StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 169 Brandstiftung
Schrifttum
Birklbauer/Hirtenlehner, Die Entwicklung der Strafpraxis bei Brandkriminalität (2006); Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 561; Liebscher, Zwischenbilanz der Judikatur zum neuen StGB, JBl 1976, 565; Marschall, Unbestimmte geldwerte Grenzbeträge, insb Wertgrenzen, im StGB, ÖJZ 1975, 459; Marschall/Vlcek, „In dubio mitius“ als Auslegungsgrundsatz im neuen Strafrecht, ÖJZ 1974, 389 (430); Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (Abs 1) | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Äußere Tatseite | ||
D. | Innere Tatseite | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (Abs 2) | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Äußere Tatseite | ||
D. | Innere Tatseite | ||
IV. | Abgrenzung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenz | ||
I. Allgemeines
1
Es ist zwischen mehreren Deliktsfällen zu unterscheiden:
Abs 1: Erster Deliktsfall - Brandstiftung an fremder Sache ohne Einwilligung des Eigentümers
Abs 2: Zweiter Deliktsfall - Brandstiftung an eigener Sache (1. Alternative) und Brandstiftung an fremder Sache mit Einwilligung des Eigentümers (2. Alternative)
II. Erster Deliktsfall (Abs 1)
A. Tatsubjekt
2
Täter kann jeder sein, der nicht (Allein-)Eigentümer der Sache ist. Es darf aber keine Einwilligung des Eigentümers vorliegen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht zur Einwilligung befugt, weshalb in einem solchen Fall Abs 1 vorliegt (15 Os 75/99; 11 Os 114/95; anders ist der Fall bei einer Ein-Mann-GmbH).
B. Tatobjekt
3
Objekt (des Angriffs und des Schutzes) ist eine fremde Sache - das ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder zum Teil einer von ihm verschiedenen Person gehört. Eine Sache, die im Miteigentum des Täters und eines anderen steht, ist für den Täter eine fremde Sache (SSt 30/27 = EvBl 1959/180 = RZ 1959, 114; SSt 48/38 = EvBl 1977/234; Flora, SbgK § 169 Rz 51). Vgl hiezu auch bei § 127.
4
Das Gesetz enthält für die Brandstiftung an einer im Miteigentum des Täters stehenden Sache keine besondere Regelung. Eine solche Brandstiftung ist daher je nachdem, ob sie ohne oder mit Einwilligung des Miteigentümers erfolgt, nach § 169 Abs 1 oder nach § 169 Abs 2 zu beurteilen. Hat der Täter als Miteigentümer der Sache daran ohne Einwilligung des anderen Miteigentümers eine Feuersbrunst verursacht, so haftet er nach § 169 Abs 1; § 169 Abs 2 kommt nur in Betracht, wenn der andere Miteigentümer in die Tat eingewilligt hat, wobei diesfalls durch die Tat eine der in Abs 2 umschriebenen Gefahren herbeigeführt worden sein muss (SSt 48/ 38 = EvBl 1977/234 unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in EvBl 1976/150 = JBl 1976, 602, die auch im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen ist; vgl Liebscher, JBl 1976, 566 f; im Sinne der hier vertretenen Auslegung auch 9 Os 28/77; zu weiteren Fallkonstellationen Flora, SbgK § 169 Rz 53 f).
C. Äußere Tatseite
5
Die Tathandlung besteht im Verursachen einer Feuersbrunst an einer fremden Sache. Eine Feuersbrunst ist ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nur mühsam oder überhaupt nicht mehr beherrschen lässt, also ein elementares Schadensfeuer, das der Mensch gleich einer entfesselten Naturgewalt nicht mehr in seiner Macht hat und das nur durch den Einsatz besonderer Mittel (Feuerwehr) bekämpft werden kann, weshalb es Menschenleben und Eigentum in großem Ausmaß in Gefahr bringt (Rittler II 499; Nowakowski 181; SSt 15/46; EvBl 1974/302; ÖJZ-LSK 1976/32; SSt 49/23; 14 Os 10/94; 15 Os 2/12a ua; eingehend dazu Flora, SbgK § 169 Rz 29 ff; Kienapfel/Schmoller, BT III [SB]2 Vorbem §§ 169 ff Rz 44 ff und §§ 169, 170 Rz 6 ff; Murschetz, WK2 § 169 Rz 3 ff), mag auch im Einzelfall hiedurch keine Gemeingefahr iSd § 176 herbeigeführt werden (SSt 56/91 = EvBl 1986/160). Darüber hinaus muss zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unbeherrschbarkeit eine zumindest abstrakte Gefährdung für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen oder eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzutreten (eingehend dazu 13 Os 54/06z = EvBl 2006/173; 12 Os 149/09t = EvBl 2010/35 = SSt 2009/84; vgl Kienapfel/Schmoller, BT III [SB]2 §§ 169, 170 Rz 11; Triffterer, SbgK § 169 Rz 30, 33, 46; Flora, SbgK § 169 Rz 42; Murschetz, WK2 § 169 Rz 6; vgl auch Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 169 Rz 9 ff).
