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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 156 Betrügerische Krida

Margarethe Flora

Schrifttum zu §§ 156-163

Arnold, Strafrechtliche Organhaftung bei Kridadelikten, GesRZ 1973, 58; Aschauer/Winkler, Cash-Pooling - Szenarien möglicher Strafbarkeit, ZWF 2015, 155; Bertel, Mitschuld an Kridadelikten, RdW 1981, 134; Bertel, Fahrlässige Krida und freie Wirtschaft, wbl 1995, 60; Breiter, Fahrlässige Krida nach Zahlungsunfähigkeit (1998); Brandstetter, Der „Strohmann-Geschäftsführer“ im Kridastrafrecht, ecolex 1992, 244; Brandstetter, Die Fragwürdigkeit der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ und andere aktuelle Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, StPG 26 (1998), 127; Burgstaller, Wirtschaftsstrafrecht in Österreich, JBl 1984, 577; Eckert/Tipold, Strafbare Dividenden, GES 2013, 59; Fuchs, Wirtschaftsordnung durch Strafrecht? in: Steininger-FS (2003), 57; Helmreich, Rückzahlung eines Darlehens als betrügerische Krida? JAP 2004/05, 145; Hochmayr, Betrügerische Krida durch Verschiebung von Schulden zwischen Privat- und Geschäftskonten, ÖJZ 2000, 674; Hollaender, Betrügerische Krida nach § 156 StGB und ihre Reichweite, AnwBl 2007, 289; Honsell, Bankenhaftung bei Unternehmenssanierung, JBl 1987, 146; Kindel/Wengeler, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers bei der Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens, AnwBl 2004, 276; Lewisch, Neues vom Wirtschaftsstrafrecht: Quo vadis „Betrügerische Krida“? ÖJZ 1998, 455; Lewisch, Strafrechtliche Beurteilung der Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen in der Krise, RdW 2000, 584; Liebscher, Die Wirtschaftsdelikte im österreichischen Strafrecht, ZStW 88 (1976), 261; Liebscher, Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, JBl 1979, 225; Liebscher, Das zweite Antikorruptionsgesetz, JBl 1982, 617; Mayerhofer, Keine Mitschuld des Gläubigers an der Krida des Schuldners - ein Beitrag zur Beihilfe am Sonderdelikt, ÖJZ 1989, 238; Paulitsch/Cernusca, Ausschüttung einer Sonderdividende - Ein Fall für betrügerische Krida und Untreue? ecolex 2015, 382; Platzgummer, Unternehmerrisiko und Strafrecht, JBl 1987, 757; Rainer, Strafrechtliche Verfolgung bei Unternehmensinsolvenzen, RZ 1994, 127; Schick, Strafrechtliche Risken der Sanierung, in Jelinek (Hrsg), Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht (1987), 117; Schmieder, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Wirtschaftsstrafrecht, in: Leitner (Hrsg), Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung (2014), 353; Schumacher, Konkursverschleppung und Gesellschafterhaftung, RdW 1987, 394; H. Steininger, Strafrechtliche Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit Insolvenzen, in: Jelinek (Hrsg), Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht (1987) 95; H. Steininger, Typische Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität und ihre Bekämpfung, ÖJZ 1982, 589; Strigl, Kridahaftung des Geschäftsführers wegen Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsforderungen gegen die insolvente GmbH, wbl 1989, 203; Tschulik, Die Kridadelikte des StGB, LJZ 1991, 34; Winalek, Verstaatlichte Unternehmungen - eine kridastrafrechtliche Betrachtung, RZ 1987, 54; Winalek, Ein Fall von Wirtschaftskriminalität, RZ 1983, 236. S auch das Schrifttum zu § 159.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2- 4
III.
Äußere Tatseite
5
A.
Tatobjekt
6- 8
B.
Begehungsformen
9, 10
C.
Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung
11- 14
IV.
Innere Tatseite
V.
Vollendung - Versuch
VI.
Beteiligung mehrerer
VII.
Abgrenzung
18- 22
VIII.
Strafe
23- 25
IX.
Konkurrenz
X.
Tätige Reue
XI.
Hehlerei

