Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 56 Widerrufsfristen

Alexander Tipold

1

§ 56 geht inhaltlich über die frühere Regelung der §§ 4 Abs 1, 15 Abs 1 BedVG hinaus. Entscheidungen gemäß den §§ 53 (Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe), 54 (Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme) und 55 (Widerruf bei nachträglicher Verurteilung) sind - abgesehen vom Fall der Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit (§ 53 Abs 1) - nur zulässig, wenn sie innerhalb der Probezeit erfolgen. Nach Ablauf der Probezeit dürfen (abgesehen vom erwähnten Ausnahmefall) derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden (ÖJZ-LSK 1980/73; vgl zu § 55 RZ 2007/16 = SSt 2006/72).

2

Unbestritten ist, dass der Widerrufsbeschluss (bzw der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit) in erster Instanz noch vor Ablauf der Widerrufsfrist gefasst werden muss; es genügt nicht, dass innerhalb der Frist zwar ein Widerrufsantrag gestellt und das Verfahren hierüber eingeleitet wurde, die Beschlussfassung aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt (vgl SSt 5/131; SSt 39/43). Strittig ist hingegen, ob der Beschluss vor Ablauf der Frist auch rechtskräftig geworden sein muss. Mangels einer dem Art V Z 1 Satz 2 StVAG entsprechenden Regelung in § 56 ist davon auszugehen dass Beschlussfassung in erster Instanz zur Wahrung der Frist genügt; auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es hingegen nicht an (idS 9 Os 37-39/77; EvBl 1987/189). Hat allerdings das Gericht in erster Instanz den Widerrufsantrag abgewiesen und hat der Ankläger dagegen Beschwerde erhoben, so darf in Stattgebung dieser Beschwerde auf Widerruf nur erkannt werden, wenn die Widerrufsfrist zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch nicht abgelaufenist, wobei dies auch dann gilt, wenn innerhalb der Frist eine kassatorische Entscheidung gefällt wurde (abermals EvBl 1987/189; s auch ÖJZ-LSK 1978/243).

3

Wurde jedoch während der Probezeit aufs Neue eine strafbare Handlung begangen, sodass der Widerrufsgrund des § 53 Abs 1 in Betracht kommt, dann dürfen Widerrufsentscheidungen auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei Ablauf der Probezeit gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens getroffen werden. Es gilt daher nunmehr (anders als früher nach § 4 Abs 1 bzw § 15 Abs 1 BedVG) in beiden Fällen eine Sechs-Monate-Frist.

4

Es muss sich um ein Strafverfahren handeln, das wegen der strafbaren Handlung, die in der Probezeit begangen wurde (vgl SSt 54/3), bereits anhängig ist (vgl dazu § 1 Abs 2 StPO - das eingeleitete Ermittlungsverfahren genügt daher; idS 11 Os 197/09v = SSt 2009/92; Jerabek, WK2 § 56 Rz 4). Das Strafverfahren ist beendet, wenn es rechtskräftig abgeschlossen ist; die Sechs-Monats-Frist des § 56 2. Fall beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. War das Strafverfahren schon während der Probezeit beendet, kommt nicht § 56, 2. Fall, sondern § 56, 1. Fall zur Anwendung.

5

Hat das Gericht von der Anhängigkeit des neuen Verfahrens Kenntnis erlangt, so hat es mit der endgültigen Nachsicht bis zu dessen Beendigung zuzuwarten (Jerabek, WK2 § 56 Rz 8; vgl hierzu auch den JME v , JABl 1976/17, über die Zusammenarbeit der Organe der Strafrechtspflege bei Strafverfahren in einer Probezeit und Widerrufsverfahren). S im Übrigen nunmehr auch § 494a Abs 7 StPO, wonach das erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung gemäß § 494a Abs 1 ff betroffen sind.

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.