5a
Eine Feuersbrunst kann ihren Ausgang auch von einem Objekt geringen Umfangs nehmen, wenn dieses nicht isoliert steht und die Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers besteht, so wie umgekehrt auch das Anzünden eines einzeln stehenden Objekts zu einer Feuersbrunst führen kann, wenn nämlich durch die Ausbreitung des Feuers über eben dieses Objekt hinaus ein solcher gewaltiger Schadensbrand entsteht, dass ihn der Mensch mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr in seiner Gewalt hat (EvBl 1976/150 = JBl 1976, 602; 15 Os 121/96; 11 Os 76/02). Das verlangt allerdings (bei einem einzeln stehenden Objekt) eine gewisse Größe und räumliche Ausdehnung dieses Objekts (15 Os 95/02; 11 Os 137/03). Die Annahme einer Feuersbrunst setzt nicht unbedingt einen hohen Schaden am betroffenen Objekt voraus; auch ein großflächiger Grasbrand kann die Ausmaße einer Feuersbrunst erreichen, wenngleich der Schaden im Hinblick auf den geringen Wert des Graslandes unter 50.000 Euro liegt (EvBl 1977/234 auf 500.000 S bezogen). In diesem Sinne ist auch ein Waldbrand im Ausmaß von 0,25 ha, der nur durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden kann, eine Feuersbrunst (11 Os 107/75), ebenso der Brand eines nahezu wertlosen, zum Abbruch bestimmten Gebäudes (EvBl 1980/71).
5b
Verursachen bedeutet das Herbeiführen der Feuersbrunst (vgl 13 Os 33/92); es soll damit insb auch der notwendige kausale Zusammenhang zwischen der technischen Ausführungshandlung und der daraus entstehenden Feuersbrunst aufgezeigt werden (EBRV 1971, 318). Wer eine schon bestehende Feuersbrunst in ihrem Ausmaß vergrößert, verursacht sie nach überwiegender Ansicht ebenfalls (Murschetz, WK2 § 169 Rz 7 mwN; eingehend dazu Flora, SbgK § 169 Rz 22 ff).
D. Innere Tatseite
6
Es ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbildmerkmale erstrecken, somit insb auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst. Fehlt es an diesem Vorsatz, so kann Sachbeschädigung vorliegen.
7
Das Anzünden einer Sitzgarnitur unter Verwendung von Benzin in einem Lokal, das in dichtbesiedeltem Wohngebiet liegt, kann den Vorsatz, dadurch eine Feuersbrunst zu entfachen, indizieren (EvBl 1970/287). Zündet der Täter in einer Wohnung bloß einen oder einzelne Gegenstände an und versetzt er den Wohnungsinhaber in die Lage, sofort alle zur Löschung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so spricht dies gegen einen auf Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichteten Vorsatz (JBl 1977, 101).
III. Zweiter Deliktsfall (Abs 2)
A. Tatsubjekt
8
Täter kann entweder der Eigentümer der Sache (1. Alternative) sein oder jeder andere, der mit Einwilligung des Eigentümers handelt (2. Alternative).
B. Tatobjekt
9
Angriffsobjekt ist eine (fremde oder eigene) Sache; Schutzobjekt ist die körperliche Unversehrtheit des anderen (also auch des Eigentümers, wenn der Täter mit seiner Einwilligung handelt) oder eines Dritten bzw das Eigentum eines Dritten.
C. Äußere Tatseite
10
Die Tathandlung besteht wie im ersten Deliktsfall im Verursachen einer Feuersbrunst, aber entweder an der eigenen Sache (1. Alternative) oder zwar an einer fremden Sache, aber mit Einwilligung des Eigentümers (2. Alternative) und der dadurch bewirkten Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen (des Eigentümers oder eines Dritten) oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß.