I. Allgemeines

1

§ 156 entspricht iW dem früheren § 205a StG. Das Wesen der betrügerischen Krida besteht darin, dass der Schuldner mehrerer Gläubiger durch wirkliche oder scheinbare Verringerung seines Vermögens die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert. Die Deliktsbezeichnung („betrügerische“ Krida) ist lediglich historisch zu erklären (vgl Steininger in Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 96 f; Rainer, SbgK § 156 Rz 1); mit dem Betrug nach § 146 hat § 156 noch weniger gemein als zuvor § 205a StG mit § 197 StG.

II. Tatsubjekt

2

Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer Schuldner mehrerer Gläubiger ist, dh, mindestens zwei Gläubiger hat (RS 0118270; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 3; Rainer, SbgK § 156 Rz 10). Es handelt sich daher um ein Sonderdelikt, wobei die geforderte Subjektqualität das Unrecht der Tat bestimmt, sodass für die Beteiligung mehrerer die Vorschrift des § 14 Abs 1 gilt (s Rz 17). Dass der Schuldner Unternehmer ist, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er, aus welcher Rechtsbeziehung immer (Rainer, SbgK § 156 Rz 9), wenigstens zwei Gläubiger hat.

3

Unmittelbare Täter können (neben einer physischen Person als Gemeinschuldner) auch leitende Angestellte einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit sein; ebenso aber auch leitende Angestellte eines (physischen) Gemeinschuldners, die ohne dessen Einverständnis handeln (s dazu § 161; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 Vorbem §§ 156-163d Rz 5, § 156 Rz 8).

4

Gläubiger sind alle (physischen oder juristischen) Personen, die den Anspruch haben, aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt zu werden. Ob es sich bei den Gläubigern um Privatpersonen, private oder öffentliche Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (zB den Fiskus in Bezug auf Steuern: SSt 57/84) handelt, macht keinen Unterschied. Es kommt nur auf das Vorhandensein mehrerer Gläubiger an; dass auch eine Mehrzahl von Geschädigten vorhanden ist, wird nicht gefordert (RS 0118270; SSt 2003/79 = RZ 2004, 88; AnwBl 2012, 518; EvBl 2014/56; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 3; Rainer, SbgK § 156 Rz 10). Ist ein Gläubiger kraft Gesetzes berechtigt, gemeinsam mit seiner Forderung auch die Forderungen anderer Gläubiger als deren Vertreter geltend zu machen (wie etwa im Fall des § 58 Abs 5 ASVG), so ändert das nichts am Vorhandensein mehrerer Gläubiger.

III. Äußere Tatseite

5

Die Tathandlung besteht in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Gemeinschuldners, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert wird.

A. Tatobjekt

6

Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte (RS 0094825; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 7 ff; Rainer, SbgK § 156 Rz 25).

7

Tatobjekte können daher insb sein: Rechte aus einem Generalvertretungsvertrag, der im Weg der Zwangsverwaltung verwertet werden kann (ÖJZ-LSK 1975/190), wobei es ohne Belang ist, ob die Gläubiger von der Möglichkeit einer Zwangsverwaltung Gebrauch gemacht hätten; Mietrechte (EvBl 1982/157 = RZ 1982/60; SSt 45/2 = RZ 1974/35); das Anwartschaftsrecht des Käufers an einer ihm unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Sache (RS 0094870; EvBl 1977/211 = JBl 1977, 389); angefallene Erbschaften (JUS 1991/6/545); der Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders (JUS 1991/6/580) oder rechtlich und tatsächlich gefestigte Gewinnchancen (JUS 1993/6/1338); auch im Ausland befindliches Vermögen (JBl 2014, 270 mit Anm Birklbauer). Kein Tatobjekt sind hingegen Sachen, die gemäß § 250 EO nicht gepfändet werden dürfen (EvBl 1984/66), oder nicht exekutierbare Ansprüche oder Rechte (SSt 56/87 = EvBl 1986/96 = JBl 1986, 802 = RZ 1986/54; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 5; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 9a).

