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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

Alexander Tipold

Schrifttum

S Vorbem zu §§ 111-117.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Tatobjekt
1
II.
Äußere Tatseite
2- 8
III.
Rechtfertigung
9
IV.
Innere Tatseite
V.
Strafe
VI.
Abgrenzung
12- 14
VII.
Verfolgungsvoraussetzung

I. Tatobjekt

1

Objekt kann nur eine physische Einzelperson in strafmündigem Alter sein.

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlung besteht im Vorwerfen einer gerichtlich strafbaren Handlung, für die der andere nicht nur rechtskräftig verurteilt wurde, sondern für die überdies entweder

1.

die Strafe schon vollzogen oder

2.

die Strafe wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen

oder für die

3.

der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben wurde.

3

Ad 1.: Die Strafe muss zur Gänze vollzogen sein, falls nicht hinsichtlich des Strafrests die Voraussetzungen nach 2. vorliegen. Sie wird zB im Falle eines nachträglichen Aufschubs iSd §§ 5 oder 133 StVG nicht als vollzogen anzusehen sein.

4

Ad 2.: Darunter fallen insb eine bedingte Strafnachsicht, eine bedingte Begnadigung und eine bedingte Entlassung, auch wenn die Probezeit noch im Laufen ist, weiters jede unbedingte Nachsicht, ebenso durch Amnestie.

5

Ad 3.: Abgestellt wird auf die sog echte bedingte Verurteilung, die nunmehr als „Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe“ im § 13 JGG 1988 geregelt ist. Ein „Schuldspruch ohne Strafe“ gemäß § 12 JGG 1988 genügt nicht.

6

Aus der Überschrift ergibt sich, dass nur der Vorwurf einer (schon abgetanen) gerichtlich strafbaren Handlung tatbildlich ist; Verwaltungsstrafen scheiden demnach aus (Rami, WK2 § 113 Rz 6; Kienapfel/Schroll, BT I5 § 113 Rz 8). Auch die diversionelle Erledigung scheidet aus, was eine wenig sachgerechte Benachteiligung darstellt (Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 113 Rz 1; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I3 § 113 Rz 2; Lambauer, SbgK § 113 Rz 6). Das zugrunde liegende strafbare Verhalten muss nicht konkretisiert werden (14 Os 26/91).

7

„Vorwerfen“ bedeutet nach hM, dem anderen etwas tadelnd vorzuhalten (Fabrizy, StGB12 § 113 Rz 1; 15 Os 16/15i = MR 2015, 229 = JBl 2016, 62 mit kritischer Anm Rami; kritisch schon Rami, WK2 § 113 Rz 4; vgl auch Kienapfel/Schroll, BT I5 § 113 Rz 5; Mayerhofer, StGB6 § 113 Anm 1). Entgegen der Vorauflage setzt ein solcher tadelnder Vorhalt nicht voraus, dass er dem Betroffenen gegenüber, somit in seiner Gegenwart gemacht wird (so auch Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 113 Rz 2; Lambauer, SbgK § 113 Rz 4; Proske, ÖJZ 1977, 1; Kienapfel/Schroll, BT I5 § 113 Rz 4; Fabrizy, StGB12 § 113 Rz 3; Mayerhofer, StGB6 § 113 Anm 3 unter Bezugnahme auf EBRV 1971, 247; vgl auch EvBl 1966/325). Kein Vorwurf ist eine sachliche Mitteilung etwa nur über die Vertrauenswürdigkeit einer Person, in der auch auf deren erlittene Vorstrafe(n) Bezug genommen wird.

8

Der Vorwurf muss in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise erhoben worden sein. Es kann hierzu auf die Ausführungen zu § 111 Rz 15 ff verwiesen werden (siehe auch SSt 59/87 = EvBl 1989/78 = RZ 1989/90).

III. Rechtfertigung

9

Eine Berufung auf einen Wahrheitsbeweis oder einen Beweis des guten Glaubens kommt begrifflich nicht in Betracht; § 113 setzt gerade die Richtigkeit der Abstrafung des anderen voraus (15 Os 16/15i = MR 2015, 229 = JBl 2016, 62 mit Anm Rami). Straflosigkeit kann jedoch gemäß § 114 Abs 1 oder Abs 2 bestehen. Insbesondere ist auch hier eine Interessenabwägung nach Art 10 MRK vorzunehmen (SZ 73/181; 6 Ob 83/04f; 15 Os 16/15i = MR 2015, 229 = JBl 2016, 62 mit Anm Rami; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 § 113 Rz 2; Lambauer, SbgK § 113 Rz 9).

IV. Innere Tatseite

10

Es ist Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz genügt. Es bedarf zwar (objektiv) eines tadelnden Vorhalts, jedoch (subjektiv) keines animus iniuriandi (Lambauer, SbgK § 113 Rz 11; Fabrizy, StGB12 § 113 Rz 1), sondern nur des Bewusstseins des tadelnden Charakters des Vorwurfs.

V. Strafe

11

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

VI. Abgrenzung

12

1. Wird dem anderen die Begehung einer strafbaren Handlung vorgeworfen, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgte oder er außer Verfolgung gesetzt bzw derenthalben überhaupt noch kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder ein solches Verfahren noch anhängig ist, so ist der Vorwurf nach § 111 zu beurteilen. In einem derartigen Fall können ggf sowohl der Wahrheitsbeweis als auch der Beweis des guten Glaubens geführt werden, zumal ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens nicht bedeutet, dass der Verfolgte die strafbare Handlung nicht begangen habe oder schuldlos sei. Gleiches gilt auch, wenn wegen der betreffenden strafbaren Handlung gemäß § 191 StPO vorgegangen wurde.

13

2. Wurde der Vorwurf fälschlich erhoben, so kommt gleichfalls § 111 (Abs 1, 2. Alternative) in Betracht; § 113 scheidet aus (vgl SSt 11/11).

14

3. Ansonsten verdrängt § 113 als lex specialis die üble Nachrede nach § 111 (abw Kienapfel/Schroll, BT I5 § 113 Rz 1: § 113 ist nicht lex specialis zu § 111, sondern ein beschimpfungsähnliches delictum sui generis).

VII. Verfolgungsvoraussetzung

15

§ 113 ist ein Privatanklagedelikt; Näheres s bei § 117.

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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