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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 230

Das neue „Sonderstrafrecht“ für Sexualstraftäter

Tätigkeitsverbot, gerichtliche Aufsicht, Sonderauskünfte und Sondertilgungsfristen

Oskar Maleczky

Mit dem 2. Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2009/40) baute der Gesetzgeber besondere, speziell auf Sexualstraftäter zugeschnittene Maßnahmen aus, die als „Sonderstrafrecht“ bezeichnet werden können und nur in Teilbereichen außerhalb des Sexualstrafrechts Anwendung finden.

I. Verschärfung der materiellen Tatbestände

Zunächst wurden die Strafdrohungen der wichtigsten Sexualdelikte erhöht. §§ 202 Abs 1 (Geschlechtliche Nötigung), 205 Abs 1 (Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person) und 214 Abs 2 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen) haben nunmehr eine Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Qualifikationen der §§ 205 Abs 2 und 207 Abs 3 StGB ziehen eine Strafe von fünf bis 15 bzw zehn bis 20 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich (wie schon bisher bei §§ 201 Abs 2, 202 Abs 2 und 206 Abs 3 StGB).

Weiters wurde das wissentliche Zugreifen im Internet auf pornografische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3a StGB strafbar.

Schließlich beginnt die Strafbarkeitsverjährung nun nicht erst ab dem 18., sondern ab dem 28. Lebensjahr des Opfers und betrifft nicht bloß bestimmte schwere Sexualdelikte.

II. Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB)

Das neu geschaffene Tätigkeitsverbot betrifft die Erziehung, Ausbild...

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