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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 223.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Tatobjekt
1- 5
II.
Äußere Tatseite
6
A.
Nach Abs 1
7- 9a
B.
Nach Abs 2
III.
Innere Tatseite
11, 12
IV.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
13- 16
V.
Strafe

I. Tatobjekt

1

Geschützt sind öffentliche Beglaubigungszeichen, ds solche Zeichen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen (Abs 3).

2

Mithin genießen nur solche Beweiszeichen strafrechtlichen Schutz, die Beglaubigungszeichen iS der angeführten Definition sind oder die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift den öffentlichen Beglaubigungszeichen gleichgestellt sind (vgl Kienapfel, JBl 1976, 496; Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 6). Zu den öffentlichen Beglaubigungszeichen iSd § 225 Abs 3 zählen insb Eichzeichen, amtliche Feingehaltspunzen, Zollplomben, Plomben am Kontrollgerät für Fahrtschreiber (OLG Innsbruck Bs 310/98), Pfändungsmarken udgl (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 225 Rz 2). Diese Zeichen sind jedoch nicht für sich allein, sondern nur dann und nur so lange ein öffentliches Beglaubigungszeichen, als sie an einer Sache angebracht (befestigt) sind (Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 7; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 225 Rz 2; ebenso Mayerhofer, StGB6 zu § 225 Anm 2: „in Verbindung mit der Sache, an der [das Zeichen] haftet“). Auf welche Weise ein solches Zeichen an einer Sache angebracht ist, ist irrelevant; die Anbringung muss lediglich von einer gewissen Festigkeit und Dauerhaftigkeit sein (Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 7). Der Begriff des öffentlichen Beglaubigungszeichens deckt sich weitgehend mit dem des Siegels iSd § 272 (vgl Rz 2a bei § 272).

3

Beglaubigungszeichen sind von verkürzten Urkunden zu unterscheiden, was mitunter schwierig sein kann, aber unabdingbar ist, weil nur öffentliche Beglaubigungszeichen geschützt sind, während bei den Urkunden auch private den strafrechtlichen Schutz genießen. Nicht Beglaubigungszeichen, sondern verkürzte Urkunden (und daher nach §§ 223, 224 geschützt) sind Beglaubigungsvermerke, wie überhaupt Vermerke verschiedenster Art, gleichgültig, ob sie handschriftlich oder maschinschriftlich oder mittels Stempelabdruck angebracht werden, daher also auch Eingangs- oder Einlaufstempel von Gerichten oder Behörden udgl (vgl Kienapfel, JBl 1973, 499; Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 15).

4

Die gemäß § 57a Abs 5 KFG an (wiederkehrend) begutachteten Kraftfahrzeugen angebrachte Begutachtungsplakette wurde von der Rsp zunächst als öffentliches Beglaubigungszeichen iSd § 225 beurteilt (vgl RS 0065521); keine öffentlichen Beglaubigungszeichen waren lediglich die gemäß § 57a Abs 6 KFG an den Zulassungsbesitzer ausgefolgten Plaketten (vgl zum Ganzen 2. Aufl § 225 Rz 4 und 5). Seit der 9. KFGNov, BGBl 1964/552, besteht jedoch zwischen den gemäß § 57a Abs 5 und den gemäß § 57a Abs 6 KFG anzubringenden Begutachtungsplaketten kein wesensmäßiger Unterschied mehr; denn danach ist auch im Fall der wiederkehrenden Begutachtung die Plakette entweder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (der sie sodann am Fahrzeug anzubringen hat) oder von der autorisierten Werkstätte am Fahrzeug anzubringen, sodass der Ausgabemodus dem des § 57 a Abs 6 KFG entspricht. Demnach sind beide Plaketten strafrechtlich gleich zu behandeln: Sie sind in keinem Fall ein öffentliches Beglaubigungszeichen iSd § 225 (OLG Wien ÖJZ-LSK 1967/73; 12 Os 71/99; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 225 Rz 2; Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 3, 18).

5

Durch die 13. KFGNov, BGBl 1990/458, wurde § 57a Abs 5 KFG dahin ergänzt, dass die Begutachtungsplakette (ex lege) eine öffentliche Urkunde ist. Das gilt gleichermaßen gemäß § 57a Abs 4 für das über die wiederkehrende Begutachtung ausgestellte Gutachten. Als öffentliche Urkunde ist die Begutachtungsplakette demnach (nicht nach § 225, sondern) nach §§ 223, 224 strafrechtlich geschützt.

