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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels

Daniel Bauer

Schrifttum

Grabenweger, Die Grenzen rechtmäßiger Strafverteidigung (1997); Kienapfel, Die Beweismitteldelikte der Regierungsvorlage 1971 zum neuen StGB (Alternativentwurf), ÖJZ 1973, 568; ; ders, Reichweite und Grenzen der Begünstigung, StPdG 21, 45; Schmoller, Urkunden als „falsches“ Beweismittel“? JBl 1993,223; Schwaighofer, Die Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB - Versuch einer erträglichen Auslegung, ÖJZ 1995, 376; s im Übrigen bei § 293.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2- 5
III.
Äußere Tatseite
6, 7
IV.
Innere Tatseite
8
V.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
9- 12
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

§ 295 ergänzt die Bestimmung des § 293 (Fälschung eines Beweismittels), zumal auch die Unterdrückung von Beweismitteln geeignet ist, die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu beeinträchtigen (s hiezu § 293 Rz 1). Der Tatbestand ist jenem der Urkundenunterdrückung (§ 229) nachgebildet.

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat sind Beweismittel iSd § 293. Vgl hiezu daher § 293 Rz 2 f. Allerdings kommen nur solche Beweismittel als Deliktsobjekt in Betracht, die

1.

zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbe...

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