StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 181c Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 181c erfasst die fahrlässige Begehung des § 181b Abs 1 und Abs 3. Er enthält darüber hinaus die in § 181b Abs 2 genannten Qualifikationen. Hinsichtlich des Abs 3 ist die Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit (s dazu § 6 Abs 3) beschränkt.
II. Äußere Tatseite
2
Hins der äußeren Tatseite gelten die Ausführungen zu § 181b Rz 3 ff. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist allein schon im Handeln entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag begründet. Hinsichtlich der Qualifikationen gelten die Ausführungen zu § 181b Rz 9 ff.
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, dass nur die potenzielle Gefährdung fahrlässig bewirkt wurde; die Tathandlung und der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (einen behördlichen Auftrag) können auch vorsätzlich begangen worden sein. Zur Irrtumsregelung s § 183a Abs 2. Bei Abs 3 ist grobe Fahrlässigkeit erforderlich: Dies setzt eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit voraus, die sich nicht nur auf die Tathandlungen, sondern auch auf das Handeln gegen eine Rechtsvorschrift bezieht. Dies kann angesichts der diffizilen Verweistechnik die Strafbarkeit entfallen lassen.
IV. Strafe
4
Abs 1 und Abs 3: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; Abs 2, 1. Satz (Tier- und Pflanzenbestand, andauernde Verschlechterung, Beseitigungsaufwand): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Hinsichtlich der körperlichen Integrität richtet sich der Strafrahmen nach § 170 Abs 2, somit zumeist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle des Todes einer größeren Zahl von Menschen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Anwendung des § 191 StPO ist möglich; ebenso ist an eine diversionelle Erledigung zu denken.
V. Abgrenzung bzw Konkurrenz
5
1. Im Verhältnis zu § 181 ist § 181c materiell subsidiär; § 181c Abs 3 ist subsidiär zu den Abs 1 und 2 dieser Bestimmung.
6
2. Fahrlässige Körperverletzung wird von § 181c verdrängt.
VI. Tätige Reue
7
S § 183b.