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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 21 Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Alexander Tipold

Schrifttum

Bertel, Die Prognose im StGB. Eine Betrachtung zu dessen §§ 21 bis 23, Forensia 1-1975/76, 29; Burgstaller, Empirische Daten zum neuen Strafrecht, ÖJZ 1983, 617 (624); Eder-Rieder, Die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (1985); Eder-Rieder, § 287 StGB als Anlaßtat für die Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB? ÖJZ 1986, 362; Eder-Rieder, Die Auswirkungen des StRÄG 1987 auf die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 StGB), ÖJZ 1990, 505; Eder-Rieder, Ist § 287 StGB als Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB denkbar? ÖJZ 1992, 407; Eder-Rieder/Mitterauer, Alternativen zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB? ÖJZ 1999, 595; Eder-Rieder/Mitterauer, Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2008, 50; Fleisch, Das Strafgesetzbuch und der psychiatrische Sachverständige, ÖJZ 1977, 541; Gratz, Die Praxis der Unterbringung zurechnungsfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher (1986); Haberler, Psychiatrische Aufgaben und Probleme bei der Betreuung geistig abnormer Rechtsbrecher im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB, RZ 1981, 75; Haberler, Erfahrungen mit der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21, 1 StGB in der Modellstation des Pavillon 23 in Wien, RZ 1983, 155; Haddenbrock, Zur psychologisch-psychiatrischen Sachverständigenmitgestaltung der Rechtsfolgen nach Dekulpierung, Forensia 2-1975/76, 161; Haller, Welche Hilfeleistung kann der psychiatrische Sachverständige im Einweisungsverfahren nach §§ 21 bis 23 StGB bieten? ÖJZ 1987, 392; Haller, Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, RZ 2002, 102; Harrer, Kriminalprognose, RZ 1977, SondNr 32; Höpfel, Die Unterbringung minder Gefährlicher nach § 21 Abs 1 StGB, Moos-FS (1997), 69; Laich, Die vorbeugenden Maßnahmen in System und Praxis, ÖJZ 1979, 645; Mayerhofer, Die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen des StGB, RZ 1977, SondNr 51; Medigovic, Freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen in Österreich (1986); Medigovic, Aktuelles zur Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2001, 401; Medigovic, Strafrechtliche Unterbringung zurechnungsunfähiger geistig abnormer Rechtsbrecher: Eine Bestandsaufnahme nach 25 Jahren, JBl 2001, 482; Mitterauer, Zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher: allgemeine diagnostische Kriterien der höhergradigen psychischen bzw geistigen Abnormität (§ 21 Abs 2 öStGB), Triffterer-FS (1996), 305; Moos, Die vorbeugenden Maßnahmen im neuen österr Strafrecht, NStR I, 53; Nowakowski, Die Maßnahmenkomponente im StGB, Broda-FS (1976), 193; Probst, Kriminalpolitische Aspekte bei der strafrechtlichen Behandlung geistig abnormer Rechtsbrecher in Österreich, ArchKrim Bd 168, 3/4 (1981), 106; Probst, Die strafgerichtliche Behandlung geistig abnormer Rechtsbrecher, Probleme XI, 225; Probst, Geistig abnorme Rechtsbrecher, Bezauer Tage 1986, 149; Ratz, Zur Eingrenzung des Anwendungsbereiches der §§ 21 bis 23 StGB, ÖJZ 1986, 678; Ratz, Zur Wiederaufnahme in den Fällen der §§ 21 bis 23 StGB, ÖJZ 1990, 689; Ratz, Bedingte Nachsicht und Entlassung bei geistig abnormen Rechtsbrechern, RZ 2004, 2; Rieder M.A., Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei der Untersuchung oder Behandlung geisteskranker Rechtsbrecher, ÖJZ 1984, 34; Sluga, Das neue Strafgesetzbuch und die Aufgaben einer neuen forensischen Psychiatrie, ÖJZ 1974, 203; Steininger, Drei Jahre Strafgesetzbuch, Probleme VI, 131 (138 ff); Zipf, Allgemeine Grundsätze des Strafgesetzbuches und die Rechtsprechung, GA 7. ÖJT (1979), 75 ff. S auch bei § 11.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Unterbringung nach Abs 1
3- 5
A.
Anlasstat
6- 11
B.
Gefährlichkeitsprognose
12- 15
C.
Strafrechtliche Sanktion ohne Schuldspruch
16- 17
III.
Unterbringung nach Abs 2
18- 26
IV.
Anordnung auf unbestimmte Zeit
27, 28

I. Allgemeines

1

§ 21 unterscheidet zwei Fälle der Unterbringung von Straftätern in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher:

1.

