StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 105 Nötigung
Schrifttum
Auer, Nötigung durch Zufahren auf Fußgänger, die eine „Parklücke“ freihalten? JBl 1997, 357; Birklbauer, Die Strafbarkeit von arbeitsrechtlichen Konflikten, RdA 2000, 228; Burgstaller, Der Ladendiebstahl und seine private Bekämpfung im österreichischen Strafrecht (1981); Hochmayr/Schmoller; Die Definition der Gewalt im Strafrecht, ÖJZ 2003, 628; Jahoda, Streik: Menschenrecht oder Wirtschaftsverbrechen? AnwBl 1976, 383; Rittler, Erpressung oder statthafte Einflußnahme auf fremden Willen, RZ 1957, 139; Schima, Erpressung und Nötigung (1973); Sautner, Die Gewalt bei der Nötigung (§ 105 StGB), JBl 2001, 361; Sautner, Die Gewalt bei der Nötigung (§ 105 StGB) (2002); Schwaighofer, Gefährliche Drohung oder Warnung - Zur Strafbarkeit des Vortäuschens einer Gefahr, JSt 2005, 86; Seiler, Die Gewalt als Mittel zur Nötigung, Pallin-FS (1989), 381; Stigelbauer, Nötigung und Erpressung im neuen Strafrecht, NStR II, 81 = ÖJZ 1974, 645; Tschulik, Besondere Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, NStR 11, 135; Wach, Die Beschaffenheit der „Drittbeziehung“ bei Nötigung (§ 105 StGB) und Raub (§ 142 StGB), ÖJZ 1987, 715.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Begehungsmittel | |||
1. | Gewalt | |||
2. | Gefährliche Drohung | |||
B. | Handlung, Duldung, Unterlassung | |||
C. | Bedeutsamkeit der Handlung, Duldung oder Unterlassung | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Rechtfertigung | |||
A. | Gewalt | |||
B. | Gefährliche Drohung | |||
C. | Sittenwidriger Zweck | |||
D. | Mittel-Zweck-Beziehung | |||
V. | Vollendung - Versuch | |||
VI. | Abgrenzung | |||
VII. | Strafe | |||
VIII. | Konkurrenz | |||
I. Allgemeines
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Das Wesen der Nötigung besteht darin, dass der Täter einen anderen mittels Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einem bestimmten Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) veranlasst, das dieser ohne den Einsatz eines der genannten Begehungsmittel nicht zu setzen gewillt gewesen wäre. Sie richtet sich demnach gegen die freie Willensentscheidung und ‑betätigung des Menschen. Zielt der Täter auf ein vermögensschädigendes Verhalten des anderen ab und will er sich überdies dadurch unrechtmäßig bereichern, so liegt nicht Nötigung, sondern Erpressung (§ 144) vor. Erpressung ist demnach ein Vermögensdelikt, Nötigung hingegen eine strafbare Handlung gegen die Willensfreiheit (siehe dazu eingehend Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 4 ff).
II. Äußere Tatseite
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Die Tathandlung besteht im Nötigen eines anderen durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen.
A. Begehungsmittel
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Begehungsmittel der Nötigung sind Gewalt oder gefährliche Drohung; sie sind rechtlich gleichwertig (alternatives Mischdelikt; vgl SSt 54/79 = ÖJZ-LSK 1984/38; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 1).
1. Gewalt
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Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands (Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 11; Lewisch, BT I2 105; Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 3; Seiler, Pallin-FS 384 ff; Seiler, SbgK § 105 Rz 9 ff; etwas weiter Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 2; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 §§ 105, 106 Rz 6; aus der Rsp vgl SSt 55/8 = JBl 1985, 175; SSt 55/4 = JBl 1985, 248; ÖJZ-LSK 1987/82, 83 ua; s im Übrigen auch § 74 Rz 27; eingehend dazu Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 11 ff). Es bedarf nicht der Entfaltung überlegener Kraft (anders noch SSt 46/68); auch braucht die eingesetzte Kraft nicht unwiderstehlich zu sein, sie darf nur nicht ganz unerheblich sein, wobei es genügt, dass es tätergewollt gerade der konkrete Krafteinsatz ist, der das Opfer zur Abstandnahme von seinem dem Tätervorhaben entgegenstehenden Bestreben motiviert und solcherart kausal zu dessen Realisierung führt (ÖJZ-LSK 1987/83; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 22). Dabei kommt es auch auf die persönliche Beschaffenheit des Opfers an; was gegen ein Kind oder gegen einen alten Menschen bereits Anwendung von Gewalt sein kann, mag gegenüber einem durchschnittlich starken Erwachsenen noch nicht als solche zu werten sein (Seiler, Pallin-FS 387). Dass die Gewaltanwendung zu einer Körperverletzung (oder Gesundheitsschädigung) des Opfers führt, ist in keinem Fall erforderlich.
