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OGH 27.04.1999, 11Os170/98

OGH 27.04.1999, 11Os170/98

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Danijel J***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 8 Vr 289/98-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten Danijel J*****, seines Verteidigers Dr. Schuhmeister, seiner Mutter Jovanca N***** und des Bewährungshelfers Herbert Liska zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am geborene Danijel J***** neben einiger anderer, für das Beschwerdeverfahren nicht relevanter strafbarer Handlungen auch des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (Punkt A des Urteilssatzes).

Darnach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Ivica Jo***** und einem unbekannten Täter namens "Sasa" am versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Verfügungsberechtigten der Firma "Schnitzelhaus" fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und Jo***** sich mit einer Pistole und einem Messer an den Tatort begaben, während "Sasa" in der Nähe in einem PKW wartete, wobei sich jedoch wider Erwarten am Tatort zuviele Passanten befanden, weshalb der Angeklagte und Jo***** ihr Vorhaben aufgaben und es damit beim Versuch blieb.

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Dem auf die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als straflose Vorbereitungstat abzielenden Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), der Angeklagte und Ivica Jo***** hätten die für die Strafbarkeit des Versuches maßgebliche "Hemmschwelle zur Tatausführung" noch nicht erreicht, ist zunächst zu erwidern:

Ob der Täter sich definitiv zum Handeln entschlossen hat, ist Tatfrage, welche das Schöffengericht im vorliegenden Fall in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bejahte. Haben darnach doch J***** und Jo*****, nachdem sie bereits Anfang April 1998 vereinbart hatten, das "Schnitzelhaus" in der Qu***** zu überfallen, am konkret geplant, am gleichen Abend den Raubüberfall durchzuführen, zu diesem Zweck ein Fluchtauto samt Fahrer organisiert, sich eine Pistole samt Munition sowie einen Dolch beschafft und sind sodann am späten Abend zum Tatort gefahren, wo sie die Lage erkundeten und schließlich den PKW in der Nähe des Tatortes verließen und zu Fuß weitergingen, um ihren Plan in die Tat umzusetzen (US 6, 7).

Davon abgesehen, ist das Erreichen der "Hemmschwelle zur Tatausführung" kein Abgrenzungskriterium zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch.

Hat nämlich der Täter diese Hemmschwelle noch nicht überschritten, dann fehlt ihm der unbedingte Handlungswille, womit die auch für den Versuch unabdingbare Voraussetzung des (bedingten) Vorsatzes nicht gegeben wäre. Wurde dagegen der Tatentschluß einmal gefaßt, dann kommt es lediglich darauf an, daß der Tatplan auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe realisiert wird. Distanziert sich der Täter vorher von seinem Entschluß, wird die Ausführungsnähe eben nicht erreicht (vgl Hager/Massauer in WK § 15 Rz 31).

Ausführungsnah ist eine Handlung, die der Ausführung unmittelbar vorangeht (§ 15 Abs 2 StGB). Dies ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung dann der Fall, wenn sie bei objektiver Betrachtung des vom Täter geplanten Tatablaufes schon in einem unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und aktionsmäßigen Zusammenhang zur geplanten Tatausführung steht (Fuchs AT3 S 252 f).

Insoweit der Beschwerdeführer das Erreichen der Ausführungsnähe und damit des strafbaren Versuchsstadiums deshalb verneint, weil die Täter jedenfalls noch eine Seitenstraße überqueren und noch einige Meter zurücklegen hätten müssen, läßt er alle anderen zu dieser Thematik getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen unbeachtet. Der damit unternommene Versuch, die Frage der Ausführungsnähe auf der Basis einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Feststellungselemente zu beurteilen, wird dem Erfordernis, sich bei Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes am gesamten Urteilssachverhalt zu orientieren, nicht gerecht. Unter Berücksichtigung von Tatplan und Gesamtverhalten aber wird klar, daß den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Aktionen die Qualität selbständiger, der Annahme der Ausführungsnähe entgegenstehender Zwischenakte nicht zukommt.

Aber auch mit dem zur Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erstatteten Vorbringen verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Voraussetzung des damit reklamierten strafbefreienden Rücktrittes vom Versuch wäre fallbezogen die Freiwilligkeit der Aufgabe der Tatausführung. Sie ist bei Rücktritt aus autonomen Motiven zu bejahen, scheidet aber jedenfalls aus, wenn der Entschluß zur Abstandnahme auf äußere Umstände zurückzuführen ist, welche nach Ansicht des Täters die Erfolgsaussichten gegenüber dem Tatplan verschlechtern.

Nach den Urteilsannahmen des Schöffengerichtes merkten J***** und Jo*****, als sie zur Ecke der F*****gasse kamen und somit Straße und Gehsteig vor dem Verkaufsstand gut überblicken konnten, "zu ihrer Überraschung, daß dort mehr Passanten unterwegs waren, als sie angenommen hatten. Ihr Vorhaben erschien ihnen aus diesem Grund zu riskant, und sie gaben nach kurzer Absprache aus diesem Grund auf" (US 7).

Mangels Freiwilligkeit kommt dem Rücktritt somit keine strafbefreiende Wirkung zu. Die Beschwerdebehauptung aber, die beiden Täter hätten mit Passanten in der Nähe des Tatortes gerechnet und die Gefahr des Entdecktwerdens daher mitbedacht, findet in den Feststellungen keine Deckung.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten wegen des beschwerdeaktuellen Raubversuches sowie wegen der unbekämpft gebliebenen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, wovon gemäß § 43 Abs 3 (unrichtig: Abs 2) StGB ein Teil von zehneinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Unter einem wurde gemäß § 494a StPO vom Widerruf der zum Urteil des Jugendgerichtes Wien vom zum AZ 3 U 307/97s gewährten Strafnachsicht abgesehen und die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von Delikten verschiedener Art, die Wiederholung der Körperverletzung und der rasche Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen das überwiegende Geständnis, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse, die Enthemmung durch Alkohol und eine offensichtliche Beeinflussung durch den noch aggressiveren Jo***** gewertet.

Das Schwergewicht der Berufung, mit welcher eine Reduzierung des Strafmaßes und die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht angestrebt wird, legt der Angeklagte auf die Berücksichtigung des vom Jugendschöffensenat vermeintlich unbeachtet gebliebenen Beitrages zur Wahrheitsfindung in bezug auf das beschwerdeaktuelle Raubfaktum.

Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Erstgericht mit der Anerkennung des überwiegenden Geständnisses als wesentlichem Milderungsgrund dem vom Berufungswerber hervorgehobenen Umstand ausreichend Rechnung getragen hat, wäre doch sonst bei einer möglichen Höchststrafe von siebeneinhalb Jahren und den zutreffend angenommenen Erschwerungsgründen trotz der dem Angeklagten zugutezuhaltenden weiteren Milderungsgründe eine Freiheitsstrafe von nur fünfzehn Monaten nicht vertretbar.

Einer bedingten Nachsicht der gesamten Strafe wiederum steht vor allem die wegen auf der gleichen schädlichen Neigung liegender Delikte erfolgte Vorverurteilung entgegen, sodaß auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00170.98.0427.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-70425