StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 39a Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten
Schrifttum
Bauer-Raschhofer, Die Strafbemessung nach dem Gewaltschutzgesetz 2019, ÖJZ 2023, 965; Grafl, Freiheitsstrafe als ultima ratio? Gedanken zur Effizienz von strengen Strafen, JAP 2006/2007, 199; Grafl/Gratz/Höpfel/Hovorka/Pilgram/Schroll/Soyer, Kriminalpolitische Initiative: Mehr Sicherheit durch weniger Haft! JRP 2011, 136; Schwaighofer, Aktuelle Komplikationen bei der Strafzumessung, FS Grafl (2024) 423.
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Der Gesetzgeber der Strafgesetznovelle 2011, BGBl I 2011/130, vermeinte, zum erhöhten Schutz Unmündiger (wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat - § 1 Z 1 JGG) die Strafuntergrenzen anheben zu müssen, und folgt damit dem Gedanken, dass die Höhe der Strafdrohung - und hier der Untergrenze - maßgebende Bedeutung für die Entscheidung des Täters zur Tatbegehung hat (vgl die Zweifel bei Meyer, Kriminologie6 § 9 Rz 90 mwN; Grafl, JAP 2006/2007, 199; Grafl/Gratz/Höpfel/Hovorka/Pilgram/Schroll/Soyer, Kriminalpolitische Initiative: Mehr Sicherheit durch weniger Haft! JRP 2011, 136 f; kritisch Flora, WK2 § 39a Rz 2 ff). Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde diese Bestimmung ganz wesentlich erweitert, was auch zu einer Änderung de...