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Die Gewaltanwendung wird zwar häufig in einer unmittelbaren körperlichen Berührung zwischen dem Täter und dem Opfer bestehen (wie zB beim Versetzen von Faustschlägen oder Fußtritten, beim Niederschlagen oder Zu-Boden-Stoßen, Würgen, Festhalten usw), Voraussetzung ist dies aber nicht. Die sich als Gewalt darstellende Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft gegen die hiervon Betroffenen kann vielmehr durchaus auch unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs (wie etwa einer Schlag- oder Schusswaffe) oder eines anderen geeigneten (mechanischen oder chemischen) Mittels ausgeübt werden (SSt 55/8 = JBl 1985, 175). Gewalt stellen daher auch das Hetzen eines Hundes gegen jemanden (EvBl 1983/60 = JBl 1983, 162), der Einsatz von Stinkbomben oder das Sprühen von Tränengas, aber auch der Gebrauch eines berauschenden oder betäubenden Mittels (EvBl 1978/117; EvBl 1979/181) sowie die Anwendung von Hypnose (JAB 16; EvBl 1978/117; vgl Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 3; differenzierend Kienapfel/Schroll, SB BT I3 § 105 Rz 17/3; aM Seiler, Pallin-FS 392; Seiler, SbgK § 105 Rz 18; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 29; s im Übrigen auch § 201 Rz 14) dar, weiters das Aufdrücken einer Türe, die von anderen zugehalten wird, sowie die Verwendung eines Fahrzeugs zum Niederstoßen oder Beiseiteschieben des Opfers (strittig ist hingegen, ob auch das bloße Losfahren gegen einen anderen bereits Anwendung von Gewalt oder noch gefährliche Drohung ist; für die Annahme von Gewalt 11 Os 22/82, 10 Os 93/79; 11 Os 141/11m; dagegen Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 7: versuchte Gewalt oder gefährliche Drohung). Nach 15 Os 5/96 ist auch das Querstellen eines Autos unmittelbar nach dem Überholen, wodurch der Überholte zum Stehenbleiben gezwungen wird, Gewalt (ablehnend Lewisch, BT I2 106; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 3; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 22).
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Die Gewalt muss zwar gegen den Körper des Opfers gerichtet sein, diesen aber nicht unbedingt auch real treffen. Gewalt liegt somit auch dann vor, wenn der gegen das Opfer geworfene Stein dieses knapp verfehlt oder der auf das Opfer abgefeuerte Schuss fehlgeht. Nach der Rsp ist auch Einsperren Gewalt (EvBl 1968/245 = JBl 1968, 629), ebenso das Umringen einer Person auf solche Weise, dass sie sich nicht von der Stelle bewegen kann (NRsp 1990/21; EvBl 1974/200; aM Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 5). Abzustellen ist aber immer auf die Kraftentfaltung (den Einsatz körperlicher Kraft) und nicht auf die psychische Zwangswirkung (gegen die „Vergeistigung des Gewaltbegriffs“ iS der deutschen Lehre und Rsp zu Recht insb Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 12 f; Seiler, Pallin-FS 392; Seiler, SbgK § 105 Rz 23 ff). Ein rein passives Verhalten, wie die Nichtfreigabe eines Weges, ist nicht Anwendung von Gewalt.
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Für den Gewaltbegriff (als solchen) ist es gleichgültig, ob die eingesetzte physische Kraft dazu führt, dass dem Opfer eine Willensbildung oder Willensbetätigung absolut unmöglich gemacht wird (vis absoluta), oder ob die Einwirkung auf das Opfer nur so weit geht, dass dessen Willen gebeugt und es zu einer Willensbetätigung im Sinne des Täters veranlasst wird (vis compulsiva ). Strittig ist allerdings, ob (auch) Gewalt in Form der vis absoluta Begehungsmittel einer Nötigung sein kann (s hiezu unten Rz 14 ff).
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Die Gewalt iSd § 105 muss nicht unbedingt gegen die genötigte Person gerichtet sein; es genügt, wenn sie sich gegen einen anderen richtet, sofern zwischen diesem und dem Genötigten ein besonderes persönliches Naheverhältnis besteht (Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 23; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 8; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 42; Seiler, Pallin-FS 393; Seiler, SbgK § 105 Rz 33 ff; Stigelbauer, NStR II, 82 = ÖJZ 1974, 645; aus der Rsp SSt 46/68; EvBl 1978/82 = JBl 1978, 270). Denn der Genötigte kann sich durch die Gewalt, die sich gegen einen ihm nahestehenden Dritten richtet, genauso beeinflussen lassen wie durch eine gegen einen solchen Dritten gerichtete Drohung, die von § 74 Abs 1 Z 5 erfasst wird (vgl auch § 106 Abs 1 Z 2).