8

Die persönliche Arbeitskraft des Gemeinschuldners an sich ist weder Bestandteil der Konkursmasse noch überhaupt ein Gegenstand, auf den die Gläubiger greifen können. Der Schuldner kann daher (auch) nach Konkurseröffnung über seine Arbeitskraft verfügen, insb diese ungenützt lassen; verwertet er sie aber nutzbringend, so muss das volle angemessene Entgelt, soweit es der Exekution unterworfen ist, in die Masse fließen (SSt 47/47 = EvBl 1977/77; SSt 2006/54; EvBl 2014/56). Dem Schuldner ist so viel zu überlassen, wie er für den ordentlichen Unterhalt für ihn und seine Familie notwendiger Weise braucht (Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 5).

B. Begehungsformen

9

Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen (RS 0120085; SSt 2005/47; SSt 2008/13). Als Begehungsformen der Vermögensverringerung nennt das Gesetz das Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen sowie das Vorschützen oder Anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten; im Anschluss an diese (demonstrative) Aufzählung enthält § 156 sodann eine Generalklausel, die jede sonstige (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung erfasst, die eine den gesetzlichen Regelbeispielen gleichwertige Tatmodalität aufweist (12 Os 152/09; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 13). Wirklich verringert ist das Vermögen, wenn Vermögensbestandteile beiseitegeschafft, veräußert oder beschädigt werden oder wenn eine nicht bestehende Verbindlichkeit anerkannt wird; scheinbar verringert ist es, wenn Vermögensbestandteile verheimlicht oder eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt wird.