11
Steht die Sache, an der eine Feuersbrunst verursacht wird, im Miteigentum mehrerer, so kommt Abs 2 zur Anwendung, wenn entweder alle Miteigentümer im bewussten und gewollten Zusammenwirken (als unmittelbare Täter) an ihrer gemeinsamen Sache eine Feuersbrunst verursachen (1. Alternative) oder wenn zwar nur einer von ihnen Täter ist, die übrigen aber in die Verursachung der Feuersbrunst eingewilligt haben, ohne selbst an der Tat beteiligt zu sein (2. Alternative), sofern bei bei den Alternativen durch die Tat eine der in Abs 2 bezeichneten Gefahren herbeigeführt wurde (SSt 48/38 = EvBl 1977/234; Flora, SbgK § 169 Rz 63).
12
Gefahr ist ein Zustand, der den Eintritt einer Verletzung der durch § 169 rechtlich geschützten Werte als nahe wahrscheinlich erwarten oder befürchten lässt (näher dazu Flora, SbgK Vorbem §§ 169 ff Rz 47 ff; Kienapfel/Schmoller, BT III [SB]2 Vorbem §§ 169 ff Rz 17 ff; Murschetz, WK2 § 169 Rz 8). Ob tatsächlich durch die Tathandlung eine solche Gefahr (für Leib oder Leben eines anderen usw) entstanden ist, ist regelmäßig nach objektivem Maßstab und allenfalls auch unter Berücksichtigung der Umstände, die zeitlich nach der Tat liegen, zu beurteilen. Insb wird die Einschätzung der geschaffenen Gefahrenlage durch den Täter auf Grund der ihm zur Tatzeit bekannten Umstände von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob ihm Vorsatz oder allenfalls nur fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann (EBRV 1971, 316).
13
Gefahr für Leib und Leben (§ 89) ist eine (konkrete) Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen. Vgl hiezu auch bei § 89. Die Gefahr muss den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder einen (unbeteiligten) Dritten betreffen (Flora, SbgK § 169 Rz 70); bloße Selbstgefährdung reicht nicht aus. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr (iSd § 176) ist nicht gefordert; konkrete Individualgefahr genügt (so auch Mayerhofer, StGB6 § 169 Anm 7; Murschetz, WK2 § 169 Rz 9).
14
Eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß besteht dann, wenn die Tat eine Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß befürchten lässt (ÖJZ-LSK 1980/21). Diese Gefahr muss für das Eigentum eines (unbeteiligten) Dritten (und nicht bloß des einwilligenden Eigentümers) bestehen. Maßgebend ist nicht nur die räumliche Ausdehnung des betroffenen fremden Eigentums, sondern auch dessen bedeutender Wert, wobei es keinen Unterschied macht, ob schon die einzelne gefährdete Sache großen Wert hat oder sich dieser erst aus dem Gesamtwert aller gefährdeten Sachen ergibt (EBRV 1971, 316). Auch hier genügt mithin konkrete Individualgefahr. Eine Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß wurde idR bejaht, wenn der drohende Schaden 50.000 Euro übersteigt oder sich doch dieser Grenze sehr nähert; insoweit konnte etwa § 126 Abs 2 vergleichsweise herangezogen werden (vgl EvBl 1976/150 = JBl 1976, 602; JAB 28; 12 Os 117/89; vgl auch ÖJZ-LSK 1979/216 zur Wertgrenze vor dem StRÄG 1987; str: für 1.000.000 Euro Bertel/Schwaighofer, BT II12 §§ 169, 170 Rz 3; für 100.000 Euro Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 169 Rz 27; eingehend dazu Flora, SbgK Vorbem §§ 169 ff Rz 28 ff und § 169 Rz 78; einschränkender Ansatz bei Kienapfel/Schmoller, BT III [SB]2 Vorbem §§ 169 ff Rz 54 ff, insbes Rz 60 f und §§ 169, 170 Rz 36). Dann müsste aber auch die dort getroffene Erhöhung durch das StRÄG 2015 auf 300.000 Euro übernommen werden (so Fabrizy, StGB12 § 169 Rz 8). Andererseits wurden die Beträge im Umweltstrafrecht nicht erhöht, weshalb man aus der systematischen Nähe bei dem alten Annäherungswert bleiben könnte. Da der Gesetzgeber das Umweltstrafrecht bewusst wegen der besonderen Sensibilität hervorhebt (EBRV 689 BlgNR XXV. GP 21), erscheint es eher richtig, bei der Anknüpfung an § 126 Abs 2 zu bleiben und die Erhöhung auch für § 169 zu übernehmen. Nur so kann man dem Wortlaut „in großem Ausmaß“ gerecht werden. Ob auch eine bloße Vergrößerung einer bereits bestehenden, anderweitig herbeigeführten Gefahr genügt, ist zweifelhaft (dafür EBRV 1971, 316).