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Nahestehende Dritte sind die Angehörigen des Genötigten sowie die sonst unter seinen Schutz gestellten oder ihm persönlich nahestehenden Personen (§ 74 Abs 1 Z 5). Zu den sog Sympathiepersonen können aber auch enge Freunde oder Berufskollegen zählen (Seiler, Pallin-FS 393), wohl aber nicht bloße Kunden oder Geschäftspartner des Genötigten (vgl idS auch Wach, ÖJZ 1987, 718 in Bezug auf Bankkunden im Verhältnis zu Bankangestellten).
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Gewalt gegen Sachen genügt jedenfalls dann, wenn sie sich mittelbar als Gewalt gegen die Person darstellt (zB Festhalten eines Fahrrades, um die Weiterfahrt des Betroffenen zu hindern: vgl EvBl 1974/200 mit Anm in Mayerhofer, StGB6 § 105 E 6 zu § 105 - hierzu aA Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 32 mwN; Packen und Zerren an der Kleidung des Opfers; Treten gegen die Karosserie eines PKW: vgl Seiler, Pallin-FS 395, der weitergehend auch das Unbenützbarmachen einer Wohnung als Gewalt beurteilt [so auch Seiler, SbgK § 105 Rz 26]; siehe dazu Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 30 ff; dagegen jedoch Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 24 ff, die im Übrigen aber eine differenzierende Einbeziehung von Sachgewalt befürworten; für die Annahme einer Drohung mit weiterer Schadenszufügung hingegen Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 4; Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 90).
2. Gefährliche Drohung
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Was unter gefährlicher Drohung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 74 Abs 1 Z 5. Es kann daher zunächst auf die Ausführungen bei § 74 Rz 21 ff verwiesen werden. Von der Gewalt unterscheidet sich die Drohung im Regelfall dadurch, dass sie ein künftiges Übel in Aussicht stellt, während Gewalt ein gegenwärtiges Übel ist. Dass die Zufügung des angedrohten Übels unmittelbar bevorsteht (sog Imminenz des Übels), ist für die Nötigung (anders als beim Raub) nicht erforderlich (Rittler, II2 68; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 33; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 45; Seiler, SbgK § 105 Rz 39; vgl auch SSt 48/20; EvBl 1984/37). Es kommt nur darauf an, dass die Drohung objektiv geeignet ist, dem Genötigten begründete Besorgnisse einzuflößen. Bloß eingebildete Furcht des Bedrohten reicht demnach nicht aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter die Drohung wahrzumachen beabsichtigt oder sie wahrzumachen imstande ist; entscheidend ist vielmehr, dass die bedrohte Person nach den Umständen des Falles und nach der Vorstellung des Täters den Eindruck gewinnen musste, der Täter sei in der Lage, das angedrohte Übel auch wirklich herbeizuführen (näher § 74 Rz 21).
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Gleichgültig ist, ob das angedrohte Übel gegen den Genötigten oder gegen eine ihm nahestehende Person (Sympathieperson; s oben Rz 8) gerichtet ist (§ 74 Abs 1 Z 5). Die Drohung muss sich gegen den Körper, die Freiheit, die Ehre oder das Vermögen richten. Soweit in der Androhung einer Entführung nicht ohnedies eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit enthalten ist, werden bei der Nötigung (durch § 106 Abs 1 Z 1 Fall 4) die Begehungsweisen einer gefährlichen Drohung um die Drohung „mit einer Entführung“ punktuell erweitert; in diesem Fall ist die Drohung mit einer solchen auch dann als gefährliche anzusehen, wenn sonst mangels einer natürlichen Fähigkeit der von der Entführung betroffenen Person zu einer willkürlichen Ortsveränderung (Kleinkind) von einer Freiheitsentziehung (iS § 99) nicht gesprochen werden könnte (EvBl 1987/62 = RZ 1987/30 = JBl 1986, 798). Begehungsmittel einer Nötigung kann auch eine Drohung unter einer vom Bedrohten abhängigen Bedingung sein (vgl RZ 1954, 8), ebenso eine Drohung mit einer Unterlassung, sofern der Täter Garant (iS § 2) für die vorzunehmende Handlung ist (vgl Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 50). Die Drohung mit Selbstmord genügt hingegen nicht, es sei denn, es wird damit auch gleichzeitig dem Genötigten oder der Sympathieperson ein eigenes Übel angedroht (15 Os 148/07i = SSt 2007/101 = JBl 2009, 127 = AnwBl 2008, 432; 12 Os 47/14z = EvBl 2014/129 = AnwBl 2015, 69; 15 Os 82/14v).