10

Verheimlicht wird ein Vermögensbestandteil, wenn er der Kenntnis der Gläubiger (bzw von dessen Interessenvertreter wie zB dem Insolvenzverwalter) entzogen wird, wobei auch bloßes Verschweigen seiner Existenz (zB eines erzielten Arbeitseinkommens s Rz 8) in Betracht kommt, sofern dies pflichtwidrig geschieht (RS 0094828; SSt 47/47 = EvBl 1977/77; 13 Os 49/11x; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 3; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 12; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 14). Beiseiteschaffen bedeutet, den Vermögensbestandteil dem Zugriff der Gläubiger (durch räumliches Verbringen, uU aber auch durch Veränderung der Rechtslage) tatsächlich zu entziehen (Rainer, SbgK § 156 Rz 16); dazu zählt insb das Verstecken, Verbringen an einen anderen, den Gläubigern unbekannten Ort, nicht aber die bloße Weigerung, den Verwahrungsort einer Sache bekannt- oder diese selbst herauszugeben (Rittler II 248 f). Geld kann auch dadurch beiseitegeschafft werden, dass es auf ein den Gläubigern (dem Masseverwalter) nicht bekanntes Sparkonto oder Girokonto eingezahlt wird (15 Os 150/07h; SSt 2012/150 = EvBl 2012/127). Eine Veräußerung ist nur dann tatbildlich, wenn sie zugleich eine Verringerung des Vermögens bedeutet, dh wenn sie ohne entsprechenden (wirtschaftlich äquivalenten) Gegenwert erfolgt (SSt 55/44 = ÖJZ-LSK 1984/179). War der Gegenwert angemessen und führt der Schuldner nur einen Teil davon der Masse zu, so liegt hinsichtlich des abgezweigten Rests ein Beiseiteschaffen vor (Rittler II 249). Beschädigen ist iSd § 125 zu verstehen. Der Täter erkennt nicht bestehende Verbindlichkeiten (zB Unterhalt: SSt 61/106; vgl auch 13 Os 32/15b [Verhinderung der Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid]) an oder schützt Verbindlichkeiten vor. Dies ist zumeist nur mit einem Komplizen möglich, der sich als Gläubiger ausgibt (Rainer, SbgK § 156 Rz 21). Eine sonstige Vermögensverringerung liegt vor allem vor: bei Verzicht auf ein (exekutierbares) Recht (SSt 56/87 = EvBl 1986/96 = JBl 1986, 802 = RZ 1986/54); Ausschlagung einer nicht verschuldeten Erbschaft bzw ein Erbverzicht (JUS 1991/6/545); Verzicht auf eine Investitionsablöse (15 Os 192/08); bei Vereinbarung eines langfristigen Kündigungsverzichts (EvBl 1982/157 = RZ 1982/60) oder sonst ungünstiger Verwertung eines Mietrechts (SSt 45/2 = RZ 1974/35; EvBl 1982/157; woBl 1991, 241; 15 Os 125/14t); dem Abschluss vom Scheinverträgen (RS 0126779; SSt 2011/21); bei übermäßigem Aufwand (EvBl 1954/127); wenn der Verkaufserlös einer Eigentumswohnung im Casino verspielt wird (12 Os 150/10s); wenn Waren verschenkt werden (JUS 1994/6/1507); oder wenn für eine Liegenschaft die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes veranlasst wird (SSt 62/140; EvBl 2000/28 = RZ 2000/6; SSt 64/55 = JBl 2003, 952; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 8; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 14; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 17; aM Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 251); ebenso hat die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird (es besteht eine Zahlungssperre nach § 14 EKEG; RS 0116824; SSt 64/56 = EvBl 2003/33 = JBl 2003, 592 mit Anm Köck; SSt 2003/69; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 8 mwN; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 14; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 17a; aM vor Einführung des EKEG: Kindel/Wengeler, AnwBl 2004, 276; Lewisch, BT I 273, 277); tatbestandsmäßig kann auch die Erstellung eines rechtswidrigen Jahresabschlusses (scheinbare Vermögensverringerung: Eckert/Tipold, GES 2013, 65) und/oder die Ausschüttung einer Sonderdividende sein (wirkliche Vermögensverringerung: Eckert/Tipold, GES 2013, 64 f). Keine Verringerung des Vermögens tritt dagegen ein, wenn eine zu Recht bestehende Forderung beglichen wird (vgl SSt 10/2; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 9; Rainer, SbgK § 156 Rz 18), denn der Schuldner befreit sein Vermögen nur von einer Last, sein Vermögensstand bleibt gleich. Mithin fehlt es immer dann an einer Vermögensverringerung, wenn die Verminderung der Aktiven gleichzeitig eine Verminderung der Passiven bewirkt (SSt 23/21; bei einem Einzelhandelskaufmann bilden Privat- und Betriebsvermögen einen einheitliche Haftungsfond: RS 0094756; Rainer, SbgK § 156 Rz 28). Auch die befristete Verhinderung des Gläubigerzugriffs auf eine Liegenschaft durch Erwirkung einer grundbücherlichen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) verringert das Vermögen nicht (EvBl 1998/162; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 162 Rz 2; krit Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 18). Keine Vermögensverringerung ist die Auszahlung einer angemessenen Entlohnung an den Geschäftsführer einer GmbH, auch wenn das Unternehmen in der Krise ist (RS 0130726).

C. Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung

11

Durch die Tathandlung muss die Befriedigung wenigstens eines der mehreren Gläubiger vereitelt oder geschmälert werden; dh, die Tathandlung muss dafür kausal geworden sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet (Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 19; Rainer, SbgK § 156 Rz 29 ff; vgl auch SSt 54/81 = RZ 1984/34). Die Gläubigerbenachteiligung muss keine dauernde sein (RS 0119793; EvBl 1982/157 = RZ 1982/60; SSt 2005/47; SSt 2006/38). Vereitelt ist die Befriedigung, wenn der Gläubiger leer ausgeht; geschmälert ist sie, wenn der Gläubiger weniger erhält als ihm zusteht. Eine bloße Verzögerung der Befriedigung reicht nicht aus (RS 0126785; SSt 2011/21 = RZ 2011/224; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 19; Rainer, SbgK § 156 Rz 29); uU kann § 162 (Vollstreckungsvereitelung) in Betracht kommen.