Abs 1 betrifft die Unterbringung gefährlicher Geisteskranker, die für die von ihnen begangene Straftat nicht bestraft, sondern nur in einer Anstalt angehalten werden können;

2.

Abs 2 bezieht sich dagegen auf die sog „Psychopathenunterbringung“, dh auf die Anstaltsunterbringung solcher Personen, die zwar zurechnungsfähig sind und daher für ihre Tat bestraft werden können, aber infolge ihrer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit besonders gefährlich sind.

2

Beide Arten der Anstaltsunterbringung nach § 21 sind ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung nach auf Rechtsbrecher beschränkt, die eine ausgeprägte schwere psychische Abartigkeit aufweisen, deshalb in schwerwiegender Weise straffällig geworden sind und zufolge ihrer Abartigkeit auch in Hinkunft die Verübung gravierender Straftaten befürchten lassen, wobei ihre Bestrafung entweder überhaupt nicht erfolgen kann (Abs 1) oder jedenfalls nicht genügt (Abs 2). Im ersteren Fall kommt es nur zur Anordnung der vorbeugenden Maßnahme, während im letzteren Fall die Maßnahme flankierend neben die Strafe tritt. Um die Grenze zur Anstaltsunterbringung nach § 23 zu wahren, müssen an die geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades strenge Anforderungen gestellt werden (vgl Bertel in Forensia 1-1975/76, 30). So wie § 23 ist auch § 21 grundsätzlich nur für wirklich gefährliche Schwerkriminelle bestimmt (Bertel, aaO 31).

II. Unterbringung nach Abs 1

3

Nach § 21 Abs 1 sind Rechtsbrecher, die zurechnungsunfähig sind, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn sie

4

a)

eine Tat begangen haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Einschränkung in Abs 3 hinsichtlich Vermögensdelikten, s Rz 6a),

b)

für diese Tat nur deshalb nicht bestraft werden können, weil sie die Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangen haben, wobei dieser Zustand auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, und

c)

nach ihrer Person, ihrem Zustand und nach der Art des begangenen Delikts zu befürchten ist, dass sie sonst unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden.

5

Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung sind demnach ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand des Täters, die Begehung einer Anlasstat in diesem Zustand und eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose.

A. Anlasstat

6

Der Geisteskranke muss eine Tat begangen haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (Anlasstat). Entscheidend ist die gesetzliche Strafdrohung; Strafschärfungen (§§ 39 oder 313) bleiben nach hRsp außer Betracht, strafsatzändernde Qualifikationen sind dagegen zu berücksichtigen. Abgestellt wird auf eine Tat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; dass sich diese Strafdrohung nur zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (§ 29) ergibt, genügt demnach nicht (so die hRsp; vgl EvBl 1980/203; SSt 56/8 = EvBl 1985/135; EvBl 1989/185; Fabrizy, StGB12 § 21 Rz 6; Ratz, WK2 § 21 Rz 3; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 38; ggt Mayerhofer, RZ 1977 SondNr 52 sowie 2. Auflage § 21 Rz 6). § 287 kann Anlasstat sein, wenn die zugrunde liegende Rauschtat mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (ÖJZ-LSK 1978/210; aM in Bezug auf § 21 Abs 1 Eder-Rieder, ÖJZ 1986, 365 f; anders noch dies, Maßnahmen 29; eingehend dazu Ratz, WK2 § 21 Rz 7 f und Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 29 ff: verdeckte Tat als Anlassdelikt).

6a

Handelt es sich um Handlungen gegen fremdes Vermögen, dann sind diese gemäß Abs 3 nur dann Anlasstaten, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen wurden. Zu denken ist hier etwa an Raub (§ 142 Abs 2 ausnehmend Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 13; dagegen Ratz, WK2 § 21 Rz 4), aber auch an Erpressung, sofern diese mit Gewalt oder qualifizierter gefährlicher Drohung (aA Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 13) begangen wurde. Darüber hinaus: §§ 131, 140 und § 136 Abs 2 iVm § 131 (Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 12; eher weiter gehend Ratz, WK2 § 21 Rz 4).