B. Handlung, Duldung, Unterlassung
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Nötigen bedeutet, den anderen unter dem Druck des eingesetzten Nötigungsmittels zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen, zu der er ohne diesen Druck nicht gewillt gewesen wäre, ihn mithin zu einer seinem Willen widersprechenden Willensentscheidung oder Willensbetätigung zu bringen. Das Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) muss dafür ursächlich gewesen sein, dass der andere entgegen seinen wahren Intentionen das von ihm geforderte Verhalten setzt (vgl EvBl 1988/36), wobei jedoch seine Anwendung und deren Wirksamwerden zeitlich nicht zusammenfallen müssen, sofern nur der ursächliche Zusammenhang zwischen Ersterer und dem Handeln, Dulden oder Unterlassen (noch) gegeben ist. Handeln ist eigenes aktives Tun, Dulden Geschehenlassen des Tuns des Täters und Unterlassen die Nichtvornahme eines bestimmten eigenen Tuns.
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Strittig ist, ob unter Handlung, Duldung oder Unterlassung iSd § 105 nur ein willensgesteuertes oder zumindest vom Willen steuerbares, mithin dem strafrechtlichen Handlungsbegriff entsprechendes Verhalten zu verstehen ist (so schon SSt 3/12, insb aber EvBl 1979/145 = RZ 1979/48 = JBl 1979, 551 mit krit Anm Kienapfel; EvBl 1988/36; 15 Os 69/89 = SSt 60/55 = EvBl 1991/8; auf einen Willensakt abstellend zuvor bereits SSt 48/53; Stigelbauer, NStR II, 105) oder ob hierfür ebenso rein physische Reflexe und das Verhalten bewusstloser oder sonst der Möglichkeit zur Betätigung eines widerstrebenden Willens gänzlich beraubter Personen genügen, sodass auch vis absoluta tatbestandmäßiges Nötigungsmittel sein kann (so noch SSt 46/68, weiters die ältere Lehre und im neueren Schrifttum insb Kienapfel, JBl 1979, 553; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 14 ff; Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 90; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 4; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 5 ff, 27 f; Seiler, Pallin-FS 384 ff; Seiler, SbgK § 105 Rz 12 ff).
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Die in der 2. Aufl (§ 105 Rz 5) geäußerten Bedenken gegen die neuere Rsp sind in der Voraufl aufgegeben worden. Denn Nötigung ist ihrem Wesen nach Willensbeugung und nicht Willensausschaltung. Wendet der Täter gefährliche Drohung als Nötigungsmittel an, so kommt angesichts der erforderlichen Ursächlichkeit zwischen der Drohung und dem durch sie zu bewirkenden Verhalten des Bedrohten (vgl hiezu auch ÖJZ-LSK 1982/57) nur eine willensgesteuerte Reaktion des Genötigten als tatbestandsmäßiges Nötigungsziel in Betracht; eine unwillkürliche Reaktion scheidet aus. Dass dies gleichermaßen auch dann gilt, wenn der Täter Gewalt als Nötigungsmittel einsetzt, lässt sich (übereinstimmend mit 15 Os 69/89) überzeugend damit begründen, dass auch nach §§ 108, 146 sich die jeweils kausal auf die Täuschung zurückzuführende Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers denknotwendig als eine willensgesteuerte Reaktion darstellt, sodass sich Täuschung und Betrug insoweit von Nötigung und Erpressung nur durch das Begehungsmittel unterscheiden (vgl SSt 48/53), dass weiters auch das Nötigen iSd § 102 Abs 1 und Abs 2 denknotwendig nur auf eine willentliche Handlung, Duldung oder Unterlassung bezogen werden kann und dass schließlich der Einsatz von vis absoluta zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Zieles ohnedies durch eine Reihe anderer Strafbestimmungen (§§ 99, 83 ff, 115, 131, 140, 142, 201 f, 217) durchaus zureichend erfasst wird, wie überdies auch durch die Bestimmungen der §§ 189, 249 bis 251, 262, 269, bei denen nahezu durchwegs gerade durch die Gegenüberstellung des Nötigens und des Hinderns (ähnlich wie in § 142 Abs 1 durch die Alternativen des Abnötigens und des Wegnehmens) zum Ausdruck gebracht wird, dass das damit pönalisierte gewaltsame Nötigen nicht auch eine Tatbegehung durch überwältigende Gewaltanwendung umfasst, weil ansonsten die korrespondierende Begehungsart des Hinderns (als Nötigen zu einem Unterlassen) nicht gesondert vertypt werden hätte müssen. Dem solcherart aus der Gesamtschau aller in Betracht kommenden Strafbestimmungen abzuleitenden einheitlichen Nötigungsbegriff in der dargelegten Bedeutung steht die Fassung der §§ 201 und 202 durch die StGNov 1989 nicht zwingend entgegen, zumal es sich dort um eine spezielle Umschreibung eines ausschließlich deliktsspezifischen Nötigungszieles handelt, wodurch das im Übrigen (weiterhin) geltende Erfordernis einer willensgesteuerten Reaktion des Opfers auch bei Anwendung von Gewalt nicht infrage gestellt wird (vgl auch JABStGNov 1989, 2 P 5). Folglich bedeutet Dulden iSd § 105 (und nur dieses Nötigungsziel wird im gegebenen Zusammenhang aktuell) willentliches Geschehenlassen, nicht aber bloßes Erdulden ohne submittierende Willensreaktion.