12

Wird ein Gläubiger vor den anderen befriedigt, so bleibt der Vermögensstand im Ergebnis gleich, sodass eine Vermögensverringerung nicht eintritt (SSt 24/76; RS 0094730); der Schuldner kann allerdings nach § 158 (Begünstigung eines Gläubigers) haften, weil durch die vorzugsweise Befriedigung des einen Gläubigers die anderen Gläubiger benachteiligt werden (Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 251; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 10). Veräußert der Schuldner eine Sache und erhält er gleichzeitig ein wirtschaftliches Äquivalent, auf das die Gläubiger greifen können, so wurden die Befriedigungsrechte der Gläubiger weder vereitelt noch geschmälert (SSt 55/44 = ÖJZ-LSK 1984/179). Kann der Käufer den Kaufpreis jedoch nicht bezahlen, ist die Forderung wirtschaftlich wertlos und daher keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung des Vermögenswertes (SSt 55/44).

13

Die Benachteiligung der Gläubiger wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vermögensverringerung von den Gläubigern erfolgreich angefochten werden kann (RS 0125742; SSt 2010/17; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 8; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 20; Rainer, SbgK § 156 Rz 30).

14

Für die Strafbarkeit des Schuldners kommt es weder auf die Fälligkeit der Forderungen oder auf die Geltendmachung durch den Gläubiger (12 Os 91/08m) noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners oder auf die Anhängigkeit eines Hereinbringungs- oder Sicherstellungsverfahren an (SSt 2012/27 = EvBl 2012/150; EvBl 2014/114). Es ist irrelevant, ob er zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ebenso wenig wie es darauf ankommt, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder nicht (Fabrizy, StGB12 § 156 Rz 6; Rainer, SbgK § 156 Rz 11). Auch auf die Vollstreckbarkeit der Gläubigeransprüche kommt es nicht an (ÖJZ-LSK 1982/139).

IV. Innere Tatseite

15

Der Tätervorsatz muss sich sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung seines Vermögens (durch eine der angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer) als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen. Es genügt jeweils bedingter Vorsatz (vgl EBRV 1971, 302; idS auch EvBl 1977/211 = JBl 1977, 389; für Wissentlichkeit hinsichtlich der Vermögensverringerung: Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 251). Das Motiv ist dabei gleichgültig (vgl EvBl 1982/157 = RZ 1982/60); daher haftet auch derjenige, der die Tat nur im Bestreben begeht, seine triste finanzielle Situation zu verbessern (9 Os 190/85). Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich. Liegt kein Vorsatz vor, kommt § 159 in Betracht. Glaubt der Schuldner irrtümlich, eine zu Recht bestehende Schuld zu begleichen, handelt er unvorsätzlich und kann allenfalls nach § 158 bestraft werden (Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 19; Rainer, SbgK § 158 Rz 7).

