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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 196 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 195.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Tatobjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
4- 5b
V.
Innere Tatseite
6
VI.
Strafe
7
VII.
Verfolgungsvoraussetzung (Abs 2)
8
VIII.
Konkurrenz
9, 10
IX.
Straflosigkeit der minderjährigen Person

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung ist an die Stelle des früheren § 36 JWG (BGBl 1954/99) getreten. Mit der Strafgesetznovelle 2017 wurde lediglich der Begriff der Erziehungsmaßnahme durch jenen der Erziehungshilfe ersetzt, dennoch die gesamte Bestimmung neu erlassen. Mit dieser Änderung wurde Art VI § 9 KindRÄG 1989 im StGB nachvollzogen, mit dem Erziehungsmaßnahmen nach dem JWG 1954 aufgehoben wurden. Da im JWG 1989 und im früheren B-KJHG 2013 ausschließlich Erziehungshilfen geregelt werden, wurde die Diktion in § 196 StGB entsprechend angepasst (EBRV 1612 BlgNR 25. GP 3). Dieses Rechtsgebiet ist im Wesentlichen Landessache, daher finden sich entsprechende Regelungen in den Jugendwohlfahrts- oder Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Länder.

II. Tatsubjekt

2

Täter können auch die leiblichen Eltern sein. Es kommt hier nicht auf die Befugnisse des Erziehungsberechtigten an, geschützt werden vielmehr die be...

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