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In dem der eingangs zit E des OGH zugrunde liegenden Fall war dem Täter angelastet worden, er habe das Opfer mit Gewalt zur Duldung des Verlassens seines Standorts und des Hinabgestürztwerdens in einen Bach genötigt, indem er es aus einem Lokal etwa fünf Meter weit zu einem Bach zerrte und es sodann in diesen stieß; der OGH hat den Angeklagten (iW aus den oben dargelegten Gründen) mangels eines Nötigens zu einem willentlichen Verhalten freigesprochen.
C. Bedeutsamkeit der Handlung, Duldung oder Unterlassung
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Die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung bedarf keiner besonderen rechtlichen oder faktischen Relevanz (EBRV 1971, 236; ÖJZ-LSK 1976/382; SSt 50/17 = EvBl 1979/180; SSt 51/35 = EvBl 1981/88; 14 Os 146/14y); allerdings sollte daran festgehalten werden, dass sie jedenfalls einiges Gewicht haben muss, somit nicht gänzlich bedeutungslos sein darf (idS SSt 50/17 = EvBl 1979/180; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 57; siehe dazu auch Seiler, SbgK § 105 Rz 60; gegen eine solche Einschränkung Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 14; siehe dazu Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 69 ff). Einer „qualifizierten“ Bedeutsamkeit, wie sie die Judikatur zu § 98 StG gefordert hatte, bedarf es aber in keinem Fall.
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Nötigung liegt mithin auch vor, wenn der Täter einem anderen verbietet, ein Fenster zu öffnen oder zu schließen, einen bestimmten Umgang zu pflegen, das Licht ab- oder aufzudrehen udgl, oder wenn er einen anderen zwingt, eine Wohnung zu verlassen oder in einer bestimmten Wohnung zu bleiben (vgl ÖJZ-LSK 1979/68) bzw einen bestimmten Treffpunkt aufzusuchen (SSt 50/17 = EvBl 1979/80), die Erstattung einer Anzeige zu unterlassen, auch wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, bei welchem die Polizei ohnedies nicht eingeschritten wäre, oder eine wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erstattete Anzeige zurückzuziehen, obwohl eine solche Zurückziehung wirkungslos wäre (so zB OGH 13 Os 152/84). Auch das rasche Zufahren auf einen anderen, um sich die Einfahrt in eine Parklücke oder die Freigabe der Fahrbahn zu erzwingen, kann Nötigung sein, weil in einem solchen Verhalten jedenfalls (vgl oben Rz 5) eine gefährliche Drohung zu erblicken ist (vgl OLG Wien ZVR 1978/92 sowie auch ZVR 1977/31). An einer solchen fehlt es aber idR, wenn etwa auf der Autobahn knapp an das auf der Überholspur langsamer fahrende Vorderfahrzeug herangefahren wird, um dessen Lenker zum Verlassen der Spur zu veranlassen; daher kommt in derartigen Fällen Nötigung im Regelfall nicht in Betracht, sondern ggf nur Strafbarkeit nach § 89 (s näher dazu Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 19; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 7).
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Fehlt es an der Ernstlichkeit der Forderung, so ist nicht Nötigung, sondern gefährliche Drohung (§ 107) anzunehmen (so auch Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 7). Das gilt idR auch dann, wenn ein unmögliches Verhalten gefordert wird.
III. Innere Tatseite
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Es ist Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz genügt, uzw auch hinsichtlich des angestrebten Nötigungszieles (EvBl 1984/127).
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Strebt der Täter ein das Opfer am Vermögen schädigendes Verhalten an und will er sich dadurch unrechtmäßig bereichern, kommt nicht § 105, sondern § 144 zur Anwendung; will er aber einen bestehenden oder vermeintlichen vermögensrechtlichen Anspruch durchsetzen, so ist er nach § 105 zu bestrafen (mangelnde Unrechtmäßigkeit der angestrebten Bereicherung; vgl zur Abgrenzung auch ÖJZ-LSK 1979/260; JBl 2011, 123 = AnwBl 2011, 307).
IV. Rechtfertigung
22
Nach § 105 Abs 2 ist eine Nötigung nicht rechtswidrig (Abs 2 als Tatbestandsausschließungsgrund ansehend Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 16; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 82 ff; als Ausdruck der Sozialadäquanz Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 §§ 105, 106 Rz 30), wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Es handelt sich um einen besonderen Rechtfertigungsgrund, der dann zum Tragen kommt, wenn die Tat nicht schon zufolge eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes (zB Notwehr, rechtfertigender Notstand, allgemeines Anhalterecht, Ausübung einer Dienst- oder Amtspflicht, Ausübung des Erziehungsrechts) gerechtfertigt ist (vgl Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 59/3).
