StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 196 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
Schrifttum
S bei § 195.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung (Abs 2) | |
VIII. | Konkurrenz | |
IX. | Straflosigkeit der minderjährigen Person |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist an die Stelle des früheren § 36 JWG (BGBl 1954/99) getreten. Mit der Strafgesetznovelle 2017 wurde lediglich der Begriff der Erziehungsmaßnahme durch jenen der Erziehungshilfe ersetzt, dennoch die gesamte Bestimmung neu erlassen. Mit dieser Änderung wurde Art VI § 9 KindRÄG 1989 im StGB nachvollzogen, mit dem Erziehungsmaßnahmen nach dem JWG 1954 aufgehoben wurden. Da im JWG 1989 und im früheren B-KJHG 2013 ausschließlich Erziehungshilfen geregelt werden, wurde die Diktion in § 196 StGB entsprechend angepasst (EBRV 1612 BlgNR 25. GP 3). Dieses Rechtsgebiet ist im Wesentlichen Landessache, daher finden sich entsprechende Regelungen in den Jugendwohlfahrts- oder Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Länder.
II. Tatsubjekt
2
Täter können auch die leiblichen Eltern sein. Es kommt hier nicht auf die Befugnisse des Erziehungsberechtigten an, geschützt werden vielmehr die be...