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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 78 Mitwirkung am Selbstmord

Rainer Nimmervoll

Schrifttum

Haller, Zum Problem der Arzthaftung bei Suiziden aus der Sicht des Mediziners, ÖJZ 1989, 266; Laubichler, Die Problematik der forensischen psychiatrischen Beurteilung des erweiterten Selbstmordversuches, ÖJZ 1980, 653; Ratz, Zur strafrechtlichen Haftung des Arztes bei Selbstmord, ÖJZ 1988, 619; Wach, Strafrechtliche Probleme des Selbstmords, ÖJZ 1978, 479. Vgl im Übrigen die Schrifttumsangaben bei § 75.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
2- 7
III.
Innere Tatseite
8
IV.
Abgrenzung
9- 11
V.
Strafe

I. Allgemeines

1

Auch § 78 normiert (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 139b StG) einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung, indem die Verleitung bzw Hilfeleistung zum (an sich nicht strafbaren) Selbstmord selbstständig vertypt wird: Strafbar ist, wer in den Erscheinungsformen der Verleitung bzw Hilfeleistung für den Tod eines anderen ursächlich wird. Im Schrifttum überwiegt allerdings die Auffassung, dass es sich um ein Tötungsdelikt eigener Art (und nicht um eine Privilegierung der Fremdtötung) handelt (Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 7; Moos, WK2 § 78 Rz 7 mwN).

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlung besteht

1.

in der Verleitung eines anderen zur Selbsttötung oder

2.

in der Hilfeleistung zur Selbsttötung eines anderen.

3

Verleiten bedeutet nichts anderes als Bestimmung iSd § 12 zweiter Fall. Es verleitet, wer dafür ursächlich wird, dass der andere sich selbst tötet, indem er ihn etwa dazu auffordert, überredet, noch bestehende Zweifel beseitigt usw (vgl Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 14; Fabrizy, StGB12 § 78 Rz 1), maW in ihm auf welche Weise immer den Entschluss zur Selbsttötung weckt. Unter Hilfeleistung hingegen ist jeder sonstige Tatbeitrag iSd § 12 dritter Fall zu verstehen, der das Unternehmen des anderen, sich selbst zu töten, auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert, sei es durch Rat, sei es durch Tat (Fabrizy, StGB12 § 78 Rz 1), bspw in Form von psychischer (moralischer) Beihilfe (Förderung des Tatentschlusses durch Rat und Belehrung bei der Auswahl eines sicher wirkenden Giftes; EvBl 1972/328 = RZ 1972, 204; RS 0092200). Selbst vorsätzliches Gewährenlassen eines Selbstmörders fällt nur demjenigen als Mitwirkung zum Selbstmord zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (EvBl 1972/328 = RZ 1972, 204; RS 0092191; Rittler II2 11). Während die Verleitung ein aktives Tun voraussetzt, kann die Hilfeleistung auch in einem Unterlassen (unter den Voraussetzungen des § 2) bestehen (vgl auch Moos, WK2 § 78 Rz 25 aE; Fabrizy, StGB12 § 78 Rz 3). In beiden Varianten ist der Täter unmittelbarer Täter; das schließt allerdings nicht aus, dass ein Dritter aus § 12 dritter Fall zu § 78 haftet (idS auch Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 12 f).

3a

Dem menschlichen Leben kommt als unverzichtbarem Rechtsgut ein vom Wertbewusstsein der Allgemeinheit eingeforderter besonders hoher Schutz- und Achtungsanspruch zu, sodass jegliches dieses Rechtsgut zur Disposition stellende Verhalten, somit auch die beabsichtigte Beteiligung an einer Selbsttötung, stets eine uneingeschränkte Erkundigungspflicht zur Folge hat (Jus-Extra OGH-St 4007 = RZ 2007, 177 EÜ 300 = JBl 2007, 670 = SSt 2007/14).

