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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 220b Tätigkeitsverbot

Tipold

Schrifttum

Maleczky, Das neue „Sonderstrafrecht“ für Sexualstraftäter. Tätigkeitsverbot, gerichtliche Aufsicht, Sonderauskünfte und Sondertilgungsfristen, iFamZ 2009, 230; Tipold, Vom „Schwachsinn“, JSt 2009, 118.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Rechtsnatur
1
II.
Anlasstaten
A.
Nach Abs 1
2, 3
B.
Nach Abs 2
3a, 3b
III.
Prognose
4, 4a
IV.
Dauer
5
V.
Objektiver Straftatbestand
6
VI.
Innere Tatseite
7
VII.
Strafdrohung
8
VIII.
Konkurrenzen
9

I. Rechtsnatur

1

Bei dem in den Abs 1 bis 3 geregelten Tätigkeitsverbot handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme (Fabrizy, StGB13 § 220b Rz 4; Philipp, WK2 § 220b Rz 2; List, SbgK § 220b Rz 13; Bertel/Schwaighofer, BT II13 § 220b Rz 1; Schwaighofer, PK-StGB § 220b Rz 1; Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 220b Rz 1; 14 Os 107/12k = SSt 2013/8; 15 Os 103/13f; 11 Os 50/16m), Abs 4 enthält einen Straftatbestand. § 220b wurde mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40, eingeführt und mit dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/116, geringfügig verändert. Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl I 2019/105, erfolgte eine wesentliche Ausdehnung dieser Bestimmung. War das Tätigkeitsverbot vor dieser Reform auf Sexualstraftäter beschränkt, so ist dieser Konnex nun nahezu gänzlich verloren gegangen. Systematische Überlegungen stehen aber nicht im Fokus des Gesetzgebers: Als vorbeugende Maßnahme gehört der Großteil in den Bereich der §§ 21 ff StGB eingefügt, der Straftatbestand in Abs 4 ist jedenfalls kein Sexualdelikt.

II. Anlasstaten

A. Nach Abs 1

2

Anlasstat für ein Tätigkeitsverbot nach Abs 1 ist

1.

eine vorsätzlich begangene

2.

strafbare, somit rechtswidrige und schuldhafte Handlung,

3.

die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und sich

4.
a

gegen Leib und Leben oder

b.

gegen die Freiheit oder

c.

gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

5.

einer minderjährigen Person richtet (Philipp, WK2 § 220b Rz 3).

Opfer ist somit eine minderjährige Person.

3

Weiters muss der Täter im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt haben, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakt mit Minderjährigen einschließt. Hier ist insbesondere an Lehrer, Jugendsporttrainer oder sonstiges Aufsichtspersonal zu denken. Verkäufer in einem Spielzeuggeschäft, aber auch Betreiber von Schulkantinen, Kinderärzte und Animateure fallen nach Ansicht der EBRV (2319 BlgNR 24. GP 19) unter die Wortfolge „sonst intensiven Kontakt“ (Fabrizy, StGB13 § 220b Rz 2; Philipp, WK2 § 220b Rz 5). Das Beschäftigungsverbot bezieht sich dann auf eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger betrifft (Lehrer, Sporttrainer, Erzieher; Schwaighofer, PK-StGB § 220b Rz 3) oder sonst zu intensiven Kontakten mit Minderjährigen führt (Animateure, Kinderärzte).

B. Nach Abs 2

3a

Anlasstat für ein Tätigkeitsverbot nach Abs 2 ist

1.

eine vorsätzlich begangene

2.

strafbare, somit rechtswidrige und schuldhafte Handlung,

3.

die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und sich

4.
a

gegen Leib und Leben oder

b.

gegen die Freiheit oder

c.

gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

5.

einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person richtet.

Opfer ist somit eine wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person.

3b

Weiters muss der Täter im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt haben, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen betrifft (Krankenpfleger) oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt.

