StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels
Schrifttum
Grabenweger, Die Grenzen rechtmäßiger Strafverteidigung (1997); Kienapfel, Die Beweismitteldelikte der Regierungsvorlage 1971 zum neuen StGB (Alternativentwurf), ÖJZ 1973, 568; ; ders, Reichweite und Grenzen der Begünstigung, StPdG 21, 45; Schmoller, Urkunden als „falsches“ Beweismittel“? JBl 1993,223; Schwaighofer, Die Beweismittelunterdrückung nach § 295 StGB - Versuch einer erträglichen Auslegung, ÖJZ 1995, 376; s im Übrigen bei § 293.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 295 ergänzt die Bestimmung des § 293 (Fälschung eines Beweismittels), zumal auch die Unterdrückung von Beweismitteln geeignet ist, die Wahrheitsfindung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu beeinträchtigen (s hiezu § 293 Rz 1). Der Tatbestand ist jenem der Urkundenunterdrückung (§ 229) nachgebildet.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat sind Beweismittel iSd § 293. Vgl hiezu daher § 293 Rz 2 f. Allerdings kommen nur solche Beweismittel als Deliktsobjekt in Betracht, die
zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbe...