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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 117 Berechtigung zur Anklage

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 115.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Regelfall (Privatanklagedelikt)
2- 4
III.
Ausnahme (Ermächtigungsdelikt)
5
A.
Nach § 117 Abs 1 Satz 2
6- 10
B.
Nach § 117 Abs 2
11- 19
C.
Nach § 117 Abs 3
20- 22
D.
Rechte des Verletzten (Beleidigten) in den Fällen des § 117 Abs 2 und Abs 3
23- 28
IV.
Obligatorischer Sühneversuch
V.
Schlichtungsausschuss der Ärztekammer

I. Allgemeines

1

Wer zur Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen die Ehre berechtigt ist, richtet sich danach, gegen wen der ehrenrührige Angriff gerichtet ist.

II. Regelfall (Privatanklagedelikt)

2

Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten verfolgt (§ 117 Abs 1 Satz 1); sie sind daher grundsätzlich Privatanklagedelikte.

3

Eine besondere Frist zur Erhebung der Privatanklage ist seit dem Strafprozessreformgesetz 2004, BGBl I 2004/19, nicht mehr vorgesehen, die Erhebung der Privatanklage ist einzig durch die Verjährungsregeln beschränkt (oder durch Verzeihung verwirkt); mit der Änderung in Abs 2 durch die Strafgesetznovelle 2017 wurde diese Situation auch in § 117 nachvollzogen. Bis war eine Frist von sechs Wochen von dem Tag an, an dem dem Verletzten die strafbare Handlung gegen seine Ehre und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, vorgesehen (§ 46 Abs 1 Satz 1 und 2 StPO aF; siehe dazu EvBl 2002/92 = JBl 2002, 808 = SSt 63/153). Hat der Verletzte die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen, so ist er nicht mehr zur Privatanklage berechtigt (§ 71 Abs 2 StPO). Vgl im Übrigen auch § 71 StPO.

Da diese Änderung auf die Kommentierung des § 117 keine Auswirkung hat, bleibt eine Überarbeitung der 5. Auflage vorbehalten. Das gilt auch für die aus grammatikalischen Gründen erfolgte Richtigstellung in Abs 4.

4

Richtet sich der ehrenrührige Angriff gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so ist nach Aufhebung des Abs 5 niemand zur Privatanklage berechtigt; insofern ist deren Ehre nicht mehr strafrechtlich geschützt.

III. Ausnahme (Ermächtigungsdelikt)

5

In den Fällen des § 117 Abs 1 Satz 2, § 117 Abs 2 und § 117 Abs 3 werden die strafbaren Handlungen gegen die Ehre von Amts wegen verfolgt, jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Person oder Institution - uzw:

A. Nach § 117 Abs 1 Satz 2

6

Wenn der ehrenrührige Angriff gerichtet ist:

7

a)

gegen den Bundespräsidenten, dem als physische Einzelperson strafrechtlicher Ehrenschutz zukommt, sodass er in § 116 nicht genannt zu sein braucht; ob der Angriff gegen seine Ehre während der Ausübung seines Amts, in Beziehung auf eine seiner Amtshandlungen oder gegen ihn als Privatperson gerichtet ist, ist ohne Belang (vgl auch EBRV 1971, 250); ermächtigungsberechtigt ist der Bundespräsident;

8

b)

gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, einen Landtag, das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder eine Behörde, somit gegen eines der im § 116 bezeichneten Staatsorgane; s hierzu daher die Ausführungen zu § 116. Zur Erteilung der Ermächtigung ist der beleidigte Vertretungskörper oder die beleidigte Behörde, im Falle eines ehrenrührigen Angriffs gegen das Bundesheer oder eine selbständige Abteilung desselben der Bundesminister für Landesverteidigung berufen (§ 117 Abs 1 Satz 3).

