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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels

Peter Zöchbauer/Daniel Bauer

Schrifttum

Kienapfel, Reichweite und Grenzen der Begünstigung, StPdG 21, 45; Schwaighofer, Die Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB - Versuch einer erträglichen Auslegung, ÖJZ 1995, 376; s im Übrigen bei § 293.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2- 5
III.
Äußere Tatseite
6, 7
IV.
Innere Tatseite
8
V.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
9- 12
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

§ 295 ergänzt die Bestimmung des § 293 (Fälschung eines Beweismittels), zumal auch die Unterdrückung von Beweismitteln geeignet ist, die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu beeinträchtigen (s hiezu § 293 Rz 1). Der Tatbestand ist jenem der Urkundenunterdrückung (§ 229) nachgebildet.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat sind Beweismittel iSd § 293. Vgl hiezu daher § 293 Rz 2 f. Allerdings kommen nur solche Beweismittel als Deliktsobjekt in Betracht, die

1.

zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt sind und

2.

über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf.

3

„Zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlun...

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