverfälschtheit hervorzurufen.
Überhaupt wird bei geringer Erfolgsaussicht des Tätervorhabens der Versuch deswegen noch nicht absolut untauglich. Aus der Rsp: Der Versuch, von einem entfremdeten vinkulierten Sparbuch unter Angabe des vermeintlichen Losungswortes Geld abzuheben, ist ein bloß relativ untauglicher (und damit strafbarer) Versuch des Betrugs, mag auch das Konto inzwischen gesperrt worden sein (SSt 53/32 = EvBl 1983/16 = JBl 1983, 50); Gleiches gilt für den Versuch, einen fremden, mit einem Losungswort versehenen Wertpapierdepotschein mit der Behauptung zu realisieren, infolge Besitzes mehrerer solcher Scheine das für den betreffenden Wertpapierdepotschein passende Losungswort momentan nicht angeben zu können (14 Os 122/87), oder für den Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben (da die Prüfung einer allfälligen Kontosperre vom Bankmitarbeiter auch unterlassen werden und es versehentlich zur Überweisung kommen kann; vgl 11 Os 35/12z). Zu weiteren strafbaren Betrugsversuchen trotz nur geringer Erfolgsaussicht, weil damit zu rechnen war, dass die Täuschung bei sorgfältiger Überprüfung durch die Getäuschten auffallen werde, vgl auch 11 Os 178/96, 11 Os 106/07h und 15 Os 165/11w. Relativ untauglich ist nach 15 Os 83/95 überdies der Versuch, im Rahmen eines vermögensdeliktischen Angriffs das Zahlenkombinationsschloss eines Möbeltresors durch Erraten der Zahlenkombination zu öffnen; desgleichen der Versuch, Geld mittels einer entfremdeten Bankomatkarte durch Erraten des PIN-Codes abzuheben (12 Os 113/91; 11 Os 137, 151/93). Ebensolches kann für einen wenig aussichtsreichen Versuch gelten, eine massive Metalltür mit einem Holzkeil aufzubrechen (15 Os 78/04).
Behördliche Überwachung eines kriminellen Vorhabens durch die Sicherheitsbehörden bewirkt idR keine absolute Untauglichkeit; denkbar wäre sie aber zB, wenn es sich bei einem im Internet ausgewählten vermeintlichen Sexualopfer um einen verdeckten Ermittler handelt (vgl 11 Os 98/15v). Wird versucht, einem verdeckten Fahnder eine harmlose Substanz als Suchtgift zu verkaufen, ist dieser Betrugsversuch nur relativ untauglich, auch wenn der verdeckte Fahnder unter keinen Umständen bereit gewesen wäre, den Kaufpreis tatsächlich zu bezahlen (12 Os 61/99); ebenso nur relative Untauglichkeit bei einer versuchten Suchtgiftausfuhr, die aufgrund nicht eingeplanter Kontrolltätigkeit der Polizei scheitert (15 Os 151/14s); hinsichtlich eines bereits ausführungsnah versuchten Einbruchsdiebstahls bei behördlicher Überwachung des Tatorts vgl 11 Os 135/89; zu einem Betrugsversuch (Verkauf von gefälschten „Goldbarren“), der zufolge der - von Anfang an wirksamen - Kontrolltätigkeit der Sicherheitsbehörde scheitert, vgl SSt 55/65. Die im Anschluss an die E des EGMR v im Fall Furcht gegen Deutschland (Bsw 54648/09) zu beachtenden Voraussetzungen an die Verfahrensgerechtigkeit in Fällen, in denen der Täter zu seinem Verhalten auf staatliche Veranlassung (vgl zu diesem Erfordernis zB 17 Os 30/14m) von einem agent provocateur zur Tat provoziert worden ist, bewirken keine Änderung in der materiellrechtlichen Beurteilung eines an sich strafbaren Verhaltens. Auch das Vorliegen des durch das StPÄG I 2016 (BGBl I 2016/26) eingeführten Verfolgungshindernisses nach § 133 Abs 5 StPO ändert daran nichts. Dies kann zB bei mehreren Tatbeteiligten, von denen nicht alle zur Tat provoziert wurden, praktische Bedeutung erlangen. Ist die Tat etwa auf Grund rechtzeitigen Einschreitens beim Versuch geblieben, bewirkt das aus materiellrechtlicher Sicht auch künftighin keine absolute Untauglichkeit des strafbaren Versuchs (vgl aus der jüngeren Rsp die Hinweise in 14 Os 113/15x mwN).