7

Für die Anlasstat darf der Täter nur deshalb nicht bestraft werden können, weil er sie unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands iSd § 11 begangen hat. Da es ausschließlich auf die Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB ankommt, darf ein jugendlicher Rechtsbrecher, der (bloß) gemäß § 4 Abs 2 Z 1 JGG schuldunfähig ist, ohne aber zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB zu sein, nicht gemäß § 21 Abs 1 eingewiesen werden (EvBl 1977/75 = JBl 1977, 101).

8

Die Tat muss allen (objektiven und subjektiven) Merkmalen des betreffenden gesetzlichen Deliktstypus entsprechen, mithin den gesamten Tatbestand erfüllen (EvBl 2005/198 = JBl 2006, 739 = SSt 2005/57; vgl RS 0119623); dass der Täter dafür nicht bestraft werden kann, muss allein auf seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit zurückzuführen sein. Ist er aus einem anderen Grund nicht strafbar, etwa weil ihm ein anderer Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund oder ein Strafaufhebungsgrund (zB Rücktritt vom Versuch, vgl EvBl 2005/98 = JBl 2006, 129 = SSt 2005/6) zugutekommt, so darf nicht nach § 21 Abs 1 vorgegangen werden (Ratz, WK2 § 21 Rz 21; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 14 ff und dann 57; Fabrizy, StGB12 § 21 Rz 5).

9

Wenn zB ein Geisteskranker in einer Notwehrsituation handelt oder eine Notstandstat setzt, demnach (schon) aus diesem Grund straflos ist, kann seine Tat - mag er sie auch unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangen haben - nicht den Anlass für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 bilden. Andererseits genügt es, dass die Straflosigkeit darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Tat unter dem Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangen hat, dh, etwa infolge dieses Zustands in einem Irrtum befangen war. Ein solcher, auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzufahrender Irrtum ist daher bei Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 unbeachtlich (EvBl 1978/32 = RZ 1977/141; SSt 54/45 = EvBl 1984/25 = RZ 1984/23; AnwBl 2010, 510; 12 Os 2/11b); andernfalls wären Geisteskranke, die zB an Verfolgungswahn leiden und in vermeintlicher Notwehr das Tatbild eines Aggressionsdelikts erfüllen, von einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 ausgenommen. Für den Irrtum nach § 8 (bzw § 10 Abs 2) sowie für den Rechtsirrtum nach § 9 ist dies iW unbestritten (zu § 8 siehe auch RS 0089263; Ratz, WK2 § 21 Rz 18; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 60-62; Medigovic/Reindl-Krauskopf, AT II 148); strittig ist, ob dies uneingeschränkt auch für einen Tatbildirrtum gilt (vgl hierzu Eder-Rieder, Maßnahmen 31 f; Medigovic 39; Triffterer AT 488), letztlich aber zu verneinen: Tatbildirrtümer sind beachtlich (siehe dazu auch die Entscheidungen in RS 0119623 und RS 0118333; Ratz, WK2 § 21 Rz 14; Fabrizy, StGB12 § 21 Rz 5; Zerbes, Entscheidungsanmerkung JBl 2009, 394; kritisch zur Rechtslage Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 23 mwN, aber auch Fabrizy, StGB12 § 21 Rz 5).