III. Prognose

4

Ein Tätigkeitsgebot ist zu erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter andernfalls unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Demnach scheiden nur Bagatelltaten aus. Der Begriff „Gefahr“ meint nichts anderes als „Befürchtung“ iSd §§ 21 bis 23, weshalb die Gefährlichkeitsprognose ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Tatwiederholung erfordert (14 Os 107/12k = JBl 2013, 396 = SSt 2013/8; 15 Os 103/13f; 15 Os 43/14h).

4a

Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben (Abs 3). Zu denken ist hier an eine erfolgreiche Therapie (Fabrizy, StGB13 § 220b Rz 6).

IV. Dauer

5

Das Verbot, diese und vergleichbare Tätigkeiten auszuüben, ist für unbestimmte Zeit auszusprechen (Abs 1 und 2). Das Tätigkeitsverbot beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wurde (Abs 3 1. Satz).

Nach Abs 3 2. Satz hat das Gericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, noch besteht. Besteht die Gefahr nicht mehr, hat das Gericht die Maßnahme aufzuheben; das steht zwar nicht in der Bestimmung selbst, ist aber wohl selbstverständlich. Die Prüfungspflicht besteht auch während der Haft, weil der Gesetzgeber jenen Satz, wonach Anhaltezeiten nicht einzurechnen sind, nicht in die Neufassung dieser Bestimmung übernommen hat.

V. Objektiver Straftatbestand

6

Nach Abs 4 ist der Verstoß gegen ein Tätigkeitsgebot mit Strafe bedroht. Dieser Straftatbestand dient einzig und allein der strafrechtlichen Absicherung der Einhaltung des Tätigkeitsverbotes und beschreibt somit eine Ungehorsamstat. Als Ausdruck der Missachtung des Gerichts wäre diese Regelung eher bei den Rechtspflegedelikten einzuordnen. Die Gefährdung der sexuellen Integrität Minderjähriger ist nicht Schutzgut dieser Strafnorm.

Mit Ausübung der Tätigkeit ist das Delikt vollendet, knapp vor deren Aufnahme versucht.

Es handelt sich um ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, denn unmittelbarer Täter kann nur jemand sein, dem gegenüber ein - klar umschriebenes - Tätigkeitsverbot rechtskräftig ausgesprochen wurde. Eine Beteiligung nach § 14 Abs 1 StGB ist problemlos möglich.

VI. Innere Tatseite

7

Seit der Neuregelung genügt dolus eventualis. Das früher vorgesehene Wissentlichkeitserfordernis begründete der Gesetzgeber im Jahr 2009 (271/A 24. GP 37) wie folgt: „Hinsichtlich des Tatvorsatzes ist Wissentlichkeit erforderlich. Dieser Grad des Vorsatzes wird beim unmittelbaren Täter in aller Regel gegeben sein. Bei potentiellen Tatbeteiligten soll durch diese Schwelle ein nicht zu rechtfertigender Kriminalisierungsschub vermieden werden, der daraus resultieren würde, dass sich zB Arbeitgeber, Jobvermittler, aber etwa auch derjenige, der den Betroffenen mit dem Auto zur Arbeit bringt, schon bei bloßem Eventualvorsatz strafbar machen würden.“ Zehn Jahre später hatte man nichts gegen einen derartigen Kriminalisierungsschub, und man begründet die Änderung nicht einmal (EB 158/ME 26. GP 9).

VII. Strafdrohung

8

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

VIII. Konkurrenzen

9

Der Gesetzgeber (JAB 106 BlgNR 24. GP 25; EBRV 678 BlgNR 23. GP 27; ebenso Fabrizy, StGB13 § 220b Rz 8; Philipp, WK2 § 220b Rz 15; Bertel/Schwaighofer, BT II13 § 220b Rz 4; Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 220b Rz 3) geht zu Recht von einer echten Konkurrenz zu der erneuten Sexualdelinquenz aus. Das gilt gleichermaßen für alle durch die Novelle 2019 erfassten Tatbestände. Auch die Konkurrenzfrage spricht für eine Einordnung dieser Bestimmung in den Bereich der Delikte gegen die Rechtspflege.

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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