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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3
IV.
Innere Tatseite
4
V.
Abgrenzung
5- 8
VI.
Strafe
9
VII.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

§ 214 ergänzt gleichsam die Kuppeleibestimmung des § 213: Es fehlt an einem Autoritätsverhältnis iSd § 212, andererseits ist das Opfer unmündig (Abs 1) oder minderjährig (Abs 2). Das Delikt kann von jedermann begangen werden.

II. Tatobjekt

2

Objekt ist nach Abs 1 eine unmündige, nach Abs 2 eine minderjährige Person. Irrelevant ist, ob das Opfer bereits Sexualkontakte hatte.

III. Äußere Tatseite

3

Die Tathandlung besteht im Herbeiführen der persönlichen Annäherung einer unmündigen bzw minderjährigen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person (siehe dazu § 213 Rz 5). Auch § 214 stellt auf das Bewirken einer persönlichen Annäherung individuell bestimmter Menschen zu einzelnen geschlechtlichen Handlungen ab. Wie bei § 213 fällt das bloße Gewähren eines Unterstands zur Durchführung geschlechtlicher Handlungen, so etwa das Vermieten von Quartieren an Liebespaare, nicht unter den Begriff des Herbeiführens (Fabrizy, StGB12 § 214 Rz 1; List, SbgK § 214 Rz 21). Zur geschlechtlichen Handlung siehe oben § 202 Rz 5 ff, zum Vermögensvorteil s § 213 Rz 13. Das Delikt ist vollendet, wenn das Schutzobjekt die geschlechtliche Handlung mit dem anderen begeht oder an sich duldet (Philipp, WK2 § 214 Rz 7).

IV. Innere Tatseite

4

Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem anderen (die verkuppelte Person als Schutzobjekt ist in diesem Zusammenhang nicht „ein anderer“) einen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 5 Abs 2); im Übrigen genügt bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1). Der Vorsatz muss sich dabei auf das Alter beziehen. Erkennt der Täter nicht die Unmündigkeit, wohl aber die Minderjährigkeit, ist er nach Abs 2 zu bestrafen. Geht er irrigerweise von einer Volljährigkeit aus, scheidet eine Strafbarkeit nach § 214 aus.

V. Abgrenzung

5

1. Stehen Täter und Objekt in einem der in § 212 bezeichneten Verhältnisse, so kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 212 (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) § 213 mit der Strafdrohung des Abs 2 zur Anwendung.

6

2. Das Gewähren des Unterstands, wenn sonst keine tatbildliche Tätigkeit iS des Zuführens entwickelt wird, fällt nicht unter das Tatbild, kann jedoch, wenn die Voraussetzungen der §§ 206 oder 207 (hinsichtlich Abs 1) vorliegen, als Beteiligung an diesen Delikten geahndet werden (Fabrizy, StGB12 § 214 Rz 1), sofern dem Täter diese Umstände bekannt sind (bzw er sie für möglich hält und sich damit abfindet).

8

3. Die verkuppelte Person ist Schutzobjekt; sie kann daher nicht nach §§ 12, 214 strafbar werden (Philipp, WK2 § 214 Rz 4; List, SbgK § 214 Rz 32).

VI. Strafe

9

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Abs 1) bzw von sechs Monaten bis zu zwei Jahren (Abs 2) zu bestrafen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 191 StPO ist die Strafverfolgung wegen der Tat nach Abs 2 einzustellen. Eine Diversion ist für Abs 1 ausgeschlossen (§ 198 Abs 3 StPO).

VII. Konkurrenz

10

Idealkonkurrenz ist ua möglich mit § 211 als Beteiligter gemäß § 12, aber auch mit §§ 206, 207 jeweils als Beteiligter (Fabrizy, StGB12 § 214 Rz 3; List, SbgK § 214 Rz 36; HinterhoferRosbaud, BT II5 § 214 Rz 7; aA Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 214 Rz 6), weiters mit § 215. § 213 Abs 2 verdrängt § 214 kraft Spezialität, nicht aber § 213 Abs 1 (Philipp, WK2 § 214 Rz 10).

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