Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3, 4
IV.
Innere Tatseite
5
V.
Abgrenzung
69
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Mit dieser Bestimmung werden Handlungen pönalisiert, die im Anschluss an § 241e gesetzt werden, aber noch nicht in der Umsetzung des eigentlich intendierten Zweckes, auf den sich der erweiterte Vorsatz bezieht, bestehen (vgl auch Schroll, WK2 § 241f Rz 1). Die Bestimmung entspricht § 241b hinsichtlich entfremdeter – und eben nicht falscher – unbarer Zahlungsmittel.

II. Tatobjekt

2

Objekt sind entfremdete unbare Zahlungsmittel iSd § 241e.

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel

1.

von einem anderen übernimmt,

2.

sich oder einem anderen verschafft,

3.

befördert,

4.

einem anderen überlässt oder

5.

sonst besitzt.

4

Befördern ist – wie bei § 241b – jede Transporttätigkeit. Übernehmen heißt, das unbare Zahlungsmittel von einem anderen übergeben erhalten, sei es aufgrund eines Ankaufs, eines Tauschs, als Geschenk oder durch sonstigen derivativen Erwerb, somit ein In-den-Gewahrsam-Nehmen. Einem-anderen-Überlassen ist das genaue G...

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