10

Handelt es sich um ein Vorsatzdelikt (was der Regelfall sein wird), so muss der Täter den gesamten subjektiven Tatbestand erfüllen, somit mit Tatvorsatz (auch in allenfalls nötiger Form der Absicht - vgl RS 0115231 - oder Wissentlichkeit) und dem ggf geforderten erweiterten Vorsatz gehandelt haben. Da der Vorsatz keine Beurteilung nach den die Schuld konstituierenden Maßstäben voraussetzt (vgl § 5 Rz 30), kann auch ein Geisteskranker vorsätzlich handeln (SSt 55/15; RS 0090295; anders noch die ältere Rsp, die darauf abstellte, dass hinter der Anlasstat ein Täterwille stehen müsse, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz iSd § 5 zuzurechnen wäre; vgl 2. Auflage § 21 Rz 10; einer solchen Konstruktion bedarf es im Lichte der modernen Dogmatik nicht). Ein geisteskranker Rechtsbrecher kann somit zB beim Betrug mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handeln (9 Os 202/77), ebenso kann er gewerbsmäßige Absicht haben (SSt 47/32 = EvBl 1977/8 = RZ 1976/119; krit Pallin, WK1 § 21 Rz 8) oder die schwere Körperverletzung eines anderen beabsichtigen, sodass § 87 Anlasstat sein kann. Nicht ausgeschlossen ist aber auch ein Handeln wider besseres Wissen, wie dies etwa § 297 voraussetzt (abw Pallin, aaO; vgl auch Moos, NStR I, 64); hier bedarf es allerdings einer eingehenden Prüfung im Einzelfall.

11

Der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit muss auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhen, es muss demnach eine schwere Abnormität vorliegen. Dabei braucht aber diese geistige oder seelische Abartigkeit weder ausschließlich noch überwiegend Ursache der Zurechnungsunfähigkeit zu sein; es genügt, wenn die Zurechnungsunfähigkeit auch auf einer solchen Abartigkeit beruht, zB eine Abartigkeit, die nur zusammen mit einer beträchtlichen Alkoholisierung Zurechnungsunfähigkeit bewirkte (SSt 49/52 = EvBl 1979/88 = JBl 1979, 272). Die Abartigkeit muss die Tatbegehung lediglich beeinflusst haben, keinesfalls aber deren einzige Ursache sein (11 Os 172/85; 12 Os 109/92; Ratz, WK2 § 21 Rz 12). Abartigkeiten höheren Grades geistiger oder seelischer Art sind rechtlich gleichwertige Alternativen (SSt 47/41).

B. Gefährlichkeitsprognose

12

Die Gefährlichkeitsprognose verlangt, dass der Täter ohne Anhaltung in der Anstalt die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen als naheliegend befürchten lassen muss. Eine bloß geringe Wahrscheinlichkeit genügt nicht; die Befürchtung setzt vielmehr einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraus (9 Os 76/85; Fabrizy, StGB12 § 21 Rz 9; Pallin, WK1 § 21 Rz 14; vgl auch SSt 54/72; RS 0089988; RS 0090401; RS 0089988; siehe auch Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 94). Als Kriterien für die Beurteilung kommen vor allem die persönlichen Eigenschaften des Geisteskranken, sein Zustand, insb sein Krankheitsbild, und die Art der Anlasstat sowie die näheren Umstände, unter denen diese verübt wurde, infrage, wobei allerdings nicht notwendigerweise eine gleichartige Tat mit schweren Folgen zu besorgen sein braucht (SSt 48/2 = EvBl 1977/180; RZ 2001, 231; siehe dazu Ratz, WK2 § 21 Rz 25 ff; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 97 ff; krit Pallin, WK1 § 21 Rz 11), so wie es auch nicht entscheidend ist, ob der Rechtsbrecher bereits früher Straftaten begangen hat.

13

Es muss eine Tat mit „schweren Folgen“ zu befürchten sein. „Damit wird nicht auf das abstrakte Gewicht des einer Strafdrohung entsprechenden Erfolgs, sondern auf alle Auswirkungen der konkreten Tat abgestellt, die zu befürchten ist“ (EBRV 1971,105). Die Folgen der befürchteten Tat sind somit nach allen konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden, insofern normativen, Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen bestimmt wird (SSt 48/2 = EvBl 1977/180; vgl zu § 207a 13 Os 88/06z; ansonsten RS 0089998; RS 0108487); dass die befürchtete Tat in die Gerichtshofzuständigkeit fällt oder dass sie mit einer bestimmten Mindeststrafe bedroht ist, macht sie noch nicht zu einer Tat mit schweren Folgen, es kommt vielmehr immer nur auf die Auswirkungen, die diese Tat in der sozialen Wirklichkeit haben wird, an (Bertel, Forensia 1-1975/76, 32). Die schweren Folgen müssen aus (mindestens) einer Einzeltat zu befürchten sein (EvBl 1980/203; 11 Os 108/13m; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 73; Ratz, WK2 § 21 Rz 27); die Besorgnis einer Mehrzahl von Taten mit jeweils leichten Folgen genügt nicht (ÖJZ-LSK 1977/225; 12 Os 117/78). Bei der befürchteten Tat kann es sich auch um eine einzige, bestimmte Straftat handeln, etwa Mord an einer Person, gegen die der Geisteskranke einen Hasskomplex entwickelt hat, die er mit Eifersucht verfolgt oder von der er sich verfolgt wähnt. Zur Drohung mit dem Tod iSd § 107 Abs 2 siehe RS 0116500; zur Brandstiftung vgl 16 Os 57/91.

