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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 71 Schädliche Neigung

Alexander Tipold

Schrifttum

Loebenstein, Das neue Strafgesetzbuch nach fünf Jahren, ÖJZ 1980, 1; Moos, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB, Probleme VII, 1; Moos, Die authentische Interpretation der Strafschärfung beim Rückfall nach § 39 StGB und der Schuldbegriff, ÖJZ 1980, 113, 143, 169; Rainer, Die Begriffe „öffentliche Begehung“, „gewerbsmäßige Begehung“, „schädliche Neigung“ und „Strafverschärfung bei Rückfall“ im StGB, LJZ 1988, 138.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
„Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet“
2- 4
III.
Gleichartige verwerfliche Beweggründe, gleicher Charaktermangel
5

I. Allgemeines

1

Strafbare Handlungen beruhen dann auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie

a)

gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind oder

b)

auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder

c)

auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

Dabei begründet jedes dieser Kriterien für sich allein, somit unabhängig von den anderen (vgl EvBl 1983/111), die gleiche schädliche Neigung. Sind die Straftaten somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie auch auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen (abw SSt 33/40 zum früheren Recht). Denn „Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung“ und zeigen „die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen“ (EBRV 1971, 184; krit Moos, Probleme VII, 12 ff).

II. „Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet“

2

Gegen dasselbe Rechtsgutgerichtet sind Straftaten, wenn ihnen jeweils etwa Angriffe gegen fremdes Vermögen, gegen Leib oder Leben anderer (unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit; RS 0092059; 11 Os 96/11v; Rainer, SbgK § 71 Rz 7; Fabrizy, StGB12 § 71 Rz 3), gegen die Freiheit anderer, gegen die Sittlichkeit usw zugrunde liegen, wobei es - rechtsgutsbezogen - in erster Linie auf eine eher formale Betrachtungsweise ankommt. Nach der Rsp lässt sich die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, nicht allein aus der systematischen Einordnung der betreffenden Deliktstypen im Besonderen Teil des StGB beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei insb darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (SSt 46/48 = ÖJZ-LSK 1975/197; Jerabek, WK2 § 71 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 71 Rz 3). Eine solche Gleichartigkeit, bezogen auf das beeinträchtigte Rechtsgut, kann aber strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen.

3

Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des Besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind (EBRV 1971, 188). Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen (Rainer, SbgK § 71 Rz 4 ff), wie Sachbeschädigung (§ 125) und Brandstiftung (§ 169), Betrug (§ 146) und Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198; dazu 13 Os 95/09h), Schlepperei und Urkundenfälschung (RS 0112567), Körperverletzungsdelikte und Suchtmitteldelikte (RS 0091972) sowie Vermögensdelikte und Suchtmitteldelikte (SSt 60/51; 15 Os 28/11y). Es genügt, wenn das eine Delikt auch jenes Rechtsgut zu schützen bestimmt ist, das durch das andere Delikt verletzt wurde, mag für die systematische Einordnung auch ein anderes, mitgeschütztes Rechtsgut maßgebend gewesen sein (abw Marschall, ÖJZ 1974, 427). Weitere Beispiele bei Rainer, SbgK § 71 Rz 11 ff und Jerabek, WK2 § 71 Rz 8.

4

Ob eine im Ausland verübte Straftat auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, weil sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, ist idR danach zu beurteilen, worunter der im Ausland verwirklichte Sachverhalt nach dem österr Strafgesetz zu subsumieren ist (SSt 51/17 = ÖJZ-LSK 1980/118); damit beruht zB die (sachliche) Begünstigung nach § 257 dStGB auf der gleichen schädlichen Neigung wie § 164 Abs 1 (und nicht wie § 299).

III. Gleichartige verwerfliche Beweggründe, gleicher Charaktermangel

5

Auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen Straftaten, wenn sie ihre Wurzel in derartigen Beweggründen oder einem derartigen Charaktermangel haben, wobei diese Beweggründe oder dieser Mangel für die Tatbegehung von entscheidendem Einfluss gewesen sein muss. In Betracht kommen nur verwerfliche Motivationen, wie hemmungsloses Gewinnstreben, und Mängel im Charakter des Täters, wie Rachsucht, Jähzorn, Hang zu Alkoholexzessen, Hang zu Gewalttätigkeiten (RS 0091943), Rohheit, sadistische Neigungen, aber auch Haltlosigkeit und Arbeitsscheu (Rainer, SbgK § 71 Rz 8 f; Jerabek, WK2 § 71 Rz 5). Eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (iSd § 33 Abs 1 Z 5) ist nicht erforderlich. Zu nennen sind hierbei etwa Betrug (§ 146) einerseits und falsche Beweisaussage (§ 288) wegen des Hanges zur Täuschung (RS 0112557) oder Beweismittelfälschung (§ 293; 15 Os 5/96) oder Verleumdung (14 Os 169/11a) andererseits.

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