9

Zur Ermächtigung s § 92 StPO: Liegt eine Ermächtigung des hierzu Berechtigten noch nicht vor, so hat der StA unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt wird. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird; im Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers (Nationalrat usw) tritt an die Stelle der 14-tägigen Frist eine Frist von sechs Wochen, in die die tagungsfreie Zeit nicht eingerechnet wird (zur Behandlung von Ersuchen um Erteilung der Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates s auch § 21 Abs 1 GOGNR, BGBl 1975/410 idgF). Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachgewiesen werden; sie kann bis zum Schluss der Verhandlung zurückgenommen werden. Der Anschluss als Privatbeteiligter gilt als Ermächtigung.

10

In den Fällen des § 117 Abs 1 Satz 2 ist nur der Staatsanwalt zur Verfolgung berechtigt; eine Privatanklage des Beleidigten bzw der beleidigten Institution ist ausgeschlossen, ebenso auch ein Anschluss an die öffentliche Anklage; dadurch unterscheiden sich diese Fälle von jenen des § 117 Abs 2 und 3; s § 117 Abs 4.

B. Nach § 117 Abs 2

11

Wenn der ehrenrührige Angriff gerichtet ist:

12

a)

gegen einen Beamten oder gegen einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes (§ 117 Abs 2 Satz 1; siehe dazu 14 Os 167/94; ebenso muss der Beamte noch aktiv tätig sein, 15 Os 175/99) oder

13

b)

gegen eine dieser Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen unter den Voraussetzungen qualifizierter Öffentlichkeit, somit in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (§ 117 Abs 2 Satz 2; siehe dazu auch OLG Linz, 8 Bs 93/08w).

14

Zum Begriff „Beamter“ s die Legaldefinition in § 74 Abs 1 Z 4 und die Ausführungen hierzu (§ 74 Rz 7 ff). Erfasst sind nur österreichische Beamte. In Bezug auf Seelsorger bezieht sich § 117 Abs 2 nicht nur auf die Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, sondern auch auf die Seelsorger aller in Österreich bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften (vgl hiezu § 188 Rz 4 f). Zur qualifizierten Öffentlichkeit s § 111 Rz 25 ff.

15

Die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre eines Beamten (oder eines Seelsorgers) während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes setzt voraus, dass die betreffende Tat in diesem Zeitraum von Person zu Person (vgl JBl 1984, 210; Kienapfel/Schroll, BT I5 § 117 Rz 7; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 117 Rz 3), sohin dadurch begangen wird, dass die ehrenrührige Äußerung unmittelbar ihm gegenüber abgegeben wird. Diese Tatmodalität wird zwar in Fällen, in denen die Äußerung schriftlich in einer Eingabe oder mündlich in Abwesenheit des Beleidigten gemacht wird, im Regelfall nicht gegeben sein; das bedeutet aber nicht, dass sie notwendigerweise nur im Fall einer mündlichen Tatbegehung und stets nur bei gleichzeitiger Anwesenheit von Täter und Beleidigtem verwirklicht sein könnte. So kann etwa ein Beamter auch dadurch während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes (von Person zu Person) in seiner Ehre verletzt werden, dass er zu dieser Zeit (tatbestandsmäßige Publizität vorausgesetzt) ohne Sichtkontakt mit dem Täter im Wege einer Schallübertragung (durch Lautsprecher oder telefonisch mit entsprechender Mithörmöglichkeit) oder aber im Wege seiner persönlichen Konfrontation mit einem (der direkten Kenntnisnahme durch einen größeren Personenkreis zugänglichen) Schriftstück durch den Täter unmittelbar mit der ehrenrührigen Äußerung belegt wird (EvBl 1988/55).

