StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 307a Vorteilszuwendung
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Durch das 2. AntiKorrG, BGBl 1982/205, wurden in § 307 Abs 2 erstmals Vorteilszuwendungen für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften unter Strafe gestellt. Mit dem StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, wurde der Begriff „Vermögensvorteil“ durch „Vorteil“ ersetzt, durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, und das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, diese Bestimmung novelliert und durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, die nunmehr geltende Fassung geschaffen. Aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („PIF-Richtlinie“) durch BGBl I 2019/111 wurde ein neuer Abs 3 eingefügt.
2
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
3
§ 307a Abs 1 pönalisiert die ungebührliche Vorteilszuwendung für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts.
II. Tatsubjekt
4
Täter kann jeder sein (Allgemeindelikt), Adressat nur ein Amtsträger (iSd § 74 Abs 1 Z 4a) oder ein...