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Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im täglichen Leben immer wieder Verhaltensweisen vorkommen, die zwar den Tatbestand der Nötigung verwirklichen, weil etwa mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht, mithin eine gefährliche Drohung angewendet wird, wobei es aber um die Durchsetzung berechtigter Ansprüche geht, die anders nur schwer oder überhaupt nicht durchgesetzt werden könnten. Eine solche Tat bliebe rechtswidrig, weil im Regelfall keiner der allgemeinen Rechtfertigungsgründe greift. Schon zu § 98 StG haben Lehre und Rsp daher die Auffassung vertreten, dass die Tat nicht rechtswidrig ist, wenn der Täter ein Recht sowohl auf den Vollzug des angedrohten Übels als auch auf das begehrte Verhalten hat oder zu haben vermeint und überdies ein sachlicher Zusammenhang iS einer innerlich begründeten Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem Vollzug des Übels und der geforderten Leistung besteht (vgl Nowakowski 150; aus der Rsp SSt 21/43; EvBl 1964/351 ua; tw abw Rittler, II 69). An diese Grundsätze schließt die Regelung des § 105 Abs 2 an.
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Die Rechtfertigung setzt voraus, dass zum einen sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Zweck, der damit erreicht werden soll, nicht den guten Sitten widerstreiten und dass zum anderen auch die konkrete Verknüpfung der beiden nicht sittenwidrig ist. Den guten Sitten widerstreitet, was sozial unerträglich ist (Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 61; Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 10; aus der Rsp EvBl 1983/123 = ÖJZ-LSK 1983/24; EvBl 1985/55 = RZ 1986/30 = JBl 1985, 432); maßgebend hiefür ist nicht das Werturteil der unmittelbar Betroffenen, sondern das aller mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Menschen.
A. Gewalt
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Die Anwendung von Gewalt ist im Allgemeinen sittenwidrig; sie rechtfertigt eine Nötigung nur in Ausnahmefällen, wie etwa dann, wenn sie eingesetzt wird, um den anderen von einem strafbaren Verhalten abzubringen oder ihn an einem Selbstmord zu hindern (vgl Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 60; Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 10).
B. Gefährliche Drohung
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Eine gefährliche Drohung widerspricht dann den guten Sitten, wenn mit Mord (SSt 48/20 = ÖJZ-LSK 1977/159; SSt 52/9; SSt 56/23; Seiler, SbgK § 105 Rz 65), mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung (vgl SSt 52/9), mit einer Körperverletzung (SSt 46/79; EvBl 1983/123), mit der Erstattung einer falschen Strafanzeige oder mit der Veröffentlichung ehrenrühriger Tatsachen des Privat- oder Familienlebens gedroht wird (vgl auch Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 9; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 64). Nicht sittenwidrig ist hingegen zB die Androhung einer nach Meinung des Drohenden der Sachlage entsprechenden Strafanzeige, weiters die Drohung mit einer rechtmäßigen Festnahme, mit der Auflösung einer Geschäftsverbindung (Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 18) oder damit, vor dem Wohnhaus des Schuldners mit einem Kombiwagen vorzufahren, der die Aufschrift „Schuldeneintreibung“ trägt (SSt 35/6); das wird auch für die Ankündigung eines Inkassobüros gelten, die Nichtzahlung durch Eintragung in die den Mitgliedern mitzuteilenden Schuldnerlisten bekanntzugeben.
C. Sittenwidriger Zweck
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Ein den guten Sitten widerstreitender Zweck liegt vor, wenn ein weder berechtigter noch vermeintlich berechtigter Anspruch durchgesetzt werden soll (vgl JBl 1985, 631; 14 Os 48/15p; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 20) - so etwa, wenn zur Begehung einer strafbaren Handlung (zB einer falschen Beweisaussage; vgl SSt 56/52) genötigt wird, wenn ein rechtmäßig Angehaltener seine Freilassung erzwingt (10 Os 162/74) oder wenn ein alkoholisierter Kfz-Lenker, nachdem er einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ihn anhaltende Passanten durch Losfahren zur Freigabe der Fahrbahn nötigt, um flüchten zu können (vgl OLG Wien ZVR 1977/31), nicht aber, wenn zB der Bestohlene vom (vermeintlichen) Dieb die Rückgabe der soeben gestohlenen Gegenstände fordert (12 Os 12/87). Ebenso kommt Abs 2 in Betracht, wenn Schwarzfahrer durch Kontrollore zur Klärung der Identität angehalten werden (EvBl 2007/181 = JBl 2008, 123 mit Anm Burgstaller = RZ 2008/18 = SSt 2007/66).
Umstritten ist die Sittenkonformität des langsam auf einen Fußgänger zufahrenden Autofahrers, der solcher Art den Fußgänger zur Freigabe des von diesem reservierten Parkplatz nötigt (bejahend OLG Wien, EvBl 1996/88; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 19; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 86; aA Lewisch, BT I2 108).
