StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
1. Aufl. 2020
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§ 278d Terrorismusfinanzierung
Schrifttum
S bei § 278b.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
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Die Bestimmung wurde ebenfalls durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung und des UN-Terrorismusfinanzierungs-Übk, BGBl III 2002/102, und der UN-Sicherheitsresolution 1373 (2001) (Sadoghi, SbgK § 278d Rz 1 ff; Fabrizy, StGB13 § 278d Rz 1; Plöchl, WK2 § 278d Rz 1). Durch diese unterschiedlichen Grundlagen bedingt sind die Kataloge des § 278d und jene des § 278c nicht deckungsgleich. Dies ist bedauerlich und eigentlich ein Mangel an Umsetzung im Sinne einer Einfügung in ein System. Die Terrorismusfinanzierung ist auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung. Wertungsmäßig ist die Terrorismusfinanzierung kein Vereinigungsdelikt, sehr wohl aber ein Vorbereitungsdelikt (Sadoghi, SbgK § 278d Rz 7) und normiert die selbständige Strafbarkeit von Beitragshandlungen.
II. Äußere Tatseite
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Die Tathandlungen bestehen im Bereitstellen und Sammeln von Vermögenswerten (was sehr umfassend verstanden wird; vgl Fabrizy, StGB13 § 278d Rz 2; Plöchl, WK2 § 278d Rz 3). An sich sind das sozial adäquate Handlungen, die erst in Verbindung mit dem erweiterten Vorsatz auf eine bestimmte Mittelverwendung (Abs 1) oder den Bezug auf eine bestimmte Person (Abs 1a) als sozial inadäquat erscheinen. Bereitstellen bedeutet, dass Vermögenswerte ausgesondert werden und der Zugriff darauf einem anderen ermöglicht wird (ähnlich Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 278d Rz 2; Plöchl, WK2 § 278d Rz 19; Sadoghi, SbgK § 278d Rz 54; dies gilt nach 13 Os 54/19v auch für Vermögenswerte, die der Zielperson gehören [Berufsunfähigkeitspension], aber ein Zugriff durch diese nicht möglich ist). Sammeln bedeutet, dass die Vermögenswerte erst zusammengetragen werden (Plöchl, WK2 § 278d Rz 20; Sadoghi, SbgK § 278d Rz 57), etwa indem sie von anderen eingefordert oder erbeten werden. Hat man keine Vermögenswerte, müssen sie erst gesammelt werden, um sodann bereit gestellt werden zu können. In der Bereitstellung und im Ergebnis der Sammlung liegt ein Erfolg, insofern handelt es sich hier um ein Erfolgsdelikt (Sadoghi, SbgK § 278d Rz 8, 63).
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In Abs 1a muss die Tathandlung für eine bestimmte Person erfolgen: Diese Person muss entweder Tathandlungen wie in Abs 1 beschrieben (wohl: immer wieder) begehen oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung sein, die darauf ausgerichtet ist, derartige Handlungen zu begehen. Damit wird eine Person finanziert, nicht eine Tat (Plöchl, WK2 § 278d Rz 21/1)
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Eine Strafaufhebung ist bedauerlicherweise nicht vorgesehen. Wird die Sammlung oder jedenfalls die Bereitstellung rückgängig gemacht, könnte aber in analoger Anwendung des § 15 Abs 2 StGB eine Straflosigkeit dieses Beitragsdeliktes erzielt werden, was wohl sachgerecht wäre (gegen eine Straflosigkeit über Rücktritt vom Versuch Plöchl, WK2 § 278d Rz 29; Sadoghi, SbgK § 278d Rz 123).
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Obwohl es sich um ein Beitragsdelikt handelt, ist eine Beteiligung nach den allgemeinen Regeln möglich (Plöchl, WK2 § 278d Rz 25; Sadoghi, SbgK § 278d Rz 130). Auch ein Versuch ist strafbar (Plöchl, WK2 § 278d Rz 22; Sadoghi, SbgK § 278d Rz 125).
III. Innere Tatseite
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Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbildmerkmale (Tathandlungen und deren Ergebnis) richten. Es genügt für Abs 1 dolus eventualis. Werden die Vermögenswerte nicht zur Ausführung der genannten Taten bereitgestellt bzw gesammelt (Abs 1), sondern für eine Person (Abs 1a), genügt hingegen nicht immer Eventualvorsatz. Vielmehr muss der Täter entweder wissen, dass die derart unterstützte Person die in Abs 1 beschriebenen Handlungen begeht (und weiter begehen wird) oder es sich dabei um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handelt, die - was er wiederum wissen muss - darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs 1 zu begehen. Nach dem Wortlaut genügt Eventualvorsatz auf die Mitgliedschaft, das Wissen muss sich nur auf die Zielrichtung der Vereinigung beziehen (Plöchl, WK2 § 278d Rz 21/1).
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Erweiterter Vorsatz: Der Täter muss für Abs 1 darüber hinaus mit dem Vorsatz handeln, dass die Vermögenswerte zumindest zum Teil für die im Gesetz aufgezählten Delikte verwendet werden. Auch hierfür genügt dolus eventualis, was angesichts der Sozialadäquanz der Tathandlungen als problematisch erscheint. Es geht dabei um folgende, taxativ aufgezählte Delikte:
Luftpiraterie (§ 185) oder vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186).