16

Zur amtswegigen Verfolgung bedarf es in beiden Fällen des § 117 Abs 2 einer doppelten Ermächtigung, nämlich der Ermächtigung des Verletzten und der Ermächtigung der diesem vorgesetzten Stelle (Lambauer, SbgK § 117 Rz 11; 14 Os 80/91: Deren Anzeigeerstattung genügt nicht als Ermächtigungserklärung). Unter vorgesetzter Stelle ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zu verstehen, also derjenige, zu dem der Beamte kraft der seine Tätigkeit (jedenfalls in Teilbereichen) bestimmenden Dienstrechts- und Organisationsvorschriften (unmittelbar) im Verhältnis der Über- und Unterordnung steht (SSt 51/57 = EvBl 1981/135), zB der Vorstand (Leiter) einer Behörde oder Dienststelle, der Präsident oder Vorsteher eines Gerichts, der Leiter einer Staatsanwaltschaft, der Schuldirektor usw, und nicht die seiner Dienststelle übergeordnete Behörde. Das stellt die Fassung des § 117 Abs 2 - im Gegensatz zu der des § 495 Abs 2 StG idF StRÄG 1971 - eindeutig klar. Ausgenommen sind nur Behörden(Dienststellen)leiter selbst: Für sie kann nur die ihnen übergeordnete Stelle (Behörde) die Ermächtigung erteilen; haben sie keine vorgesetzte Stelle, weil sie selbst das (ein) oberste(s) Organ einer Gebietskörperschaft (eines Selbstverwaltungskörpers) sind, dann bedarf es keiner Ermächtigung einer solchen Stelle, es genügt vielmehr die von ihnen allein erteilte Verfolgungsermächtigung (abermals SSt 51/57 = EvBl 1981/135).

17

Daher ist auch im Falle eines ehrenrührigen Angriffs gegen einen Beamten eines Bundesministeriums die Ermächtigung der ihm „vorgesetzten Stelle“ (= der Bundesminister, ggf aber auch der unmittelbare Dienstvorgesetzte, wie etwa der Leiter der Sektion) erforderlich. Bei Körperschaften öffentlichen Rechts, die Selbstverwaltungskörper sind und im eigenen Wirkungsbereich nur der Aufsicht der staatlichen Behörden unterliegen, kann als vorgesetzte Stelle nur ein Vorgesetzter innerhalb des Selbstverwaltungskörpers in Betracht kommen. Ist nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften dem Beleidigten niemand vorgesetzt, sondern ist er selbst vorgesetzte Stelle, wie etwa der Bürgermeister einer Gemeinde (SSt 51/57 = EvBl 1981/135) oder nach dem AKG der Präsident der AK, so genügt die von ihm allein erteilte Ermächtigung (idS auch JME v , JMZI 42.670/2-IV 2177). Das gilt sinngemäß für alle obersten Organe.

18

Bei einem Seelsorger ist vorgesetzte Stelle jenes Organ, das ihm nach den innerkirchlichen Organisationsvorschriften übergeordnet ist.

19

Der öffentliche Ankläger darf die Tat nur innerhalb der Verjährungsfrist verfolgen. Der Verletzte darf sich (gemäß § 117 Abs 4 Satz 1) der „Anklage“ anschließen.

C. Nach § 117 Abs 3

20

Wenn der ehrenrührige Angriff in einer Beleidigung nach § 115 besteht und sich die Tat gegen den Beleidigten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 283 Abs 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

21

Voraussetzung ist somit, dass der Verletzte einer durch ihre Zugehörigkeit zu einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder zu einer andere nach den (vorhandenen oder fehlenden) Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierten Gruppe angehört (Näheres hiezu s bei § 283) und eben deswegen iSd § 115 beleidigt wird, weil er einer solchen Gruppe angehört. In Bezug auf eine Misshandlung oder eine Bedrohung mit einer Misshandlung (§ 115 Abs 1, Fall 3 und Fall 4) genügt die Tathandlung; in Bezug auf die Beschimpfung und Verspottung (§ 115 Abs 1, Fall 1 und Fall 2) muss die Tathandlung geeignet sein, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Verächtlich macht, wer den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt. Das ist der Fall, wenn die Beschimpfung oder Verspottung in einer grob diskriminierenden Weise erfolgt und der Beleidigte wegen seiner Zugehörigkeit zu der ethnischen Gruppe als minderwertig oder wertlos dargestellt wird (vgl Fabrizy, StGB12 § 117 Rz 4; 13 Os 154/03 = EvBl 2004/105 = JBl 2004, 664 = SSt 2004/2; 11 Os 87/10v).