D. Mittel-Zweck-Beziehung
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Sind Mittel und Zweck (als solche) nicht sittenwidrig, so ist die Nötigung allein deshalb noch nicht gerechtfertigt; hinzukommen muss vielmehr, dass auch die Verknüpfung der beiden in concreto nicht den guten Sitten widerstreitet (vgl Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 65 ff; Lewisch, BT I2 109; aM Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 16). An einem solcherart für die Rechtfertigung erforderlichen sachlichen Zusammenhang iS einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem (an sich nicht sittenwidrigen) Nötigungsmittel und dem (an sich gleichfalls nicht sittenwidrigen) Nötigungszweck (ÖJZ-LSK 1978/60; EvBl 1985/55 = RZ 1985/30 = JBl 1985, 432; JBl 1985, 631 ua) fehlt es etwa, wenn mit der Erstattung einer Anzeige wegen einer tatsächlich verübten Straftat gedroht wird, um den Bedrohten zur Zahlung eines Geldbetrages zu nötigen (vgl SSt 48/34), wenn der Vermieter zur Durchsetzung der Bezahlung rückständigen Mietzinses damit droht, er werde die Abnahme des Reisepasses und die Abschiebung des ausländischen Schuldners veranlassen (12 Os 11/82), oder wenn ein Warenhausangestellter einem Ladendieb wegen eines erwiesenen Diebstahls im Wert von damals 60 S unter Androhung der Strafanzeige 10.000 S für nicht erwiesene weitere Diebstähle abnötigt (EvBl 1985/55 = RZ 1985/30 = JBl 1985, 432) - ebenso, wenn der Täter einen anderen zum Abschluss eines Pachtvertrages durch Androhung einer an sich zulässigen Lokalkontrolle nötigt (13 Os 88/11g), und auch, wenn eine Anzeige wegen tatsächlich vorgefallener, wenn auch nur als Privatanklagesache zu verfolgender Ehrenkränkung mit dem Ziel erfolgt, gerade derentwegen eine Entschuldigung zu erreichen (17 Os 22/12g = EvBl 2013/84 = JBl 2013, 750 = SSt 2013/5).
V. Vollendung - Versuch
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Die Nötigung ist (als Erfolgsdelikt) erst vollendet, sobald der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten (EvBl 1976/161; SSt 46/79; ÖJZ-LSK 1979/68; EvBl 1988/36; ebenso auch Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 15; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 66; Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 8; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 79); bis dahin liegt Versuch vor.
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Wurde zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt, so genügt es für die Deliktsvollendung, dass der Genötigte es einen Tag unterlassen hat, die Anzeige zu erstatten (9 Os 27/83); umso mehr trifft dies zu, wenn die Anzeige erst nach rund 14 Tagen erstattet wird (SSt 56/1; vgl auch 12 Os 104/95; 14 Os 26/96). Hat der Täter das Opfer zum Verbleib in einer Wohnung genötigt, so ist die Nötigung schon dann vollendet, wenn der Betroffene eine gewisse Zeit in der Wohnung verbleiben musste, mag er sodann auch von der Polizei befreit worden sein (ÖJZ-LSK 1979/68). Ist der vom Täter erstrebte Effekt zwar eingetreten, war dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen (sondern auf das Verhalten eines hiervon nicht betroffenen Dritten) und hat sich der Genötigte (bis dahin) noch nicht so zu verhalten begonnen, wie es der Täter will, so kommt nur versuchte Nötigung in Betracht (EvBl 1988/36).
VI. Abgrenzung
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1. Zur Erpressung (§ 144): Nötigt der Täter einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die diesen oder einen Dritten am Vermögen schädigt und handelt er mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, so verantwortet er nicht § 105, sondern nur das speziellere Delikt des § 144 (s auch oben Rz 1 und 21 sowie bei § 144).
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2. Auch gegenüber allen anderen Delikten, die Sonderfälle der Nötigung (und damit leges speciales) sind, tritt § 105 zurück, so insb im Verhältnis zu § 102 (EvBl 1977/22), zu § 109 Abs 1 (soweit nicht die Voraussetzungen des § 106 vorliegen: ÖJZ-LSK 1976/313) sowie zu den §§ 131, 140, 142, 185, 193 Abs 2, §§ 201, 202, 217 Abs 2, §§ 249 ff, 262, 267, 269, 284 und 285.