V. Vollendung - Versuch

16

Das Delikt ist (erst) vollendet, sobald wenigstens ein Gläubiger infolge des tatbestandsmäßigen Verhaltens effektiv benachteiligt ist, also eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 19; eine Opfermehrheit ist nicht notwendig s Rz 4). In den Fällen wirklicher Vermögensverringerung trifft dies immer dann zu, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist (vgl SSt 55/44), indem er etwa beiseitegeschafft (JBl 1988, 467) oder veräußert wurde. Strittig ist, ob dem „Veräußern“ schon der Vertragsabschluss entspricht, durch den der Käufer den Anspruch auf Übergabe des Kaufgegenstandes erlangt, womit die betreffende Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Schuldners ausscheidet (SSt 55/44; s bei Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 16 FN 46 mwN). Die Frage ist insofern von keiner besonderen Bedeutung, da es für die Deliktsvollendung nicht auf den Abschluss der Tathandlung ankommt, sondern auf die tatsächliche (oder scheinbare) Vermögensverringerung (Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 23). Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung wird dagegen der Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht schon zwangsläufig durch die tatbildmäßige Handlung selbst reduziert; das Delikt ist erst vollendet, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers entweder bereits faktisch unmöglich ist oder wenn die vorgetäuschte Verminderung des Vermögens die tatsächlich noch bestehende Befriedigungsmöglichkeit des getäuschten Gläubigers - gemessen an objektiven Bezugspunkten - de facto aussichtslos erscheinen lässt und insoweit zu einem zumindest partiellen Verzicht auf die (weitere) Durchsetzung der eigenen Ansprüche führt (RS 0126785; SSt 2011/21 = RZ 2011/20). Sobald der durch die Handlung scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organes geworden ist, ist die Tat vollendet (SSt 55/44 = ÖJZ-LSK 1984/180; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 17; Fabrizy, StGB12 § 156 Rz 7; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 19; Rainer, SbgK § 158 Rz 41; aM Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 156 Rz 11): zB im Fall einer erfolglos gebliebenen Fahrnisexekution (RS 0094607); der Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren (SSt 2012/27 = EvBl 2012/150); dem Zeitpunkt der Verteilung der Beträge im Abschöpfungsverfahren nach § 203 IO (EvBl 2014/56); bis dahin liegt nur Versuch vor (RS 0115184; SSt 2009/47; zum Rücktritt vom Versuch: SSt 2011/21 = RZ 2011/20). Nach der Rsp begründet schon der Auftrag an einen Dritten, eine in die Insolvenzmasse gehörende Forderung einzutreiben und sie dem Gläubiger zu entziehen, den strafbaren Versuch (RS 0090436; SSt 50/2).

VI. Beteiligung mehrerer

17

§ 156 ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 3; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 3). Der unmittelbare Täter muss selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz) an der Tat mitgewirkt haben, weil das deliktstypische Unrecht eine subjektive Komponente enthält. Ein Gutteil der Begehungsformen der Vermögensverringerung („verheimlicht“, „beiseiteschafft“, „vorschützt“, „zum Schein verringert“) erfordert sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt ein vorsätzliches Handeln. So kommt der Tatbestand nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Intraneus zustande (EvBl 2014/150 = JBl 2015, 394 mit abl Anm Sprajc). Sonst kommt § 157 in Betracht (Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 8). S § 157 Rz 2.

VII. Abgrenzung

18

1. Zu Schädigung fremder Gläubiger (§ 157): Während § 156 die Benachteiligung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen durch den Schuldner pönalisiert, betrifft § 157 den Schutz der Befriedigungsrechte der Gläubiger gegen Angriffe Dritter, die ohne Einverständnis mit dem Schuldner handeln.

19

2. Zu Begünstigung eines Gläubigers (§ 158): § 156 stellt auf die gläubigerbenachteiligende Verringerung des Schuldnervermögens ab; eine solche liegt dann nicht vor, wenn der Schuldner einen oder einzelne Gläubiger im Voraus befriedigt, weil der Saldo derselbe bleibt. § 158 schützt dagegen die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners vor zusätzlicher ungleichmäßiger Befriedigung.

20

3. Zu grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159): § 156 pönalisiert die vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger unabhängig von einer bevorstehenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

21

4. Zu Vollstreckungsvereitelung (§ 162): Während § 156 eine Gläubigermehrheit erfordert, genügt bei der Vollstreckungsvereitelung ein Gläubiger, dessen Befriedigung durch eine bestimmte Zwangsvollstreckung (mithin durch Einzelexekution) vereitelt oder geschmälert wird. S § 162 Rz 19.