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Die Tauglichkeitsprüfung ist nicht an der (missglückten) Versuchshandlung, sondern am beabsichtigten weiteren Verhalten des Täters, das den Erfolg herbeiführen sollte, vorzunehmen, bei welcher Prüfung ein abstrahierender und generalisierender Maßstab anzulegen ist: Beachtung nicht nur der Besonderheiten des Einzelfalls, sondern auch aller anderen Modalitäten, die erfahrungsgemäß bei dem vom Täter beabsichtigten Tun, dem von ihm verwendeten Mittel und dem von ihm angegriffenen Objekt einzutreten pflegen (SSt 48/75 = EvBl 1978/58 ; EvBl 1979/73; 15 Os 73/00; 11 Os 35/12z = SSt 2012/16; 15 Os 151/14s).
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Der Regelung des § 15 Abs 3 liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Vorsatz, der in völlig ungefährlicher Weise betätigt worden ist, weil er unter keinen Umständen zur Tatbildverwirklichung führen kann, das Strafrecht so wenig berühre wie eine bloße Gesinnung, die überhaupt nicht betätigt werde; Typenstrafrecht und Rechtssicherheit verlangen eine Beziehung zwischen deliktischem Geschehen und Tatbild auch auf der äußeren Seite, die Tat muss zumindest die Gefahr der Tatbildverwirklichung herbeigeführt haben (EBRV 1971, 83, 85; vgl auch Triffterer, AT2 354).
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Umstritten ist, nach welchem Maßstab diese Gefahr zu beurteilen ist. Nach älterer Auffassung wurde durchwegs auf eine Ex-post-Betrachtung abgestellt, auf welche auch die EBRV 1971 (85) der Sache nach Bezug nehmen. In der Folge hat die Rsp jedoch (insb den Lehrmeinungen von Burgstaller und Kienapfel folgend) eine Ex‑ante-Betrachtung zugrunde gelegt: Für die Unterscheidung zwischen tauglichem und untauglichem Versuch kommt es danach „auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Zuschauer macht, der den Tatplan kennt. Scheint einem solchen Betrachter die Deliktsvollendung möglich, liegt strafbarer Versuch vor; hält er die Vollendung der Tat dagegen für ausgeschlossen, ist der Versuch gemäß § 15 Abs 3 straflos“ (Burgstaller, JBl 1976, 122; sog Eindruckstheorie; s Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 24 Rz 14; Moos, WK2 § 75 Rz 26; H. Steininger, ÖJZ 1981, 373; vgl aus der Rsp EvBl 1979/38 = JBl 1979, 100 mit Anm Burgstaller; SSt 53/32 = EvBl 1983/16 = JBl 1983, 50; JBl 1983, 103; EvBl 1985/122; ua sowie ausf JBl 1986, 129 mit Anm Burgstaller = RZ 1986/20 mit zust Anm Kienapfel und abl Anm Pallin = EvBl 1986/95).