14

Damit von einer Tat mit schweren Folgen gesprochen werden kann, muss das Maß, das allgemein den Auswirkungen leichter Vorsatzkriminalität entspricht, erheblich überschritten sein (12 Os 72/76), weshalb etwa die im Rahmen der durchschnittlichen Kriminalität liegenden Diebstähle, mögen sie auch zT durch Einbruch in Gebäude oder in Fahrzeuge begangen werden, im allgemeinen schwere Folgen iSd § 21 nicht nach sich ziehen (SSt 48/2 = EvBl 1977/180; siehe dazu auch RS 0090110). Hingegen liegt eine Tat mit schweren Folgen etwa dann vor, wenn sie geeignet ist, umfangreichere und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis (hier im Zusammenhang mit § 144 Abs 1) herbeizuführen, weil der soziale Störwert eines derartigen Verhaltens sehr erheblich ist (10 Os 56/76). Bei Diebstählen ist nicht so sehr der Umfang der Diebsbeute, sondern vielmehr die Gefährlichkeit etwa von Einschleichdiebstählen (9 Os 144/77) oder von nächtlichen Geschäftseinbrüchen (ÖJZ-LSK 1975/195) entscheidend. Bei Vermögensdelikten orientierten sich die schweren Folgen an der früheren Wertgrenze von etwa 50.000 € (12 Os 149/05m; vgl zur früheren 500.000-öS-Grenze 12 Os 117/78; vgl auch EvBl 1981/87), wobei es sich aber um eine Einzeltat handeln muss und eine Summierung geringerer Werte (§ 29) nicht genügt (vgl abermals ÖJZ-LSK 1977/225; 15 Os 107/05g = SSt 2005/72 = JBl 2007, 123; AnwBl 2010, 214). Mit der Novellierung 2015 wird die Orientierung auf 300.000 € gerichtet sein. Strafbare Handlungen, durch die eine größere Anzahl von Unmündigen sittlich gefährdet wird, können solche mit schweren Folgen, sohin mit gravierenden Auswirkungen für gesetzlich geschützte Rechtsgüter sein (10 Os 83/76; 15 Os 108/95). Zu den Beispielen siehe auch Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 77 ff.

15

Das Gericht muss in jedem Fall Feststellungen darüber treffen, welche konkreten Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, welche die Annahme einer naheliegenden, nicht bloß auf einer Wahrscheinlichkeit geringen Grades beruhenden Gefahr rechtfertigen, der Betroffene werde in Hinkunft eine strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen im dargelegten Sinn begehen.

C. Strafrechtliche Sanktion ohne Schuldspruch

16

In den Fällen des § 21 Abs 1 kommt ein Schuldspruch wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Täters zur Tatzeit nicht in Betracht. Die strafrechtliche Sanktion kann ausschließlich in der Anordnung der Unterbringung bestehen, wobei diese zu erfolgen hat, wenn alle Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die (abermalige) Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 ist auch dann zulässig, wenn (wegen einer anderen Anlasstat) eine solche bereits vollzogen wird und die neue Tat während des Vollzugs begangen wurde (SSt 57/71 = JBl 1987, 466). Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB entspricht, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch die anderen Taten betrifft, abzuweisen - andernfalls ist die Entscheidung nichtig nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (so EvBl 1989/185 = SSt 60/40, JBl 1991, 326 und RS 0090390).