22

Ermächtigungsberechtigt ist der Beleidigte.

D. Rechte des Verletzten (Beleidigten) in den Fällen des § 117 Abs 2 und Abs 3

23

Der Verletzte (Beleidigte) hat in den Fällen des § 117 Abs 2 und Abs 3 folgende Rechte:

24

1. Er kann sich jederzeit (dh bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) der Anklage des öffentlichen Anklägers anschließen, womit er zu einem mit den Rechten des Privatanklägers ausgestatteten „Nebenkläger“ wird (vgl Probst, Probleme XIV, 271 ff, insb 288 ff; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 117 Rz 7; OLG Innsbruck ÖJZ-LSK 1986/37). Um die Stellung eines solchen „Nebenklägers“ zu erlangen, bedarf es einer ausdrücklichen (und rechtzeitigen) Erklärung; der (bloße) Anschluss als Privatbeteiligter genügt nicht (vgl abermals OLG Innsbruck ÖJZ-LSK 1986/37). Zur Rechtsstellung des „Nebenklägers“, insb auch zur Frage, ob er ein Kostenrisiko trägt, vgl Probst, aaO.

25

2. Er ist selbst zur Erhebung der Privatanklage berechtigt, wenn der öffentliche Ankläger

a)

die strafbare Handlung nicht verfolgt (weil er etwa die Beweislage für aussichtslos hält) oder

b)

von der Verfolgung zurücktritt (§ 117 Abs 4 Satz 2); weiters aber auch

c)

wenn der öffentliche Ankläger in den Fällen des § 117 Abs 2 (nicht aber auch in jenen des § 117 Abs 3) die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil

aa)

entweder der Verletzte ohne vorangegangene Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder

bb)

eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (§ 92 StPO).

27

Der Verletzte erlangt nicht schon dadurch sein selbständiges Privatanklagerecht, dass er ohne vorangegangene Anfrage der Staatsanwaltschaft unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder dass er auf Anfrage der Staatsanwaltschaft die Erteilung der Ermächtigung verweigert; er kann vielmehr die Privatanklage erst dann selbst erheben, wenn ihn der öffentliche Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt hat.

28

Ist der Täter ein Jugendlicher, so ist die Erhebung einer Privatanklage unzulässig (§ 44 Abs 1 JGG). Ist eine strafbare Handlung gegen die Ehre eine Jugendstraftat, so hat sie der öffentliche Ankläger auf Ermächtigung des Verletzten (Beleidigten) zu verfolgen, allerdings nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willen geboten ist.

IV. Obligatorischer Sühneversuch

29

Gemäß Art II des Gesetzes v , RGBl 19, muss unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erhebung einer Privatanklage wegen einer strafbaren Handlung gegen die Ehre ein obligatorischer Sühneversuch vor dem Gemeindevermittlungsamt vorangehen. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein solcher Sühneversuch vorgeschrieben ist, zählt insb, dass für den Wohnsitz des Privatanklägers und des Beschuldigten ein Gemeindevermittlungsamt eingerichtet ist, das zur Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenbeleidigungssachen berufen ist (s Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 117 Rz 8).

V. Schlichtungsausschuss der Ärztekammer

30

Vgl § 94 ÄrzteG 1998, wonach die Kammerangehörigen verpflichtet sind, vor Einbringung (ua) einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung vorzulegen.

Da diese Änderung auf die Kommentierung des § 117 keine Auswirkung hat, bleibt eine Überarbeitung der 5. Auflage vorbehalten. Das gilt auch für die aus grammatikalischen Gründen erfolgte Richtigstellung in Abs 4.

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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