4

Die vorsätzliche Unterlassung der Verhinderung eines Selbstmordes ist nur dann strafbar, wenn der Unterlassende Garantenstellung iSd § 2 hat, mithin deshalb zum erfolgsabwendenden Eingreifen verpflichtet ist; andernfalls kommt Haftung aus § 95 in Betracht, weil ein Selbstmordversuch als Unglücksfall iSd zit Bestimmung zu werten ist (vgl Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 15; ebenso Moos, WK2 § 78 Rz 34; abw Wach, ÖJZ 1978, 482 und Wegscheider, Stb 1981, 48; näher dazu auch § 95). Ist der Unterlassende als Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet, so haftet er nicht aus § 75 iVm § 2, sondern nach § 78 iVm § 2 (Moos, WK2 § 78 Rz 31).

5

Dass ein Arzt im Falle drohender Lebensgefahr die Erste Hilfe nicht verweigern darf (§ 48 ÄrzteG 1998), begründet für sich allein noch keine Garantenstellung (s § 2 Rz 23; idS auch Kienapfel, JBl 1975, 18 und Kienapfel/Schroll, BT I3 § 78 Rz 25; aM Harbich, RZ 1968, 120; vgl zum Ganzen auch Ratz, ÖJZ 1988, 622 ff).

6

Der Sterbewille des Selbstmörders muss ohne Tatsachenirrtum entstanden, frei, wohlerwogen und psychologisch verstehbar sein; es gilt diesbezüglich dasselbe wie zur Ernstlichkeit des Verlangens in § 77 (vgl Nowakowski 134; Moos, WK2 § 78 Rz 20; ebenso Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I13 §§ 77, 78 Rz 1; tw abw Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 9 ff; s auch 14 Os 2/08p). An einem diesen Anforderungen entsprechenden Sterbewillen fehlt es bei Unmündigen (14 Os 158/99; RS 0113431), aber auch bei Berauschten, Geisteskranken, Schwachsinnigen und wohl auch bei Jugendlichen (dh mündigen Minderjährigen), ebenso bei Vorliegen eines Irrtums (etwa über den eigenen Krankheitszustand; so etwa auch Lewisch, BT I2 12). Zur Problematik bei Schwerkranken und Sterbenden vgl näher Moos, WK2 § 78 Rz 9.

6a

„Selbstmord iSd § 78 setzt im Unterschied zur „Fremdtötung“ voraus, dass der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt (11 Os 82/98; RS 0110981). Ob sich aber der Lebensmüde tatsächlich zu töten versucht oder getötet hat, ist für den Fall der Verleitung zum Selbstmord ohne Bedeutung; auch wenn die Verleitung misslungen ist, weil sie im anderen nicht den Entschluss zur Selbsttötung erwecken konnte oder der andere zwar diesen Entschluss fasste, aber nicht einmal einen Suizidversuch unternommen hat, haftet der Verleitende wegen versuchter Mitwirkung am Selbstmord (§§ 15, 78). Nach älterer Auffassung galt dies auch für den Fall der bloß versuchten Hilfeleistung zum Selbstmord (vgl zB Malaniuk II/1, 15; Rittler II 10; so auch noch EBRV 1971, 197). Der sich damit ergebende Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit des bloß versuchten sonstigen Tatbeitrags zum Mord ist allerdings in der Tat „kriminalpolitisch unerträglich“ (Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 24), weshalb die jüngere Lehre zu Recht die versuchte Beihilfe zur Selbsttötung analog dem Grundprinzip des § 15 Abs 2 straflos stellt (Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 24 und diesen folgend Moos, WK2 § 78 Rz 16; Fabrizy, StGB12 § 78 Rz 2; aA Mayerhofer, StGB6 Anm 2 zu § 78 sowie Lewisch, BT I2 12 f unter Bezugnahme auf EvBl 1965/434).

6b

Für den Begriff einer Mitwirkung am Selbstmord durch Hilfeleistung in der Bedeutung des § 78 ist es entsprechend den Grundsätzen des § 12 nicht erforderlich, dass ohne die betreffende Hilfeleistung die Ausführung des Vorhabens etwa überhaupt unmöglich gewesen wäre (RS 0092196).

7

Die beiden Begehungsformen des § 78 sind rechtlich gleichwertig (alternativer Mischtatbestand) (vgl Mayerhofer, StGB6 Anm 4 zu § 78; krit hiezu Moos, WK2 § 78 Rz 30); hat der Täter sowohl zum Selbstmord verleitet als auch sodann zu dessen Durchführung Hilfe geleistet, so verantwortet er nur ein Delikt (insoweit wird wohl die Bestimmung dem Beitrag vorgehen).

