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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Alexander Tipold

Schrifttum

Henkel, Vollzug der Untersuchungshaft sowie der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gemäß § 22 StGB, RZ 1977, SondNr 11; s im Übrigen bei § 21.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen für die Einweisung
2- 9a
III.
Absehen von der Unterbringung
10- 14
IV.
Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches
15- 18

I. Allgemeines

1

Personen, die dem Missbrauch berauschender Mittel oder von Suchtmitteln ergeben sind und deshalb straffällig werden, müssen, soweit dies möglich ist, entwöhnt werden. Haben sie längere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so wird idR diese Entwöhnung im Rahmen des Strafvollzugs allein durch dessen Dauer und die damit verbundene Unmöglichkeit, solche Mittel zu erhalten, erfolgen. Kürzere Freiheitsstrafen bzw Geldstrafen können hingegen die entwöhnende Wirkung nicht herbeiführen. Hier wird die Strafe durch die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Entwöhnungsanstalt ergänzt.

II. Voraussetzungen für die Einweisung

2

In eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist einzuweisen,

a)

wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels ergeben ist, und

b)

wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung an Rausch- oder Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung verurteilt wird,

c)

wenn nach seiner Person und nach der Art der Anlasstat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel eine Straftat mit schweren Folgen oder Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

3

Abgestellt wird auf den Missbrauch eines berauschenden Mittels, worunter in erster Linie der Alkohol, darüber hinaus aber auch jene Suchtmittel zu verstehen sind, die einen Rauschzustand herbeizuführen geeignet sind (vgl auch die Formulierung in § 287), sowie auf den Missbrauch nicht berauschender Suchtmittel, also solcher, deren Genuss nicht einen Rauschzustand bewirkt, aber geeignet ist, eine Sucht hervorzurufen, womit auch sog „harmlose Suchtgifte“ wie Schlaf-, Schmerz- oder Beruhigungsmittel erfasst werden (vgl hierzu Eder-Rieder, Maßnahmen 110; Medigovic 62; Ratz, WK2 § 22 Rz 4; Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 6; zur tw abw Zuordnung s Eder-Rieder, aaO, Medigovic, aaO: Danach fallen unter den Begriff „Suchtmittel“ die in § 1 Abs 2 SMG genannten Suchtmittel und psychotropen Stoffe, gleichgültig, ob ihr Genuss einen Rauschzustand bewirkt oder nicht).

4

Ein Missbrauch liegt vor, wenn eines der bezeichneten Mittel übermäßig, dh, in einem solchen Maß konsumiert wird, dass es die gesundheitliche Verträglichkeit überschreitet (Pallin, WK1 § 22 Rz 2). Dem Missbrauch ergeben ist, wer das Mittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit, immer wieder gebraucht oder wem dessen Genuss so sehr zum Bedürfnis geworden ist, dass er ihn nicht oder nur unter äußerster Willensanstrengung zu unterlassen vermag; eine „Sucht“ im medizinischen Sinn muss darin nicht gelegen sein, ebenso wenig ist eine körperliche Suchtgiftabhängigkeit erforderlich (vgl ÖJZ-LSK 1977/240; SSt 48/2 = EvBl 1977/180; RS 0124621; EBRV 1971, 106; Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 10; Fabrizy, StGB12 § 22 Rz 2; Ratz, WK2 § 22 Rz 3). Dem Missbrauch ergeben ist auch derjenige, der nur zeitweise, aber in regelmäßigen Abständen zB Alkohol im Übermaß zu sich nimmt (Eder-Rieder, Maßnahmen 111; Ratz, WK2 § 22 Rz 3; Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 10).

5

Die gewöhnungsbedingte Gefährlichkeit muss in einer Anlasstat in Erscheinung getreten sein. Diese Anlasstat kann sein:

1.

eine im Zustand voller Berauschung begangene Straftat, für die der Täter nach § 287 bestraft wird, oder

2.

eine Straftat, die in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand begangen wurde, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieser Umstand strafsatzerhöhend gewirkt hat (§§ 81 Abs 2, 88 Abs 3 und 4) oder nicht, oder

3.

eine nicht im Rauschzustand, aber im Zusammenhang mit der Gewöhnung an ein berauschendes Mittel oder ein Suchtmittel verübte Straftat. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher auch ein Einbruch in eine Apotheke, um sich etwa ein Suchtmittel anzueignen, oder überhaupt ein Vermögensdelikt, das der Täter deshalb begeht, um sich die Geldmittel zur Anschaffung von Alkohol, Suchtgiften usw zu verschaffen, eine für die Anordnung der Unterbringung geeignete Anlasstat sein (Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 20). Damit werden nicht nur Diebstähle oder Betrügereien, sondern etwa auch Erpressungen erfasst, die dazu dienen, sich Geld zum Ankauf von berauschenden Mitteln oder von Suchtgiften zu verschaffen. Entscheidend ist nur, dass die Tat im Zusammenhang mit der Gewöhnung begangen wird, also das treibende Motiv für die Tatbegehung in der Gewöhnung liegt.

