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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

Tipold

Schrifttum

Hinterhofer, Anwendungsbereich und dogmatische Einordnung des § 177b Abs 3 Satz 1 StGB, ÖJZ 1998, 56; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht (2013).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Abs 1
2
A.
Tatobjekt
3
B.
Äußere Tatseite
4
C.
Innerer Tatbestand
5
D.
Strafe
6, 7
III.
Abs 2
8
A.
Tatobjekt
9
B.
Äußere Tatseite
C.
Innerer Tatbestand
D.
Strafe
12, 13
IV.
Abs 3
A.
Tatobjekt
B.
Äußere Tatseite
C.
Innerer Tatbestand
D.
Strafe
V.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

§ 177b enthält drei verschiedene Grundtatbestände in den Abs 1 bis 3. In Abs 4 findet sich eine Qualifikation zu den Abs 1 und 2, für die aber auch Abs 3 letzter Satz eine Qualifikation enthält. Abs 5 enthält Begriffsdefinitionen (zu den internationalen Vorgaben siehe Flora, SbgK § 177b Rz 6 ff). Die dogmatische Struktur der Grunddelikte ist völlig unterschiedlich, die Tathandlungen sind jeweils dieselben. Alle drei Tatbestände sind verwaltungsakzessorisch. Der Definition der Objekte in Abs 5 entsprechend sind hierbei insbesondere das SicherheitskontrollG und das StrahlenschutzG für die Beurteilung der Verwaltungsakzessorietät von Bedeutung (Flora, SbgK § 177b Rz 32; Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 177a-177b Rz 32; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 214). Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 wurde in Abs 3 der Begriff „atomar“ durch „nuklear“ und „radiologisch“ ersetzt, um Art 3 Abs 1 lit f RL (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung umzusetzen, denn der Begriff „atomar“ erfasst vom Wortlaut her nicht radiologische Waffen.

II. Abs 1

2

§ 177 Abs 1 pönalisiert die darin genannten Handlungen in Bezug auf Kernmaterial.

A. Tatobjekt

3

Objekt der Handlungen ist Kernmaterial, wie es in Abs 5 durch einen Verweis auf das Sicherheitskontrollgesetz definiert ist (siehe dazu näher Aicher-Hadler, WK2 §§ 177a-177c Rz 20 ff; Flora, SbgK § 177b Rz 34 ff; Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 177a-177b Rz 28 f; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 208 ff).

B. Äußere Tatseite

4

Die Tathandlungen bestehen im Herstellen, Be- und Verarbeiten, im Verwenden, Besitzen, Beseitigen, Befördern, In-das-Inland-Einführen, Aus-dem-Inland-Ausführen und im Durch-das-Inland-Durchführen (siehe dazu auch § 177a Rz 5 ff). Mit Bearbeiten ist zB das Warten gemeint (Flora, SbgK § 177b Rz 40); Verwenden ist jeder unerlaubte Umgang mit dem Material (Flora, SbgK § 177b Rz 41), Besitzen ist Innehabung (Flora, SbgK § 177b Rz 43), Beseitigen ist Aufgabe der Sachherrschaft (Flora, SbgK § 177b Rz 45), Befördern jede Bewegung (Flora, SbgK § 177b Rz 46). Zum Teil liegen hier Wiederholungen vor, diesbezüglich ist der Tatbestand jedenfalls nur einmal erfüllt.

C. Innerer Tatbestand

5

Bedingter Vorsatz genügt. Er muss sich auch auf die Verwaltungsrechtswidrigkeit beziehen (Flora, SbgK § 177b Rz 47).

D. Strafe

6

Die Grundstrafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

7

Handelt der Täter gewerbsmäßig, dann beträgt gemäß Abs 3 aE die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre. Der Täter wird gemäß Abs 4 strenger bestraft, wenn die Tathandlung die im § 171 Abs 1 genannte Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt wird. Dem Täter droht diesfalls eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Hat die Tat eine der im § 169 Abs 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Es handelt sich hier um Erfolgsqualifikationen, demnach genügt Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2; aA Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 §§ 177b, 177c Rz 11; siehe zu der entsprechenden Diskussion im Schrifttum Flora, SbgK § 177b Rz 57).

III. Abs 2

8

Abs 2 ist wie Abs 1 verwaltungsakzessorisch.

A. Tatobjekt

9

Tatobjekt sind radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen, wie sie in Abs 5 definiert sind (näher dazu Flora, SbgK § 177b Rz 50 f).

B. Äußere Tatseite

10

Die Tathandlungen bestehen wiederum im Herstellen, Be- und Verarbeiten, im Verwenden, Besitzen, Beseitigen, Befördern, In-das-Inland-Einführen, Aus-dem-Inland-Ausführen und im Durch-das-Inland-Durchführen (siehe dazu Rz 4 und § 177a Rz 5 ff). Allerdings müssen die Tathandlungen derart durchgeführt werden, dass entweder eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen (Z 1), eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß (Z 2), eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft (Z 3) oder ein Beseitigungsaufwand, der 50.000 Euro übersteigt (Z 4), entstehen kann (potentielles Gefährdungsdelikt; Flora, SbgK § 177b Rz 14; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 217). Siehe zu diesen Gefahren näher Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 180 Rz 10 ff, wobei die Z 4 demgegenüber auf den Beseitigungsaufwand verkürzt ist.

C. Innerer Tatbestand

11

Bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die genannten Gefahren beziehen (Flora, SbgK § 177b Rz 56).

D. Strafe

12

Die Grundstrafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

13

Der Täter wird gemäß Abs 3 letzter Satz mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, wenn er gewerbsmäßig handelt. Der Täter wird gemäß Abs 4 strenger bestraft, wenn die Tathandlung die im § 171 Abs 1 genannte Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt wird. Dem Täter droht diesfalls eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Hat die Tat eine der im § 169 Abs 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. Es handelt sich hier um Erfolgsqualifikationen, demnach genügt Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2; siehe oben Rz 7).

IV. Abs 3

14

Abs 3 1. Satz ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (Flora, SbgK § 177b Rz 15; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 224). Er ist ebenso verwaltungsakzessorisch.

A. Tatobjekt

15

Tatobjekt sind Kernmaterial oder radioaktive Stoffe, wie sie in Abs 5 definiert sind.

B. Äußere Tatseite

16

Die Tathandlungen bestehen im Herstellen, Be- und Verarbeiten, im Verwenden, Besitzen, Beseitigen, Befördern, In-das-Inland-Einführen, Aus-dem-Inland-Ausführen und im Durch-das-Inland-Durchführen. Allerdings müssen die Tathandlungen derart durchgeführt werden, dass dadurch die Gefahr herbeigeführt wird, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden.

C. Innerer Tatbestand

17

Bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die genannten Gefahren beziehen.

D. Strafe

18

Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

V. Konkurrenz

19

§ 171 geht § 177b vor (Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 §§ 177b, 177c Rz 14; Reindl-Krauskopf/Salimi, Umweltstrafrecht Rz 231; Schwaighofer, PK-StGB § 177b Rz 6; eingehend zu den verschiedenen Konkurrenzmöglichkeiten Flora, SbgK § 177b Rz 84 ff; Aicher-Hadler, WK2 §§ 177a-177c Rz 37).

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