StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 163b Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Unmittelbarer Täter | ||
II. | Die einzelnen Deliktsfälle | ||
A. | Der Deliktsfall des Abs 1 | ||
B. | Der Deliktsfall des Abs 2 | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Beteiligung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzung und Konkurrenzen | ||
VII. | Tätige Reue | ||
I. Unmittelbarer Täter
1
§ 163b ist ein Sonderdelikt. Unmittelbarer Täter sind Abschlussprüfer (§ 278 UGB), Gründungsprüfer (§ 25 AktG, § 11 PSG), Sonderprüfer (§ 130 AktG; § 31 PSG; § 52 VAG 2016), Verschmelzungsprüfer (§ 220b AktG), Spaltungsprüfer (§ 5 SpaltG), der Revisor (GenRevG; § 2 GenVG), Stiftungsprüfer (§ 31 PSG), Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz) oder sonst ein aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes (Generalklausel insb hinsichtlich der Prüfer ausländischer Verbände nach § 163c Z 12). Verbandsrechtliche Bestimmungen sind zB gesellschaftsrechtliche, genossenschaftsrechtliche oder vereinsrechtliche Normen (Rohregger, WK2 § 163b Rz 4). Erfasst sind auch Prüfer nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften (ÜbG) oder nach dem UmwG oder GesAusG (Rohregger, WK2 § 163b Rz 4). Nicht erfasst sind Prüfer des Rechnungshofes oder der OePR (EBRV 689 BlgNR 25. GP 30) oder der FMA (Bachmann/Machan in...