38a
Auf der Grundlage einer solchen Ex-ante-Betrachtung kann die kriminalpolitisch unbefriedigende unterschiedliche Behandlung gleichartiger Fälle, wie sie die ältere Auffassung zur Folge hat, beseitigt werden. Denn danach ist ein Mordanschlag auf ein normalerweise im Bett befindliches Opfer, das sich zur Tatzeit nur zufällig nicht in diesem Bett befand, ein relativ untauglicher (strafbarer) Versuch (vgl oben in 35), während derselbe Mordanschlag, wenn das Opfer zwar im Bett lag, aber kurz zuvor an Herzversagen gestorben ist, als absolut untauglicher Versuch straflos ist (treffend Burgstaller, JBl 1976, 125; s hiezu auch Triffterer, AT2 360). In der Rsp seit der E des verst Senats ist auf die Kriterien der Eindruckstheorie insb bei der Prüfung der Tauglichkeit der Handlung zurückgegriffen worden; vgl etwa die Ausführungen in 12 Os 30/97 (Betrugsversuch gegenüber einem verdeckten Ermittler); 12 Os 141/97 (zur Eignung einer Methode zur Erzeugung von THC); JBl 1997, 741 = EvBl 1996/146 (zu einem erfolglosen Diebstahlstrick bei Geldwechselautomaten); 11 Os 167, 168/01 (unzureichende brandunterstützende Mittel bei einer versuchten Brandstiftung); 15 Os 71/05p (versuchter Versicherungsbetrug bei objektiv gegebener Leistungsfreiheit des Versicherers, etwa im Hinblick auf eine mögliche Kulanzleistung); 12 Os 149/08s und 14 Os 3/10p (versuchter Betrug durch Vorspiegelung des Abschlusses eines Kaufvertrages gegenüber einem Vorkaufsberechtigten); 11 Os 13/15v (versuchtes Aufbrechen eines Kaffeeautomaten mit einem Flachwerkzeug zur Erlangung von darin befindlichem Bargeld). In der Regel wird in diesen E auf das Urteil eines verständigen Beobachters abgestellt, der über den Tatplan informiert ist. Vgl dazu auch die ergänzenden Präzisierungen mit dem Versuch einer objektiven Begrenzung bei Burgstaller, JBl 1986, 131 sowie die weiteren Überlegungen bei Burgstaller, JBl 1998, 398; bei E. Steininger, AT II 20/58 ff und bei Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 83 ff, dort insb zu EvBl 1996/146. Eine etwas modifizierte Formulierung findet sich in 15 Os 28/07t (strafbarer Versuch bei versuchtem Aufbrechen eines Geldausgabeautomaten mit Hammer und Meißel; Abstellen auf die Einschätzung eines Beobachters [sogar] mit kriminologischem Sachverstand).
38b
Die (uneingeschränkte) Anwendung der Eindruckstheorie ist allerdings auf Kritik gestoßen. Pallin (RZ 1986, 43 ff) hat sie unterschiedslos abgelehnt und der OGH hat sich, soweit es die Untauglichkeit des Objekts betrifft, in der schon erwähnten E eines verstärkten Senats (SSt 57/81 = EvBl 1987/5) von der Eindruckstheorie ausdrücklich distanziert und ausgesprochen, dass ein Versuch absolut untauglich ist, „wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtung ex post ‚der Gegenstand‘ geradezu denkunmöglich erscheinen lässt, dass es jemals zur Vollendung der Tat kommt“. Fuchs (vgl AT9 291 f) lehnt hinsichtlich der Tauglichkeit des Objekts die Eindruckstheorie ab. Im Bereich der Tauglichkeit der Handlung nimmt er bei den Deliktstypen mit gesetzlich geschlossenen Mitteln absolute Untauglichkeit an, sofern die Tatmodalität tatsächlich nicht gegeben ist. Auch darüber hinaus schränkt Fuchs die Eindruckstheorie erheblich ein und versucht, die Tauglichkeit der Handlung nach den tatsächlichen statischen Gegebenheiten im Tatzeitpunkt zu beurteilen. Die Erfolgsprognose eines Beobachters bei dieser „wirklichen“ Ex-ante-Betrachtung soll aber hinsichtlich des sich dynamisch weiterentwickelnden Geschehens eine Rolle spielen, wenn der Täter bereits im Versuchsstadium ist (Fuchs, AT9 293). Aus der jüngeren Rsp zur Untauglichkeit des Objekts nach den Vorgaben des verstärkten Senats siehe zB 17 Os 49/14f (Verwendung eines bloß vermeintlich gefälschten Parkpickerls als absolut untaugliches Objekt hinsichtlich der § 223 Abs 2, § 224); 12 Os 14/07m (Gemisch von Tabletten und Zucker anstelle von Kokain) und 11 Os 98/15f (verdeckter Ermittler, der sich im Internet als unmündige Person ausgibt, als absolut untaugliches Objekt einer versuchten Begehung von § 207 Abs 2 Fall 2).
