Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3
IV.
Innere Tatseite
46
V.
Strafe
7
VI.
Abgrenzung
8
VII.
Verfolgungsvoraussetzung
9

I. Allgemeines

1

§ 119a wurde wie § 118a und § 74 Abs 1 Z 8 (Definition des Computersystems) durch das StRÄG 2002 eingeführt. Die Bestimmung enthält zwei Deliktsfälle, die beide § 119 ergänzen (Subsidiarität gegenüber § 119), wobei der zweite Deliktsfall der Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention des Europarates, ETS 185 (Art 3) dient (näher Reindl-Krauskopf, WK2 § 119a Rz 1; Thiele, SbgK § 119a Rz 2 ff).

II. Tatsubjekt

2

Subjekt kann jeder sein, ausgenommen jene Person, für die die Daten bestimmt sind. Objekt sind Daten, es muss sich nicht um einen gedanklichen Inhalt handeln (Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 131: Zahlencode).

III. Äußere Tatseite

3

Es gibt zwei Tathandlungen:

1.

Tathandlung ist das Benützen einer Vorrichtung, die an einem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde. ...

Daten werden geladen...