III. Innere Tatseite

8

Es ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Fahrlässige Mitwirkung am Selbstmord (etwa durch unachtsame mangelhafte Verwahrung einer Schusswaffe) ist im Regelfall straflos; eine Haftung nach § 80 kommt nur ausnahmsweise in Betracht (zu den unterschiedlichen Auffassungen s Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 30 ff und Moos, WK2 § 78 Rz 11 f; Lewisch, BT I2 14; mit Burgstaller, WK2 § 80 Rz 85 f ist darauf abzustellen, ob den Täter eine spezifische Sorgfaltspflicht trifft). Weiß der Täter, dass der andere einen Selbstmord beabsichtigt, und legt er deshalb zB eine Pistole oder ein Schlafmittel bewusst bereit, damit sich der Selbstmörder ihrer bedienen kann, so haftet er nach § 78.

IV. Abgrenzung

9

1. Vollendung - Versuch: Das Delikt ist erst mit dem Eintritt des Todes des Selbstmörders vollendet (SSt 18/46; RS 0092203; Nowakowski 134; Moos, WK2 § 78 Rz 13; Fabrizy, StGB12 § 78 Rz 2); bis dahin liegt nur Versuch vor (EvBl 1965/434; EvBl 1972/328 = RZ 1972, 204; RS 0090796), von dem unter den Voraussetzungen des § 16 zurückgetreten werden kann (Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 23; RZ 1972, 204). Freiwilliger Rücktritt liegt aber nur dann vor, wenn dem Täter die Abwendung des drohenden tödlichen Erfolges durch sein aktives Eingreifen auch tatsächlich gelungen ist (EvBl 1972/328 = RZ 1972, 204; RS 0090402). Zur „misslungenen“ Hilfeleistung s oben Rz 6a.

10

2. Zu Mord (§ 75): Fehlt dem Sterbewillen des Selbstmörders die in Rz 6 bezeichnete Qualität, weil der Betreffende zB zurechnungsunfähig ist oder die tödliche Wirkung seiner Handlung (oder des verwendeten Mittels) irrig verkennt, so haftet derjenige, der in Kenntnis dieses Mangels den anderen zum Selbstmord verleitet oder ihm dabei hilft, wegen Mordes. Auch wer einen anderen gleichsam in den Tod treibt, indem er ihn zB iS einer Zermürbungstaktik ständig quält uÄ, haftet uU nach § 75 (und nicht nur nach § 78). Ebenso ist wegen § 75 zu bestrafen, wer den Sterbewillen durch Täuschung, Drohung oder Gewalt hervorruft. Wird ein Unmündiger dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe geleistet, scheidet Strafbarkeit nach § 78 aus, weil es an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können, fehlt. Derartiges Verhalten ist vielmehr Mord nach § 75 in der Täterschaftsform des § 12 zweiter bzw dritter Fall zu unterstellen, und zwar ungeachtet dessen, dass der Unmündige selbst keine strafbare Handlung begeht (14 Os 180/98; 14 Os 158/99; RS 0113431; RS 0111325).

11

3. Zu Tötung auf Verlangen (§ 77): Im Gegensatz zur Tötung auf Verlangen setzt beim Delikt der Mitwirkung am Selbstmord nicht der Täter die Tötungshandlung, sondern das Opfer (vgl SSt 15/59; SSt 18/60; SSt 21/42 = EvBl 1950/438; RS 0092185; RS 0092179). Das maßgebende Unterscheidungskriterium liegt demnach darin, wer die (unmittelbar) zum Tod führende Handlung vornimmt (Nowakowski 134; Moos, WK2 § 78 Rz 40 mwN; tw abw Kienapfel/Schroll, StudB BT I3 § 78 Rz 28; maßgebend ist die Ausführungsherrschaft). Vgl hiezu auch § 77 Rz 9, insb zum sog einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord.

V. Strafe

12

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß § 37 Abs 1 ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe zulässig.

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