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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020

§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels

Peter Zöchbauer/Daniel Bauer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
25
III.
Äußere Tatseite
6, 7
IV.
Innere Tatseite
8
V.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
912
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

§ 295 ergänzt die Bestimmung des § 293 (Fälschung eines Beweismittels), zumal auch die Unterdrückung von Beweismitteln geeignet ist, die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu beeinträchtigen (s hiezu § 293 Rz 1). Der Tatbestand ist jenem der Urkundenunterdrückung (§ 229) nachgebildet.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat sind Beweismittel iSd § 293. Vgl hiezu daher § 293 Rz 2 f. Allerdings kommen nur solche Beweismittel als Deliktsobjekt in Betracht, die

1.

zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt sind und

2.

über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf.

3

„Zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlun...

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