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Richtig ist zunächst, dass in Bezug auf die Untauglichkeit des Subjekts schon nach dem Gesetzeswortlaut auf die wahre Sachlage abzustellen ist (so mit ausf Begründung OGH JBl 1986, 129 = RZ 1986/20 = EvBl 1986/95; vgl dazu aber auch den Vorsichtsvorbehalt hinsichtlich der kategorialen Einordnung bei Burgstaller, JBl 1986, 129, soweit es um eine interpersonale Beziehung zwischen Täter und Opfer geht). So ist etwa nach EvBl 2011/122 mit Anm Zerbes = SSt 2011/16 auch der Versuch, den unmittelbaren Täter, dem es an den für die Ausführung des Sonderdelikts nach § 302 Abs 1 StGB erforderlichen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen (§ 14 Abs 1 StGB) mangelt, unter Einschaltung eines Dritten zum Amtsmissbrauch zu bestimmen, absolut untauglich (vgl allgemein Fuchs, AT9 291; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 24 Rz 18). In Bezug auf die Untauglichkeit der Handlung ist (mit Burgstaller und Kienapfel und entgegen der Lehre von Fuchs von der „wirklich“ objektiven Ex-ante-Beurteilung) auf die Ex-ante-Betrachtung iSd Eindruckstheorie abzustellen; da der verst Senat in diesem Bereich die Eindruckstheorie nicht explizit abgelehnt hat, kann der OGH bei seiner oben referierten Judikatur bleiben, ohne mit der E des verst Senats in Widerspruch zu geraten. Aber auch in Bezug auf die Untauglichkeit des Objekts verdient (entgegen Fuchs und dem verst Senat) die Ex‑ante-Betrachtung aus den in OGH JBl 1986, 129 dargelegten Erwägungen den Vorzug (so auch Kienapfel, RZ 1986, 42 f sowie zuvor schon RZ 1985, 276 f) zumal, wie Moos hervorhebt (WK2 § 75 Rz 26), zwischen Objekt und Handlung nicht immer eindeutig unterschieden werden kann (tendenziell wohl auch, allerdings unter Heranziehung der Kriterien der generellen objektiven Zurechnung Triffterer, AT2 360 ff). Für beide Fallkonstellationen (Objekt und Tathandlung) ist demnach darauf abzustellen, ob vom Standpunkt eines objektiven Beobachters, der den Tatplan kennt, das Verhalten des Täters als ein aussichtsloses Unterfangen zur Tatbildverwirklichung erscheinen konnte oder nicht (JBl 1983, 103). Inwieweit der OGH geneigt ist, von seinem gegenteiligen Standpunkt in SSt 57/81 = EvBl 1987/5 = RZ 1986/77 ev durch einen abermaligen verst Senat abzugehen, bleibt weiterhin abzuwarten.
IV. Versuch bei Vorbereitungsdelikten
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Mitunter verlegt das Gesetz aus besonderen kriminalpolitischen Erwägungen die Strafbarkeit bereits in das Stadium der Vorbereitungshandlung, uzw in Form sog Vorbereitungsdelikte, durch welche Verhaltensweisen im Vorfeld des ansonsten Strafbaren wegen ihrer erhöhten Gefährlichkeit als eigenständige Delikte vertypt werden (wie zB in den §§ 175, 227, 239, 244, 277, 278, 278a, 321 Abs 2). Da sie selbständig strafbare Handlungen sind, ist Versuch nach § 15 Abs 2 rechtlich möglich (SSt 46/61; EvBl 1973/224; EvBl 1974/293; wie hier Liebscher, JBl 1978, 392; Nowakowski 92; Wieser, JBl 1987, 497 ff; Hager/Massauer, WK2 §§ 15, 16 Rz 12; aM Fabrizy, StGB12 Anm I zu § 15; Differenzierungsversuche bei Fuchs, AT9 262 ff). Verwirklicht der Täter aber sodann (zumindest) den Versuch des vorbereiteten Delikts, so tritt das betreffende Vorbereitungsdelikt (von Ausnahmen - etwa § 278 - abgesehen) als subsidiär zurück (EvBl 1979/6 = RZ 1978/54 ua).