D. Innere Tatseite
15
Der (wenigstens bedingte) Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbildmerkmale, sohin auch auf die Herbeiführung der bezeichneten Gefahr, beziehen. Zum Verletzungsvorsatz (in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst) muss daher Gefährdungsvorsatz (in Bezug auf die bezeichneten Gefahren) hinzukommen (Flora, SbgK § 169 Rz 81); fehlt Letzterer, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, sodass Strafbarkeit nach § 169 Abs 2 nicht in Betracht kommt (wohl aber § 170; gegebenenfalls kann § 151 vorliegen). Das Tatmotiv ist ohne Bedeutung, doch wird der 2. Deliktsfall idR der Begehung eines Versicherungsbetrugs dienen. Zur Konkurrenz vgl Rz 30 unten.
IV. Abgrenzung
16
1. Vollendung/Versuch. Das Delikt ist - anders als § 166 StG - kein Versuchsdelikt. Daher tritt Deliktsvollendung erst ein, wenn wirklich eine Feuersbrunst entstanden (und darüber hinaus im 2. Deliktsfall die dort bezeichnete Gefahr herbeigeführt worden) ist. Kam es in concreto trotz tauglicher Täterhandlung nicht zum Ausbruch des Feuers oder konnte der Brand, ehe er die Ausmaße einer Feuersbrunst erreicht hatte, gelöscht werden, wiewohl es ansonsten zur Entfachung einer Feuersbrunst gekommen wäre, so liegt Versuch vor (EvBl 1980/159; 11 Os 7/91; 15 Os 96/02; 15 Os 59/12h).
17
2. Hat der Täter eine fremde Sache in Brand gesteckt, ohne dadurch eine Feuersbrunst zu verursachen (und verursachen zu wollen) - so zB bei Anzünden eines auf offenem Feld allein stehenden Heuschobers oder einer leerstehenden Scheune, uU auch bei Anzünden eines auf freier Straße stehenden Fahrzeuges -, liegt nicht Brandstiftung, sondern Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 vor.
18
3. Setzt der Täter sein eigenes Eigentum in Brand, wodurch aber keine Gefahr für Leib und Leben eines anderen usw entsteht, und war sein Vorsatz auf Versicherungsbetrug gerichtet, so ist § 151 (Versicherungsmißbrauch) anzuwenden, so lange der Täter nicht bereits den Betrug versucht hat. Das gilt auch für den, der fremdes Eigentum mit oder ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten zum Zwecke des Versicherungsmißbrauchs ohne Herbeiführung einer Feuersbrunst anzündet.
19
4. Kann dem Täter hinsichtlich der Verursachung der Feuersbrunst nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, so verantwortet er § 170 (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst).
20
5. Führt der Täter eine Gemeingefahr iSd 7. Abschnitts auf andere Weise als durch Brandstiftung herbei, so kommen die weiteren in diesem Abschnitt angeführten Delikte zur Anwendung.
21
6. Brandstiftung als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn wird nach § 3f VerbotsG bestraft.
22
7. Bereits die Verabredung mit einem anderen zur gemeinsamen Ausführung einer Brandstiftung ist gemäß § 277 (verbrecherisches Komplott) strafbar.
V. Strafe
23
Grundstrafdrohung für beide Deliktsfälle: Freiheitsstrafe von ein bis zu zehn Jahren.
24
Nach Abs 3 unterliegt die Tat, wenn sie eine der dort näher bezeichneten Folgen nach sich gezogen hat, einer strengeren Strafdrohung - und zwar:
Hatte sie den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (iSd § 84 Abs 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder wurden durch die Tat viele Menschen in Not versetzt: Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren.
Hatte sie den Tod einer größeren Zahl von Menschen zur Folge: Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren.
25
Es handelt sich dabei jeweils um Erfolgsqualifikationen, für deren subjektive Zurechnung § 7 Abs 2 gilt, dh der Täter muss die betreffende Folge „wenigstens“ fahrlässig herbeigeführt haben (Flora, SbgK § 169 Rz 87). Im Regelfall wird allerdings nur die fahrlässige Herbeiführung der Folge in Betracht kommen; denn wenn der Täter von vornherein mit dem Vorsatz handelt, einen bestimmten Menschen zu töten oder bestimmte Menschen schwer zu verletzen, hat er das vorsätzliche Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt zu verantworten (vgl hiezu Rz 29).
