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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 98 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren

Rainer Nimmervoll

Schrifttum

S Vorbem zu §§ 96-98 Rz 4.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Tatsubjekt
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3- 5
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Strafe
7, 8
VI.
Straflosigkeit nach Abs 2
9
VII.
Konkurrenz

I. Tatsubjekt

1

Subjekt kann ein Arzt, aber auch jeder Nichtarzt sein, nur nicht die Schwangere selbst.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt ist auch in diesem Fall die Leibesfrucht; geschützt werden aber überdies die Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, da es an ihrer Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch mangelt. Im Übrigen vgl § 96 Rz 4 f.

III. Äußere Tatseite

3

Die Tathandlung besteht im Abbruch der Schwangerschaft. Der Unterschied zu § 96 liegt (lediglich) darin, dass dies ohne Einwilligung der Schwangeren geschieht. Zur Tathandlung, selbst s daher § 96 Rz 6.

4

Ohne Einwilligung wird die Tat begangen, wenn die Schwangere entweder überhaupt nicht in den Schwangerschaftsabbruch eingewilligt hat, dieser mithin ohne (nicht unbedingt auch gegen) ihren Willen vorgenommen wird, oder wenn eine von ihr erteilte Einwilligung unwirksam ist (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 98 Rz 2; Eder-Rieder, WK2 § 98 Rz 4; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 98 Rz 2). Vgl im Übrigen hiezu § 96 Rz 9 und 10. Unwirksam ist die Einwilligung insb auch dann, wenn die Schwangere hiezu genötigt wurde (vgl SSt 54/56 = EvBl 1984/93).

5

Die Straflosigkeitsgründe des § 97 sind auf eine Tat nach § 98 nicht anwendbar (vgl § 97 Abs 1 Einleitung: „Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar [...]“). Daher ist der ohne Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch in jeder Phase der Schwangerschaft und auch bei Vorliegen einer der in § 97 Abs 1 Z 2 angeführten Indikationen strafbar; eine Ausnahme besteht insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 98 Abs 2 (Rettung der Schwangeren aus unmittelbarer Lebensgefahr, sofern ihre Einwilligung nicht rechtzeitig zu erlangen ist).

IV. Innere Tatseite

6

Es ist Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch darauf beziehen, dass es an einer wirksamen Einwilligung der Schwangeren fehlt. Ein diesbezüglicher Irrtum schließt den Vorsatz und damit den subjektiven Tatbestand aus (vgl hiezu auch Eder-Rieder, WK2 § 98 Rz 5).

V. Strafe

7

1.

Grundstrafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren;

2.

bei Tod der Schwangeren (§ 7 Abs 2): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

8

Während im Falle des Abbruchs der Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren der Arzt durch eine geringere Strafdrohung privilegiert wird, macht der Gesetzgeber für den Abbruch ohne Einwilligung der Schwangeren keinen Unterschied zwischen Arzt oder Nichtarzt als unmittelbare Täter (Eder-Rieder, WK2 § 98 Rz 3). Hervorgehoben sei weiters, dass der Nichtarzt, gleichgültig, ob er mit oder ohne Einwilligung der Schwangeren abbricht, stets mit gleicher Strafe bedroht ist (vgl die Strafsätze des § 96 Abs 2 mit den vorliegenden).

VI. Straflosigkeit nach Abs 2

9

Unter den Voraussetzungen des Abs 2 (s hiezu bereits oben Rz 5) ist der Täter straflos. Das gilt sowohl für einen Arzt als auch für einen Nichtarzt (uzw für Letzteren nach dem Wortlaut des Abs 2 unabhängig davon, ob ärztliche Hilfe rechtzeitig erlangt werden kann oder nicht; vgl hingegen § 97 Abs 1 Z 3).

VII. Konkurrenz

10

Zur Konkurrenz mit Körperverletzungsdelikten s § 96 Rz 24. Nach SSt 54/56 = EvBl 1984/93 = ÖJZ-LSK 1983/185 bzw 9 Os 91/86 (RS 0090193) ist echte Idealkonkurrenz zwischen § 12, 2. Fall, § 98 Abs 1 und § 105, § 106 Abs 1 Z 3 möglich (vgl hiezu jedoch Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 98 Rz 2; Schmoller, SbgK § 98 Rz 12; Eder-Rieder, WK2 § 96 Rz 4 f).

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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