StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 103 Überlieferung an eine ausländische Macht
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Objektive Bedingung der Strafbarkeit | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Rechtfertigung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Tatobjekt
1
Als Tatobjekt kommt jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts in Betracht, somit auch eine unmündige, geisteskranke oder widerstandsunfähige Person.
II. Äußere Tatseite
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Tatbildlich handelt, wer
eine Person ohne deren Einwilligung mit Gewalt, oder
eine Person, nachdem er ihre Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, oder
eine unmündige, geisteskranke oder widerstandsunfähige Person einer ausländischen Macht überliefert.
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Unter ausländischer Macht ist nur eine politische Macht zu verstehen, wie sie in einer auf ausländischem Gebiet bestehenden staatlichen oder parastaatlichen Gewalt in Erscheinung tritt und sich je nach der Gesellschaftsordnung und politischen Lage des betreffenden Landes in einer ausländischen Behörde, politischen Partei oder ähnlichen Organisation verkörpert (EBRV 1971, 233; Schwaighofer, WK2§ 103 Rz 2; darüber hinausgehend Schmoller, SbgK § 103 Rz 7). Zur Überlieferung an eine private ausländische Gewalt s unten Rz 10.
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Dem Überlieferten muss von der ausländischen Macht keine Gefahr drohen, dh, es muss nicht zu befürchten sein, dass sie ihre Gewalt in einem für das Opfer nachteiligen Sinn ausübt (so auch Mayerhofer, StGB6 § 103 Anm 3). Allerdings wird idR (s auch Abs 2) das Opfer der ausländischen Macht „auf Gnade oder Ungnade ausgeliefert sein“ (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 103 Rz 2), sodass § 103 als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden wird (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 103 Rz 2; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 103 Rz 3; Schwaighofer, WK2 § 103 Rz 4).
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Die Begehungsmittel entsprechen jenen des § 102; es kann daher auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden. Das Delikt ist (anders als nach § 90 StG) erst mit der Überlieferung des Opfers an die ausländische Macht vollendet.
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
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Objektive Bedingung der Strafbarkeit (Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 103 Rz 1; Schwaighofer, WK2 § 103 Rz 9; Schmoller, SbgK § 103 Rz 23) ist, dass der Täter oder die überlieferte Person Österreicher ist oder sich die überlieferte Person zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat. Ist der Überlieferte Österreicher oder hat er sich im Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten, so werden durch die Tat in jedem Fall österreichische Interessen berührt; auch wenn die Tat vom Ausland her begangen wird, unterliegt sie deshalb (stets) den österreichischen Strafgesetzen (vgl § 64 Abs 1 Z 4a).
IV. Innere Tatseite
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Es ist Vorsatz erforderlich, bedingter Vorsatz genügt. Die objektive Bedingung kommt vorsatzunabhängig (und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Fahrlässigkeit) zum Tragen.
V. Rechtfertigung
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Eine rechtswirksame Einwilligung des Überlieferten schließt bereits den Tatbestand aus. Soweit eine Auslieferung oder fremdenpolizeiliche Abschiebung überhaupt den Tatbestand erfüllt, ist die Tat gerechtfertigt (Ausübung einer Amts- oder Dienstpflicht).
VI. Strafe
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Grundstrafdrohung nach Abs 1: Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren.
Privilegierender Strafsatz nach Abs 2: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt worden ist. Erheblich ist die Gefahr insb dann, wenn dem Überlieferten im Ausland eine längerdauernde Haft oder sonstige Anhaltung, aber auch schwere körperliche Misshandlung drohen (vgl auch Fabrizy, StGB12 § 103 Rz 4).
VII. Abgrenzung bzw Konkurrenz
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1. Die Überlieferung an eine private ausländische Gewalt (etwa ein ausländisches Industrieunternehmen, an eine ausländische Handelsschiffsreederei udgl; vgl im Übrigen auch EBRV 1971, 234) wird von § 103 nicht erfasst. Derartige Taten können nach § 99, § 105, allenfalls auch nach § 108 bzw § 146 oder § 144 strafbar sein.
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2. Überlieferung an ein ausländisches Bordell etc ist als Menschenhandel (§ 104a) oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217) strafbar.
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3. Gemäß § 277 (verbrecherisches Komplott) ist schon die Verabredung mit einem anderen zur gemeinsamen Ausführung des Delikts nach § 103 strafbar.
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4. Mit krimineller Vereinigung (§ 278) ist echte Konkurrenz anzunehmen. Das gilt auch für § 278a.
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5. Wurden dem Opfer anlässlich seiner Bemächtigung Körperverletzungen zugefügt, so ist dies idR gesondert (nach §§ 83 ff) zu ahnden (Schmoller, SbgK § 103 Rz 35; aA Schwaighofer, WK2 § 103 Rz 11).