16a

Die Maßnahme ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch wegen der angenommenen Gefährlichkeit gerechtfertigt erscheint; kann eine bestehende Gefährlichkeit durch die Behandlung lediglich eingedämmt, aber nicht dauerhaft beseitigt werden und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die durch diese Therapie bloß unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StGB - auch im Hinblick auf die Regelung des § 45 - nicht entgegen (so ausdrücklich 12 Os 73/11v = EvBl 2012/56 = AnwBl 2012, 358 = RZ 2012/15 = JBl 2012, 809 mit Hinweis auf Ratz, WK2 § 45 Rz 13; Birklbauer, SbgK § 45 Rz 54; siehe auch EvBl 2008/109 = AnwBl 2009, 52 = JBl 2009, 398 = SSt 2008/8; 15 Os 2/13b = EvBl 2013/90).

17

Die Anordnung der Unterbringung hat nach Durchführung des in den §§ 429 ff StPO vorgeschriebenen besonderen Verfahrens zu erfolgen. In diesem Verfahren ist zunächst festzustellen, ob der Betroffene die Anlasstat begangen hat; erst wenn dies feststeht, kann seine Anhaltung angeordnet werden. Dabei ist die ihm zur Last liegende Anlasstat (bei sonstiger Nichtigkeit) nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zu bezeichnen (ÖJZ-LSK 1977/372; EvBl 1989/178 ua). Hinsichtlich der Erfordernisse des Antrags auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 vgl ÖJZ-LSK 1975/240 (OLG Wien). Das Urteil über die Anordnung der Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 kann wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 bekämpft werden, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist, mithin in Bezug auf die Grundvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 erster Teil; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose iSd § 21 Abs 1 Ende ist dagegen (als Ermessensentscheidung) ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen (ÖJZ-LSK 1976/275 und 276 zu § 433 StPO = EvBl 1977/8 = RZ 1976/119; vgl auch RZ 1976/122 und ÖJZ-LSK 1977/305 zu § 433 StPO; näher zu allem RS 0118581, RS 0115054, RS 0114964, RS 0113980; RS 0090200; RS 0090372; RS 0090341; eingehend dazu auch Ratz, WK2 Vor §§ 21-25 Rz 8 ff). Soweit es um den Rechtsbegriff der strafbedrohten Handlung „mit schweren Folgen“ geht, kommt auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO in Betracht (Tschulik, RZ 1988, 51). Im Verfahren nach § 21 Abs 1 besteht keine Kostenersatzpflicht für den Betroffenen (ÖJZ-LSK 1977/304 zu § 389 StPO = EvBl 1978/32 = RZ 1977/141; 12 Os 50/78; 9 Os 96/78; RS 0090329). Eine Vorhaftanrechnung entfällt (EvBl 1980/82). Zur Fragestellung im Geschworenengerichtsverfahren s EvBl 1976/115.

III. Unterbringung nach Abs 2

18

Nach § 21 Abs 2 sind Rechtsbrecher, die zurechnungsunfähig sind, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn sie

a)

eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad aufweisen,

b)

unter dem Einfluss dieser Abartigkeit eine Tat begangen haben, die mit einer im Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (siehe aber Abs 3), und

c)

gleichfalls befürchten lassen, dass sie ansonsten unter dem Einfluss ihrer Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden.

19

Von der Anhaltung nach Abs 1 unterscheidet sich die Anhaltung nach Abs 2 dadurch, dass im ersten Fall die Anstaltsunterbringung die einzig mögliche strafrechtliche Sanktion darstellt, während im letzteren Fall der Täter für die von ihm verübte Straftat bestraft und zusätzlich der vorbeugenden Maßnahme unterzogen wird, weil er die Tat - ohne zurechnungsunfähig zu sein - unter dem Einfluss einer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit begangen hat und zu denselben Befürchtungen Anlass gibt wie ein gefährlicher Geisteskranker. Für die Einweisung nach Abs 2 werden insb schwere Psychopathen, Neurotiker, Hirngeschädigte und Personen mit schweren sexuellen Perversionen in Frage kommen, soweit diese nicht bei Begehung der Tat infolge eines dieser Zustände zurechnungsunfähig waren.

20

Der Zustand, der neben der Bestrafung zur Anordnung der Anstaltsunterbringung führt, muss immer eine geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades, somit ebenfalls eine schwere Abnormität, darstellen, „also eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegen, und so ausgeprägt sein, dass er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann“ (EBRV 1971, 105; idS auch SSt 48/40 = ÖJZ-LSK 1977/226; SSt 49/52 = EvBl 1979/88; Ratz, WK2 § 21 Rz 10; siehe auch Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 43); daher genügt nicht jede Psychopathie (vgl auch Mayerhofer, RZ 1977, SondNr 53; Ratz, WK2 § 21 Rz 10).

