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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 241c Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 241a.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3
IV.
Innere Tatseite
4
V.
Strafe
5
VI.
Abgrenzung
6
VII.
Tätige Reue
7

I. Allgemeines

1

Wegen der erhöhten Gefährlichkeit von Fälschungen unbarer Zahlungsmittel werden bereits Akte der Vorbereitung einschließlich der ansonsten grundsätzlich straflosen versuchten Beihilfe als selbständig strafbar erklärt (Schroll, WK2 § 241c Rz 1). Das Delikt nach § 241c ist den §§ 227 und 239 nachgebildet. Mit der Reform 2021 wurde in Umsetzung internationaler Vorgaben (EBRV 1099 BlgNR 27. GP 2) der erweiterte Vorsatz auf die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erweitert und die Strafe verdoppelt.

II. Tatobjekt

2

Objekt sind Mittel und Werkzeuge, die nach ihrer spezifischen Zweckbestimmung dazu bestimmt sind, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu ermöglichen. Es muss sich um spezifische Fälschungsmittel oder -werkzeuge handeln. In Betracht kommen daher nicht schlechthin alle Mittel und Werkzeuge, die zur Verwendung für den angeführten Zweck geeignet sind, sondern eben nur solche, die spezifisch erkennbar auf diesen Zweck zug...

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