StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis
Schrifttum
Brandstetter, Zum neuen Straftatbestand des „falschen Vermögensverzeichnisses“, ecolex 1992, 246; ders, Zum neuen Straftatbestand des „falschen Vermögensverzeichnisses“ - Zugleich ein Beitrag zur tätigen Reue bei Vermögensdelikten, JAP 1991/92, 260; Jaksch/Riel, Die Ausgleichsordnung in den neun Bundesländern, ZIK 1997, 46; Mohr, Das Konkurseröffnungsverfahren bei juristischen Personen, ZIK 1997, 157.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Bis zur EONov 1991 (BGBl 628) hatte der Verpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in dem gemäß § 47 Abs 2 EO iaF vorzulegenden Vermögensverzeichnis durch einen vor dem Exekutionsgericht zu leistenden Eid (Offenbarungseid) zu bekräftigen. Hatte er dabei unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis als richtig und vollständig beschworen, so verantwortete er Meineid nach § 288 Abs 2 (s auch § 288 Rz 25a).
2
Seit der EONov 1991 (in Kraft getreten am ) sieht § 47 EO idgF vor, dass der Verpflichtete nunmehr, wenn der Vollzug einer Fahrnisexekution oder einer Forder...