II. Äußere Tatseite

6

Es sind mehrere Deliktsfälle zu unterscheiden:

A. Nach Abs 1

7

Tatbildlich handelt, wer

1.

an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht,

2.

einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt,

3.

eine mit einem öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene Sache wesentlich verändert.

8

Nachgemacht ist ein Beglaubigungszeichen, wenn das an der Sache angebrachte Zeichen ein unbefugt hergestelltes ist, wobei auch hier ein Mindestmaß an Typenähnlichkeit genügt (Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 27). Verfälscht ist es, wenn an dem angebrachten echten Beglaubigungszeichen Veränderungen vorgenommen werden, die seiner Beglaubigungsfunktion eine andere (oder eine zusätzliche) Beweisrichtung geben (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 225 Rz 4; Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 28; vgl auch ÖJZ-LSK 1979/158).

9

Einem Beglaubigungszeichen wird eine andere Sache unterschoben, wenn das Zeichen von jener Sache, an der es recte angebracht war, entfernt und auf einer anderen Sache, auf welche es sich nicht bezieht, angebracht wird (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 225 Rz 5; Fabrizy, StGB12 § 225 Rz 6); ob die andere Sache die Voraussetzungen für die Anbringung des Beglaubigungszeichens erfüllt oder nicht, ist ohne Bedeutung.

9a

Eine Veränderung ist dann wesentlich, wenn die Sache dadurch in Beziehung auf die beglaubigte Tatsache zu einer anderen wird (zB bei Abfeilen eines Teils von einem mit einem Eichzeichen versehenen Gewicht oder bei Abmontieren eines wesentlichen Bestandteils von einer mit einer Pfändungsmarke versehenen Sache).

B. Nach Abs 2

10

Nach Abs 2 ist das Gebrauchen einer Sache, die mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen ist, die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschoben wurde oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich verändert wurde, strafbar. Der Gebrauch muss im Rechtsverkehr erfolgen, worunter jede rechtserhebliche Verwendung der Sache zu verstehen ist. Zum Verhältnis zwischen dem Delikt nach Abs 2 und dem Delikt nach Abs 1 vgl unten Rz 13.

III. Innere Tatseite

11

1. In den Fällen des Abs 1 muss der Täter (nicht nur mit Tatbestandsvorsatz, sondern auch) mit dem Vorsatz handeln, dass die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde (Delikt mit überschießender Innentendenz); bedingter Vorsatz genügt. Ob der (spätere) Gebrauch der Sache durch den Fälscher selbst oder durch einen anderen geschehen soll, ist bedeutungslos.

12

2. Im Falle des Abs 2 muss der Täter vorsätzlich die Sache im Rechtsverkehr gebrauchen; auch hier genügt bedingter Vorsatz.

IV. Abgrenzung bzw Konkurrenz

13

1. Das Delikt nach Abs 1 stellt eine selbständige Vorbereitungshandlung zum Delikt nach Abs 2 dar. Handelt derselbe Täter tatbildlich sowohl iSd Abs 1 als auch iSd Abs 2, dann wird Abs 1 durch Abs 2 verdrängt (vgl hiezu § 223 Rz 40 ff) und dieser durch §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 43; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 225 Rz 10; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 225 Rz 9; aA wohl Fabrizy, StGB12 § 225 Rz 8).

14

2. Das Delikt nach Abs 1 ist formell vollendet, wenn der Täter mit entsprechendem Vorsatz tatbildlich gehandelt, also nachgemacht, verfälscht, unterschoben oder wesentlich verändert hat; bis dahin ist Versuch möglich. Des tatsächlichen Gebrauchs der Sache bedarf es zur (formellen) Vollendung nicht. Das Delikt nach Abs 2 ist hingegen mit dem Gebrauchmachen vollendet.

15

3. Die Beschädigung oder Ablösung eines amtlichen Siegels ist als Siegelbruch gemäß § 272 strafbar. Zur möglichen (echten) Konkurrenz s Kienapfel/Schroll, WK2 § 225 Rz 45; für Verdrängung des § 272 Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 272 Rz 4.

16

4. Tateinheitliches Zusammentreffen von § 225 Abs 2 mit § 108 ist ausgeschlossen (anders noch ZVR 1976/280; RS 0093411).

V. Strafe

17

Für beide Deliktsfälle ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Gemäß § 37 ist bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe möglich. § 191 StPO ist anwendbar.

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