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Das gilt allerdings nur insoweit, als die Nötigungshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem speziell vertypten Täterverhalten stehen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind; beruhen sie dagegen auf einem vollkommen selbständigen (neuen) Willensentschluss des Täters und zielen sie auf ein über die vorausgegangene Willensbeugung hinausgehendes, das Opfer in seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit in anderer Richtung beeinträchtigendes Verhalten ab, so sind sie gesondert nach § 105 zuzurechnen (vgl in Bezug auf eine dem Raub nachfolgende Nötigung des Raubopfers, den Täter vom Tatort wegzubringen SSt 50/24 = RZ 1979/63; ebenso in Bezug auf die Nötigung, von der Verfolgung des Täters abzulassen, 11 Os 51/86; siehe auch 13 Os 87/11k; 11 Os 149/11p; 14 Os 67/15g; wie hier auch Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 93; tw abw SSt 47/26 sowie Mayerhofer, StGB6 § 142 E 30a; in Bezug auf Nötigungshandlungen gegen Dritte s SSt 46/11; EvBl 1980/148 = JBl 1980, 384).
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Fehlt es an der für das spezielle Delikt erforderlichen Objektqualität (österr Beamter im Fall des § 269), so kommt das allgemeine Delikt nach § 105 zur Anwendung (vgl SSt 49/43 = EvBl 1979/47; s auch bei § 269).
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3. Zu § 47 WehrG (Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen): Wird die Tat durch Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre begangen, kommt nur § 47 WehrG zur Anwendung; bedient sich der Täter jedoch der Mittel der Gewalt oder der (gefährlichen) Drohung, so tritt § 47 WehrG im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel (und die Strafdrohung bloß bis zu sechs Monaten) zurück und es ist § 105 anzuwenden.
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4. § 18 Z 1 MilStG (Meuterei) ist im Verhältnis zu § 105 lex specialis.
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5. Zu § 107: Wird ein anderer nur deshalb gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ohne dass ein weiterer Zweck damit verfolgt wird, ist die Tat nach § 107 zu ahnden; andernfalls ist hingegen nur § 105 anzuwenden, während § 107 als subsidiär zurücktritt (vgl auch § 107 Rz 9).
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6. Ein Streik als Mittel des Arbeitskampfes widerstreitet nach hM nicht den guten Sitten; er ist daher iSd § 105 Abs 2 gerechtfertigt (vgl JAB 24; Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 72 f mwN). Das gilt jedoch nicht für Übergriffe einzelner Streikender.
VII. Strafe
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Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 191 StPO ist anwendbar (Kienapfel/Schroll, SB BT I4 § 105 Rz 95).
VIII. Konkurrenz
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1. Führt die als Nötigungsmittel eingesetzte Gewalt zu einer Körperverletzung, so wird in der Judikatur echte Konkurrenz mit dem in Betracht kommenden Körperverletzungsdelikt angenommen, uzw auch dann, wenn es sich bloß im leichte Verletzungen handelt (SSt 46/79 = ÖJZ-LSK 1976/91; SSt 50/26 = EvBl 1979/222; EvBl 1980/33; 15 Os 132/13w ua; Seiler, SbgK § 105 Rz 78; entgegen der 2. Auflage ist wohl von Konsumtion des § 83 auszugehen: so Burgstaller, JBl 1978, 460; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 105 Rz 32; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 100; Fabrizy, StGB12 § 105 Rz 11).
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2. Nötigt der Täter das Opfer zur Begehung einer strafbaren Handlung, so haftet er echt konkurrierend auch für Bestimmung (§ 12 2. Fall) zu dem betreffenden Delikt (ÖJZ-LSK 1977/38). § 105 kann daher zB mit §§ 12, 2. Fall, 288 oder 289 (vgl EvBl 1979/245; SSt 56/52) oder mit § 12, 2. Fall, § 98 Abs 1 (vgl SSt 54/56 = EvBl 1984/93; s hiezu auch § 98 Rz 10) tateinheitlich zusammentreffen.
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3. Weiters ist echte Idealkonkurrenz insb möglich mit § 99 (s hiezu § 99 Rz 28), mit § 136 (ÖJZ-LSK 1977/367; aA Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 97) und mit § 215 (ÖJZ-LSK 1979/330; zur Konkurrenz mit § 216 vgl § 216 Rz 25 ff) sowie zu § 241e (SSt 2007/25; Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 94).
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4. Eine Nötigung, die deshalb begangen wird, um das Opfer einer Vortat zur Unterlassung der Anzeige bzw Verständigung der Polizei zu zwingen, ist keine straflose Nachtat; es liegt vielmehr idR echte Realkonkurrenz vor (vgl SSt 46/79; EvBl 1976/44; differenzierend Schwaighofer, WK2 § 105 Rz 96 ff).
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5. Bei mehreren, von einem einheitlichen Vorsatz umfassten und auf Vollendung ein und derselben Nötigung gerichteten Ausführungshandlungen (iS § 105 Abs 1) liegt eine einzige Straftat vor; der Täter ist wegen Deliktsvollendung nach § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 zu verurteilen, auch wenn die qualifizierte Begehungsform nur beim Versuch geblieben ist und die einfache Nötigung zur Vollendung geführt hat (SSt 50/26 = EvBl 1979/222).