21

Auch § 21 Abs 2 verlangt nicht, dass die einzige Ursache der Tatverübung die geistige oder seelische Abartigkeit des Täters ist; Letztere muss lediglich die Begehung der Tat beeinflusst haben (ÖJZ-LSK 1979/135; 14 Os 45/91; 13 Os 78/04 = SSt 2004/56; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 49; Fabrizy, StGB12 § 21 Rz 13). Das Gericht braucht idR nicht entscheiden, welche Komponente (geistige oder seelische Abartigkeit) eines gestörten, aber zurechnungsfähigen Straftäters bei der Tatbegehung anteilsmäßig kausal im Vordergrund steht, solange nur feststeht, dass eine solche Komponente, welche die Einweisung nach § 21 Abs 2 begründet, fassbaren Einfluss auf die Verübung der Tat hatte (13 Os 33/77). Nur insoweit kommt der Feststellung der Kausalität zwischen der Abartigkeit einerseits und der Tatbegehung andererseits zentrale Bedeutung zu (SSt 50/28 = ÖJZ-LSK 1979/222; Ratz, WK2 § 21 Rz 11).

22

Hinsichtlich der Anlasstat wird auch nach Abs 2 auf die gesetzliche Strafdrohung abgestellt: Die begangene Tat muss mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sein. Es muss allerdings für diese Tat nicht eine ein Jahr übersteigende Strafe verhängt werden, uU kann auch bei Verhängung einer Geldstrafe (nach § 37) die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet werden. Bedingte Strafnachsicht und Einweisung gemäß § 21 Abs 2 schließen einander aus (EvBl 1980/172 = RZ 1980/52).

22a

Auch hier gilt nach Abs 3, dass bei Handlungen gegen fremdes Vermögen diese Abs 3 nur dann Anlasstaten sind, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen wurden.

23

Zur Gefährlichkeitsprognose gilt nichts anderes als bei § 21 Abs 1; es wird für die Unterbringung nach Abs 2 derselbe Grad an Gefährlichkeit verlangt wie nach Abs 1, dh, es muss konkret zu befürchten sein, dass der Verurteilte ohne Anstaltsunterbringung unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (arg „Liegt eine solche Befürchtung vor [...]“ in § 21 Abs 2). S näher hierzu oben Rz 12 ff.

24

Über die Anordnung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 ist zugleich mit dem Strafausspruch im Urteil zu entscheiden; die Anordnung der Unterbringung (oder ihr Unterbleiben) bildet einen Teil des Strafausspruchs (§ 435 Abs 1 und 2 StPO; vgl hierzu auch ÖJZ-LSK 1977/13 bei § 435 Abs 2 StPO).

25

Hinsichtlich der Reihenfolge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 gilt § 24 Abs 1; die Unterbringung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei die Zeit der Anhaltung in der Anstalt auf die Strafe anzurechnen ist. Näheres s bei § 24.

26

Wird eine Geldstrafe verhängt (§ 37), dann wird diese neben dem Vollzug der Anstaltsunterbringung einzuheben sein. Ist sie uneinbringlich, sodass es zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kommt, so gilt in Bezug auf diese § 24.

IV. Anordnung auf unbestimmte Zeit

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Sowohl die Unterbringung gemäß Abs 1 als auch jene gemäß Abs 2 sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie ist in beiden Fällen so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1). Ob die Unterbringung noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen (§ 25 Abs 3). Eine Entlassung aus der Anstalt darf stets nur bedingt erfolgen (§ 47).

28

Zur Frage der Günstigkeit des Abs 1 im Verhältnis zu Abs 2 siehe EvBl 2009/28 = AnwBl 2009, 368 = SSt 2008/88; 14 Os 51/11y; 14 Os 171/11w; Ratz, WK2 § 21 Rz 1; Nimmervoll, SbgK § 21 Rz 3 und Rz 33 ff für die Vorgangsweise beim Zusammentreffen mehrerer Taten mit und ohne Zurechnungsfähigkeit (siehe dazu auch § 28 Abs 4).

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

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