StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 131 Räuberischer Diebstahl
Schrifttum
Eder-Rieder, Gewaltanwendung in der Vollbringungsphase eines Raubes, RZ 1994, 268; Hochmayr/Schmoller, Die Definition der Gewalt im Strafrecht, ÖJZ 2003, 628; Krainz, Zum räuberischen Diebstahl, ArchfKrim 172 (1983), 171; Perron, Schutzgut und Reichweite des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), GA 1989, 145; Wach, Herbeiführung schwerer Raubfolgen nach vollendetem Gewahrsamswechsel? ÖJZ 2003, 750; Weigend, Der altruistische räuberische Dieb, neue Komplikationen bei einem alten Straftatbestand, GA 2007, 274; im Übrigen s die Schrifttumsangaben bei § 127.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Objektive Voraussetzungen | |||
A. | Gewahrsam | |||
B. | Betretung auf frischer Tat | |||
C. | Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben | |||
1. | Gewalt | |||
2. | Qualifizierte (Raub-)Drohung | |||
III. | Subjektive Voraussetzungen | |||
IV. | Abgrenzung | |||
V. | Strafe | |||
VI. | Konkurrenz | |||
I. Allgemeines
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Die Qualifikation des § 131 schließt an jene des § 174 I lit b StG an; danach unterliegt ein Diebstahl (§§ 127 bis 130) dann einer strengeren Strafdrohung, wenn der Dieb, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, eines der Begehungsmittel des Raubes (daher „räuberischer“ Diebstahl) anwen...