27
Eine „größere Zahl von Menschen“ sind jedenfalls mehr als zwei, drei oder auch vier Personen, also mehr als „mehrere Leute“, aber weniger als eine „große Zahl von Menschen“ (JAB 28). Es gilt hier das zu § 69 in Bezug auf den „größeren Personenkreis“ Gesagte; vgl daher die Ausführungen bei § 69 Rz 3 f. „Viele Menschen“ sind eine so große Zahl von Menschen, dass diese unüberschaubar ist und etwa einer Menschenmenge gleichkommt. Alle verwendeten Begriffe sind einer absoluten ziffernmäßigen Begrenzung nicht zugänglich. Die Auffassung, eine größere Zahl seien mindestens zehn, während viele Menschen mindestens 20 (idS Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 169 Rz 31 f und Kunst, ÖJZ 1975, 562) oder 30 (Bertel/Schwaighofer, BT II12 §§ 169, 170 Rz 6; Fabrizy, StGB12 § 169 Rz 14; siehe zum Meinungsstand auch Flora, SbgK § 169 Rz 90 und 92; Murschetz, WK2 § 169 Rz 13) seien, ist bedenklich (so auch SSt 49/40 = ÖJZ-LSK 1978/277). Es kann sich bei diesen Zahlenangaben stets nur um Richtwerte, nicht aber um Grenzwerte handeln. Vgl hierzu bei § 69.
28
„Viele Menschen in Not versetzt“bedeutet, dass durch die Tat eine seelische Notlage für eine große Zahl von Menschen bewirkt worden sein muss (EBRV 1971, 318); die bloße Schädigung von fremdem Eigentum in großem Ausmaß allein genügt hierfür nicht, mag der Schaden auch für die Betroffenen empfindlich sein. Es muss vielmehr als zusätzliches Moment die Herbeiführung einer seelischen Notlage hinzukommen (idS auch Mayerhofer, StGB6 § 169 Anm 12).
VI. Konkurrenz
29
1. Handelt der Täter von vornherein (auch) mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz, durch die Tat einen Menschen zu töten oder zu verletzen, ist echte Idealkonkurrenz zwischen dem vorsätzlichen Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt und Brandstiftung anzunehmen (vgl idS auch EBRV 1971, 316), wobei allerdings nur die Grundstrafdrohung der Brandstiftung heranzuziehen ist (EvBl 1982/88), es sei denn, dass § 169 Abs 3 wegen Vorliegens eines anderen qualifizierenden Umstands (etwa, wenn durch die Brandstiftung viele Menschen in Not versetzt wurden) gegeben ist (Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 169 Rz 39 ff; Flora, SbgK § 169 Rz 113). Daher können etwa §§ 75 und 169 oder §§ 87 und 169, aber auch § 84 Abs 4 und § 169 ideell echt konkurrieren (str; vgl dazu Flora, SbgK § 169 Rz 114 mwN; aA Kienapfel/Schmoller, BT III [SB]2 §§ 169, 170 Rz 63). In Bezug auf fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, die durch eine Brandstiftung verursacht wurde, liegt hingegen Scheinkonkurrenz vor (so hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung SSt 47/48 = EvBl 1977/91); der fahrlässig herbeigeführte Tod eines Menschen führt zur Anwendung des höheren Strafsatzes des § 169 Abs 3, ebenso die schwere Körperverletzung einer größeren Zahl von Menschen, während fahrlässige leichte Verletzungen sowie die fahrlässige schwere Körperverletzung einer oder bloß mehrerer Personen lediglich bei der Strafbemessung nach der Grundstrafdrohung als erschwerend zu berücksichtigen sind (tw abw EvBl 1979/92 zu § 174 Abs 1).
30
2. Zielt der Täter mit der Brandstiftung auf einen Versicherungsbetrug ab und hat er noch keine Täuschungshandlungen gesetzt oder zumindest versucht, kommt echte Idealkonkurrenz mit § 151 (Versicherungsmißbrauch) in Betracht; wurden jedoch bereits Täuschungshandlungen gesetzt oder versucht, besteht echte Realkonkurrenz mit §§ 146 ff (ÖJZ-LSK 1977/231; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 169 Rz 38; vgl auch SSt 46/51).
31
3. Das Delikt der kriminellen Vereinigung (§ 278) wird durch die Begehung eines strafbaren Versuchs oder der Vollendung einer Brandstiftung nicht konsumiert, es sei denn, es handelt sich um das einzige intendierte Delikt.