Erpresserische Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit.
Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder gewaltsamer Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder eine Drohung damit:
Völkerrechtlich geschützt sind Staatsoberhäupter, Regierungschefs (Plöchl, WK2 § 278d Rz 8), Diplomaten; in diesem Bereich ist § 278d sehr weit: Wird etwa für einen Mord aus Eifersucht zur Bezahlung eines gedungenen Mörders Geld bereitgestellt, so wäre dies dem Wortlaut nach eine Terrorismusfinanzierung, wenn das Opfer ein Diplomat ist; das erscheint verfehlt. Die Tat sollte auf die Person wegen ihrer völkerrechtlich geschützten Stellung erfolgen, nur dann wäre die Teleologie der Strafbestimmung erfüllt.
Der gewaltsame Angriff auf die beschriebenen Örtlichkeiten muss von derartiger Heftigkeit sein, die eine solche Gefährdungseignung besitzt. Bloße Sachgewalt gegen die Wohnungstür genügt nicht. Es ist hier eher an Sprengmittel zu denken.
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), eine Drohung damit, ein unerlaubte Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), eine sonstige strafbare Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder eine Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen
Ein erheblicher Angriff auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, eine Zerstörung oder erhebliche Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder eine Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden:
Erheblich wird der Angriff sein, wenn eine schwere Verletzung einzutreten droht. Erhebliche Beschädigungen eines Flughafens sind Schäden an Einrichtungen, die zu einer Einschränkung des Betriebes führt, etwa wenn ein Teil der Abflughalle gesperrt werden muss.
Eine strafbare Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird.
Die Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen.
Eine strafbare Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Eine sonstige strafbare Handlung nach § 278c Abs 1, eine strafbare Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder die Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10:
Durch den Verweis auf § 278c kann es auf den ersten Blick zu Verdoppelungen kommen, die aber über das Wort „sonstige“ interpretatorisch bereinigt werden können. Wesentlich problematischer ist, dass die Finanzierung zum Teil strenger bestraft wird als die Ausführung des finanzierten Delikts: Das betrifft etwa § 278f (zwei Jahre), § 278g (sechs Monate bis 5 Jahre) und einige in § 278c genannte Delikte (zB einfache Körperverletzung - 18 Monate, schwere Sachbeschädigung - 3 Jahre). Hier sollte - sofern sich die Finanzierung ausschließlich auf eines dieser Delikte bezieht - der Strafrahmen des finanzierten Delikts jenen für § 278d beschränken, um Sachwidrigkeiten zu verhindern.
IV. Konkurrenz
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Der finanzielle Beitrag zu einer der genannten Taten verdrängt die Haftung wegen Terrorismusfinanzierung nach Abs 1, sofern es sich genau um die Tat gehandelt hat, für die die Vermögenswerte gesammelt wurden. Das ergibt sich vor allem aus dem Charakter als Beitragsdelikt. Die Verdrängung des § 278d ist über die Subsidiaritätsklausel des Abs 2 hinaus anzunehmen, wenn die Strafen gleich hoch sind (aA Sadoghi, SbgK § 278d Rz 132). Denn auch hier erschöpft sich der Unwert der Terrorismusfinanzierung im Beitrag zu dem jeweiligen Delikt. Eine echte Konkurrenz wäre nicht zu rechtfertigen.
Erfolgte die Sammlung ursprünglich für eine andere Tat, so besteht echte Konkurrenz mit der begangenen Tat, zu der dann beigetragen wurde. Dem steht Abs 2 insoweit nicht entgegen, als die „Tat“ in diesem Fall eine andere ist. Erfolgt die Sammlung ganz allgemein ohne genau spezifizierte Tat, bleibt es bei der Strafbarkeit wegen § 278d; eine Haftung wegen einer der genannten Taten kommt nur in Betracht, wenn der Vorsatz später entsprechend präzisiert wurde und dann ein Beitrag gesetzt wurde; dieser Beitrag ist dann wieder eine andere „Tat“ als die ursprüngliche Tathandlung der Terrorismusfinanzierung.
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Abs 1a wird nach Abs 2 verdrängt, wenn in der Finanzierung auch ein Beitrag zur Tat der finanzierten Person bzw der terroristischen Vereinigung liegt. Die Verdrängung des Abs 1a ist über die Subsidiaritätsklausel des Abs 2 hinaus anzunehmen, wenn die Strafen gleich hoch sind, daher etwa, wenn in der Finanzierung ein Beitrag zur Mitgliedschaft nach § 278b Abs 2 liegt. Die Subsidiaritätsklausel ist nicht Basis eines Gegenschlusses.
V. Strafe
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Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
VI. Im Ausland begangene Taten
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Gemäß § 64 Abs 1 Z 9 (seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018; zuvor war für § 278d eine eigene Z 10 vorgesehen) ist unter den dort angeführten Voraussetzungen auch eine im Ausland begangene Terrorismusfinanzierung nach dem österr Strafgesetz, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortstaats, zu bestrafen.