6

Anlasstat kann somit jede Art strafbarer Handlung sein, sofern sie mit der Gewöhnung im Zusammenhang steht. Voraussetzung für die Einweisung ist, dass der Täter für diese Anlasstat verurteilt wird. Kann eine Verurteilung - aus welchen Gründen immer - nicht erfolgen, so kann es auch nicht zur Anordnung der Unterbringung in einer Entwöhnungsanstalt kommen. Dass der Rechtsbrecher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist dagegen nicht erforderlich. Auch wenn - etwa unter Anwendung des § 37 - eine Geldstrafe verhängt wird, kann die Anordnung der Unterbringung erfolgen. Das Erfordernis, den Rechtsbrecher zu entwöhnen, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall auch immer die sog Ultima-ratio-Klausel des § 37 zum Tragen kommen muss und daher nur eine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfte (so auch EBRV 1971, 106; Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 13; Ratz, WK2 § 22 Rz 9; krit hierzu Eder-Rieder, Maßnahmen 121; Medigovic 43 f).

7

Die Anlasstat muss keine bestimmte Mindestschwere haben. Dadurch unterscheidet sich § 22 von den in den §§ 21 und 23 vorgesehenen freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen, die stets eine Anlasstat bestimmter Schwere - sei es nach der Strafdrohung, sei es nach der effektiv verhängten Strafe - erfordern. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kommt somit auch bei strafbaren Handlungen in Betracht, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen (Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 13; Fabrizy, StGB12 § 22 Rz 1). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 435 ff StPO.

8

Auch § 22 setzt eine entsprechende (ungünstige) Gefährlichkeitsprognose voraus: Es muss nach der Person des Rechtsbrechers und nach der Art der Anlasstat als naheliegend (mit großer Wahrscheinlichkeit) zu befürchten sein, dass der Täter - unterbliebe die Anstaltsunterbringung - im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel entweder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mehrere (mindestens zwei: Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 25; Pallin, WK1 § 22 Rz 7) strafbedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Letzteres wird vor allem bei chronischen Alkoholikern der Fall sein, die im Rausch immer wieder zu nicht sehr schwerwiegenden Gewalttätigkeiten oder Sachbeschädigungen neigen. Es kommt dabei weniger auf den Erfolg als vielmehr auf die Gesamtfolgen der zu befürchtenden Straftat bzw der mehreren Straftaten an.

9

Zum Begriff der strafbaren Handlung mit schweren Folgen gilt das zu § 21 Gesagte (s dort Rz 13 ff); es genügt, wenn eine derartige strafbedrohte Handlung zu befürchten ist.

9a

Strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen sind idR solche, die nicht nur unbedeutende Folgen nach sich ziehen, deren Folgen aber in ihren Auswirkungen auf die soziale Wirklichkeit, in ihrem sozialen Störwert, noch nicht das Gewicht einer schweren Folge in dem zu § 21 dargelegten Sinn haben. Demnach scheiden reine Bagatelldelikte aus, während Delikte der kleinen und mittleren Kriminalität erfasst werden (Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 26; vgl auch Eder-Rieder, Maßnahmen 125; Kunst, ÖJZ 1975, 564). Es kommt auch in diesem Zusammenhang nicht auf den tatbildmäßigen Erfolg, sondern auf die Gesamtauswirkungen der Straftat an. Daher ist ein Abstellen auf die sachliche Zuständigkeit, etwa dahin, dass Straftaten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, strafbare Handlungen mit bloß leichten Folgen seien (so Reissig/Kunst3 § 22 Anm 4), nicht zielführend. Ist zB zu befürchten, dass der Täter im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung mehrere leichte Körperverletzungen (§ 83) oder mehrere (einfache) Sachbeschädigungen (§ 125) begehen werde, so kann dies die Anordnung der Maßnahme nach § 22 rechtfertigen (vgl auch SSt 48/2 = EvBl 1977/73: Nicht bloß leichte Folgen sind solche, die immerhin schon in den Bereich des Strafwürdigen fallen). Nach einem Teil der Lehre kommen hingegen nur Taten mit mittleren (oder schweren) Folgen als Prognosetaten des § 22 in Betracht (Medigovic 53; idS auch Moos, NStR I, 68; Pallin, WK1 § 22 Rz 7; Zipf, Grundzüge 80); die Gleichsetzung der leichten Folgen mit den unbedeutenden Folgen wird abgelehnt (Medigovic 54) und davon ausgegangen, dass „Handlungen des kriminellen Alltags“ für eine Einweisung nach § 22 nicht genügen (Pallin, aaO).

III. Absehen von der Unterbringung

10

Von der Anordnung der Unterbringung ist in folgenden Fällen abzusehen:

11

1.

Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Es kommt dabei auf die in Strafhaft zuzubringende Zeit an (Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 41); die durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßte Strafzeit hat demnach außer Betracht zu bleiben. Wird der Täter etwa zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat er jedoch zehn Monate in Untersuchungshaft verbracht, so hat er nicht mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen, weshalb die Maßnahme nach § 22 zulässig ist.

11a

Abzustellen ist nicht auf die erkannte Strafe, sondern auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung verbleibende Vollzugszeit, wobei Spekulationen über die voraussichtliche Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens oder andere Verzögerungen bei Überstellung aus der U- in die Strafhaft und den danach noch verbleibenden Strafrest nicht anzustellen sind (SSt 55/2 = EvBl 1984/126 = RZ 1984/62 = JBl 1984, 620). Die Strafe muss nicht nur wegen der Anlasstat verhängt worden sein (Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 42); auch wenn sie wegen einer mit ihr konkurrierenden Tat ausgesprochen wird und diese den Strafrahmen bestimmt, ist bei Bevorstehen einer zwei Jahre übersteigenden Strafhaft von der Unterbringung abzusehen. Auch genügt es hierfür, wenn sich die mehr als zweijährige Strafhaft aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafe ergibt, mögen die Urteile zueinander auch nicht im Verhältnis des § 31 stehen; die Prüfung hat sich somit auf alle Freiheitsstrafen zu erstrecken, die im Urteilszeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder zu setzen wären (EvBl 1985/4; siehe weiters RS 0090106; Nimmervoll, SbgK § 22 Rz 42).

12

2.

Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Einweisung des Rechtsbrechers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen. Es kann sich dabei nur um eine Einweisung nach § 21 Abs 2 handeln, denn § 22 setzt die Verurteilung des Rechtsbrechers für die Anlasstat voraus.

13

Für die Subsidiarität der Einweisung nach § 22 gegenüber einer solchen nach § 21 Abs 2 ist maßgebend, dass eine geistige bzw seelische Abartigkeit von höherem Grad von fassbarem Einfluss auf die Tatverübung war; ob diese Abartigkeit oder der Missbrauch eines berauschenden Mittels (oder eines Suchtmittels) bzw die Gewöhnung daran bei Begehung der Straftat im konkreten Fall anteilsmäßig prävaliert, braucht somit nicht geprüft zu werden (13 Os 33/77; RZ 1990/96; 14 Os 8/00; Ratz, WK2 § 22 Rz 6).

14

3.

Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos erscheint. In solchen Fällen wird allerdings stets zu prüfen sein, ob nicht mit einer Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 vorzugehen ist, weil eine derartige Gewöhnung an den Gebrauch berauschender Mittel bzw Suchtmittel, die eine Entwöhnung und somit eine Heilung von vornherein aussichtslos erscheinen lässt, idR bereits eine geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades darstellt. Allerdings muss in solchen Fällen die Befürchtung der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen bestehen; eine Befürchtung dahin, dass der Rechtsbrecher Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen begehen könnte, reicht nicht aus. In dem letztgenannten Fall ist der Täter daher günstiger gestellt als jener, bei dem Aussicht auf Entwöhnung besteht, weil er nur zu einer tatschuldangemessenen Strafe verurteilt werden kann, während der Heilbare bis zu zwei Jahren in einer Entwöhnungsanstalt angehalten werden darf.

IV. Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches

15

Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern (§ 25 Abs 1). Ob die Unterbringung aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen (§ 25 Abs 4). Der Eingewiesene ist unter den Voraussetzungen des § 47 Abs 2 bedingt aus der Anstalt zu entlassen. Ist jedoch die Anhaltezeit abgelaufen oder verspräche eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg, so hat die Entlassung unbedingt zu erfolgen (§ 47 Abs 1).

16

Hinsichtlich der Reihenfolge des Vollzugs gilt § 24 Abs 1; die Unterbringung ist danach vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist. Wurde über den Rechtsbrecher wegen der Anlasstat nicht eine Freiheitsstrafe, sondern - gemäß § 37 - eine Geldstrafe verhängt, so ist diese neben der Unterbringung zu vollziehen; kommt es jedoch sodann zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, so gilt § 24 Abs 1.

17

Ob die Unterbringung angeordnet wird oder ob - im Falle eines darauf abzielen Antrags - eine solche Anordnung unterbleibt, ist idR im Strafurteil - also gemeinsam mit dem Schuld- und Strafausspruch - zu entscheiden; die Anordnung oder das Unterbleiben derselben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann zugunsten oder zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden (§ 435 Abs 1 und 2 StPO).

18

Zur bedingten Nachsicht der Maßnahme nach § 22 s bei § 45. Trotz bedingter Strafnachsicht kann die Einweisung nach § 22 unbedingt ausgesprochen werden, wenn nach den Umständen mit einem Heilungserfolg zu rechnen ist und angenommen werden kann, dass der Verurteilte nach der Entlassung aus der Anstalt (vor Ablauf der dem Strafausspruch entsprechenden Zeit) unter dem Druck der drohenden Vollziehung der Reststrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (13 Os 48/77).

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