22

5. Zu Betrug (§ 146): Hat der Schuldner die Tat unter gleichzeitiger Täuschung über Tatsachen gegenüber seinen Gläubigern begangen, so haftet er dennoch ausschließlich nach § 156 und nicht nur oder auch nach §§ 146 f (Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 21; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 27; Rainer, SbgK § 156 Rz 49).

VIII. Strafe

23

1.

Grundstrafdrohung nach Abs 1: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

24

2.

Nach Abs 2, wenn durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wird: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

25

Schaden ist der Ausfall, den die Gläubiger durch die Tat erleiden. Übersteigt zwar die Vermögensverringerung den Betrag von 300.000 Euro, nicht aber die Summe der Forderungen, deren Befriedigung vereitelt oder geschmälert wurde, so ist die Qualifikation nicht gegeben, weil der durch die Tat herbeigeführte Schaden nicht 300.000 Euro übersteigt (RS 0120531). Das Übersteigen der Wertgrenze muss vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein (Deliktsqualifikation). Wird durch mehrere Begehungsweisen nur eine strafbare Handlung begangen (zB zunächst die scheinbare und anschließend die wirkliche Vermögensverringerung hinsichtlich desselben Vermögensbestandteils), ist eine Zusammenrechnung von diesen Schadensbeträgen gemäß § 29 StGB nicht zulässig (EvBl 2014/56).

IX. Konkurrenz

27

1. Mit Vermögensdelikten: Mit den Vermögensdelikten ist Idealkonkurrenz grundsätzlich möglich (§ 153: RS 0108610; EvBl 2014/14). Mit Betrug kommt nur Realkonkurrenz in Betracht (SSt 2009/47; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 21; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 27; Rainer, SbgK § 156 Rz 49).

27a

2. Mit Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c): Zu § 153c besteht echte Konkurrenz (SSt 2008/13).

27b

3. Mit grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159): Bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objektes ist § 159 gegenüber § 156 subsidiär (RS 0124805; SSt 2009/32). Echte Konkurrenz ist nur bei Tatmehrheit möglich (Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 156 Rz 21; Kirchbacher, WK2 § 159 Rz 98). S § 159 Rz 60.

27c

4. Mit falschem Vermögensverzeichnis (§ 292a): § 292a ist gegenüber § 156 subsidiär (ÖJZ-LSK 1995/70).

27d

5. Mit Finanzvergehen ist echte Realkonkurrenz möglich (SSt 2003/79; EvBl 2014/56; 14 Os 125/14k; Kirchbacher, WK2 § 156 Rz 30a; Lässig, WK2 § 22 FinStrG Rz 8 mw[abl]N).

X. Tätige Reue

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Dem Gemeinschuldner wird tätige Reue nicht nur dann zuzubilligen sein, wenn er rechtzeitig und freiwillig die verheimlichten, beiseitegeschafften oder veräußerten Vermögensbestandteile wieder seinen Gläubigern zugänglich macht, sondern auch dann, wenn er ihnen den Zugriff auf ein der Vermögensverringerung entsprechendes Äquivalent ermöglicht. Weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter sind Strafverfolgungsorgane iSd § 151 Abs 3; deren Kenntnis vom Verschulden des Täters schließt daher die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung nicht aus (s § 151 Rz 20a). Volle Schadensgutmachung setzt voraus, dass der Vermögensstand, wie er vor der Tat bestanden hat, wiederhergestellt wird: Ist bereits ein Insolvenzverfahren anhängig, dann muss der Schuldner jene Vermögensbestandteile, die er eigenmächtig entzogen hat, zur Gänze der Masse zukommen lassen.

XI. Hehlerei

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Der Käufer, der im Einverständnis mit dem Schuldner handelt, haftet idR als Beteiligter zu § 156. Wer allerdings in der Folge vom beteiligten Käufer erwirbt, kann uU nach § 164 (oder § 165) strafbar werden (EvBl 2014/56; so auch Kienapfel, BT II3 § 156 Rz 31; Rainer, SbgK § 156 Rz 49).

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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