StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Schrifttum
S bei §§ 21, 22 und 23.
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Für die Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen ist entscheidend, welche vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde.
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1. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§ 23) ist stets nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Es wird also nicht vikariiert, sondern kumuliert. Nach Ende der Strafzeit und vor Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt (ebenso wie vor neuerlicher Überstellung nach Unterbrechung der Anhaltung wegen Flucht oder Strafvollzug; vgl SSt 53/67) ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Anstaltsunterbringung, dh der Vollzug der vorbeugenden Maßnahme, noch notwendig ist. Ist diese Notwendigkeit gegeben (vgl hierzu EvBl 1976/202 = JBl 1976, 442), so ist der Rechtsbrecher in die Anstalt zu überstellen. Ist sie hingegen zu verneinen, so steht die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich (§ 47 Abs 4), wobei die Probezeit zehn Jahre beträgt (§ 48 Abs 2). Ein unbedingter Verzicht auf den Vollzug der Maßnahme ist daher anlässlich der Entscheidung über die Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs nach Strafende nicht zulässig.
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2. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nach § 21 Abs 2) oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist hingegen stets vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. In diesen Fällen ist die Zeit der Anstaltsunterbringung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Endet die Unterbringung in der Anstalt vor Ablauf der Strafzeit, so ist der Verurteilte grundsätzlich in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird. Endet dagegen die Unterbringung in der Anstalt nach Ablauf der Strafzeit, so ist die Strafe durch die Anrechnung der Anhaltezeit verbüßt (vgl hierzu auch § 23 Abs 3).
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Bei diesen beiden freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen folgt das StGB daher dem System des Vikariierens.
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Die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vor der Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 ist nicht zwingend vorgeschrieben; die Anhörung des Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (EvBl 1976/202 = JBl 1976, 442).
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Siehe auch § 178a StVG und dazu Nimmervoll, SbgK § 24 Rz 6 f; Ratz, WK2 § 24 Rz 2.